Testament
Können wir unsere Tochter enterben?
Frage: Unsere Tochter hat sich in den vergangenen 20 Jahren nicht mehr bei uns gemeldet. Wir haben in dieser Zeit nichts über ihr Leben erfahren. Können wir sie deswegen enterben?
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Laut Gesetz können Sie Ihre Tochter nur enterben, wenn sie gegen Sie oder gegen eine Ihnen nahestehende Person – Ehefrau, Eltern, Kinder oder andere Verwandte – ein schweres Verbrechen begangen oder Ihnen gegenüber die ihr obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Dies wäre etwa der Fall, wenn sie sich jahrelang nicht um ihre eigenen Kinder gekümmert hätte, so dass Sie für Ihre Enkel hätten aufkommen müssen. Ob der Abbruch der Beziehung als Enterbungsgrund ausreicht, ist fraglich. Im Streitfall kann nur das Gericht verbindlich entscheiden.
Sie sollten den Enterbungsgrund im Testament detailliert aufführen und allfällige Beweismittel nennen oder beilegen. Denn ficht Ihre Tochter den Erbausschluss wegen Unrichtigkeit der Begründung an, müssen die Erben deren Richtigkeit beweisen. Misslingt dieser Beweis, erhält Ihre Tochter lediglich ihren Pflichtteil. Lässt sie die Anfechtungsfrist ungenutzt verstreichen, gilt die Enterbung definitiv.
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© Beobachter Ausgabe 18 vom 02. Sep 2009 - Alle Rechte vorbehalten






Freiheitsentzug
Weil die Tochter nicht so lebt, wie es der reiche Vater will, lässt er sie in der Psychiatrie «versorgen».