In Ihrem Fall ja. Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind die Empfänger der sogenannten Vermögensübergänge steuerpflichtig. Jeder Erbe haftet primär mal für den auf seinem Erbteil anfallenden Steueranteil. In vielen Kantonen, so auch in Baselland wie in Ihrem Fall, haften die Erben solidarisch.

Das heisst also, dass ein Erbe für die Bezahlung von Erbschaftssteuern eines anderen insolventen Miterben haften kann, wenn das betreffende kantonale Steuergesetz dies vorsieht. Sie haften nur bis zur Höhe des eigenen Erbanfalls.

Wenn Sie also beispielsweise 20'000 Franken geerbt haben, haften Sie maximal bis zu diesem Betrag für die auf dem Erbteil der Schwester erhobenen Erbschaftssteuern. Es liegt dann an Ihnen, den bezahlten Steuerbetrag bei Ihrer Schwester zurückzuverlangen. Am besten vereinbaren Sie mit ihr einen Darlehensvertrag mit der ratenweisen Rückzahlung der Steuerschuld. Eine Mustervorlage dazu finden Sie bei Guider (exklusiv für Beobachter-Abonnenten).

Merkblätter «Erbschaftssteuer in den Kantonen» bei Guider

Die Kantone können selber festlegen, ob der überlebende Ehegatte, Nachkommen, Eltern oder Konkubinatspartner Erbschaftssteuern zahlen müssen. Beobachter-Mitglieder erfahren im Merkblatt «Erbschaftssteuer in den Kantonen», was für sie gilt. Wie hoch der Steuerbetrag konkret in den Kantonen ist, zeigt überdies das Berechnungsbeispiel des Merkblatts «Erbschaftssteuer für ein Erbe von 500’000 Franken».

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Quelle: Beobachter Edition