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Ersparnisse

Verschenken schenkt nicht ein

Text:
  • Walter Ilg
Ausgabe:
5/03

Viele Betagte verschenken ihr Vermögen den Nachkommen – um später in den Genuss von mehr Ergänzungsleistungen zu kommen. Doch diese Rechnung geht meist nicht auf.

Pflegeheime sind teuer. Eine Ganzjahresbetreuung rund um die Uhr erfordert viel geschultes Personal und geht entsprechend ins Geld. Hinzu kommen die kostspieligen Bauten und Einrichtungen. Monatspauschalen von 7000 bis 9000 Franken sind daher keine Seltenheit; Heime, die monatlich zwischen 4000 und 5000 Franken kosten, zählen eher zu den günstigen.

 

Bei derart hohen Summen fürchten selbst Gutbetuchte, ihr Vermögen könne bei längerer Pflegebedürftigkeit dahinschmelzen wie Schnee an der Sonne. Das schürt die Angst, Söhnen und Töchtern nichts vererben zu können und ihnen womöglich sogar eines Tages finanziell auf der Tasche zu liegen.

 

Meist ist diese Angst unbegründet, denn es ist eher unwahrscheinlich, dass die Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen: Ist nicht genug Geld da, füllen in der Regel die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV die Lücke.

 

Wer im Heim lebt, hat Anspruch auf EL, wenn die sogenannten anrechenbaren Einnahmen tiefer sind als die Pflegeheimkosten. Die anrechenbaren Höchstbeträge werden von den Kantonen festgelegt.

 

Weit verbreiteter Irrglaube

Als anrechenbare Einnahmen gelten Einkünfte aus Renten und Versicherungen sowie Vermögenserträge. Verfügt jemand über Ersparnisse, wird ausserdem erwartet, dass er auch diese zur Begleichung der anfallenden Kosten einsetzt. Den Einnahmen wird darum ein gewisser «Vermögensverzehr» hinzugerechnet.

 

Dieser beträgt in fast allen Kantonen 20 Prozent des Vermögens, abzüglich einer Freigrenze von 25'000 Franken. Eine Ausnahme bildet der Kanton Schwyz, wo der Satz bei rund 13 Prozent liegt.

 

Die verbreitete Vorstellung, EL erhalte nur, wer kein Vermögen mehr besitze, ist also falsch. Die kantonalen Behörden setzen lediglich einen Teil des Vermögens für die Berechnung der EL ein. Im Zweifelsfall sollte man mit dem offiziellen Gesuchsformular EL beantragen.

 

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Viele Betagte glauben, dass sie ihr Vermögen vor künftigen Pflegeheimkosten schützen können, wenn sie es rechtzeitig den Nachkommen verschenken. Das ist ein Irrtum: Realisiert die zuständige Behörde, dass vor der EL-Anmeldung grössere Vermögensteile verschenkt wurden, berücksichtigt sie das bei der Berechnung der EL: Der Wert des verschenkten Vermögens samt Zins wird den Einnahmen hinzugerechnet, und die EL sinken.

 

Keine Verjährungsfrist

Wenn viel Vermögen verschenkt wurde, kann der Anspruch auf EL sogar ganz wegfallen. Dann können Söhne und Töchter im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht herangezogen werden: Sie müssen das geschenkte Geld ganz oder teilweise zurückzahlen. Das ist auch korrekt, denn die aus Steuergeldern finanzierten EL sind nicht dazu da, den Nachkommen hohe Erbschaften zu sichern.

 

Der Zeitpunkt der Schenkung spielt dabei keine Rolle: Es existiert keine Verjährungsfrist für die Anrechnung von geschenktem Vermögen. Die Behörden gehen allerdings davon aus, dass der oder die Schenkende jedes Jahr einen Teil des Vermögens verbraucht hätte. Seit 1990 werden deshalb bei der Anrechnung des verschenkten Vermögens für jedes seit der Schenkung verstrichene Jahr 10'000 Franken abgezogen.

Ergänzungsleistung: Berechnung

Als Grundlage für unser Rechenbeispiel dient ein verschenktes Vermögen von 150'000 CHF.

Zunächst werden die anrechenbaren Einnahmen zusammengezählt (in CHF):
AHV-Rente25'320
Pensionskassenrente12'000
Vermögensverzehr
(Die 1999 verschenkten 150'000 CHF werden für 2000, 2001 und 2002 um je 10'000 CHF plus einen Freibetrag von 25'000 CHF reduziert = 95'000 CHF, davon 20 Prozent.)
19'000
Leistung der Krankenkasse23'725
Total anrechenbare Einnahmen80'045
Den Einnahmen werden die «anerkannten Ausgaben» gegenübergestellt (in CHF):
Kosten des Pflegeheims (365 Tage mal 225 CHF/Tag)82'125
Krankenkassenprämie (Durchschnitt im Wohnkanton)2645
Betrag für den persönlichen Bedarf (kantonal festgelegt)4500
Krankheitskosten (Selbstbehalt/Franchise) 830
Total «anerkannte Ausgaben»90'100
Zu ergänzende Differenz10'055

Diese Differenz entspricht der monatlichen Ergänzungsleistung von 838 CHF.

Achtung: Die Zahlen können von Kanton zu Kanton verschieden sein.


© Beobachter Ausgabe 5 vom 07. Mär 2003 - Alle Rechte vorbehalten

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