Testament
Den Vater enterben?
Frage: Mein gut situierter Vater hat jahrelang keine Alimente für mich bezahlt. Ist es möglich, ihn vollumfänglich zu enterben?

Ja. Sie können Ihren Vater enterben, weil er mit seinem Verhalten in schwerwiegender Weise familienrechtliche Pflichten nicht erfüllt hat.
Die vollständige Enterbung («Strafenterbung») ist im schweizerischen Erbrecht die Ausnahme: Grundsätzlich sind Eltern, Nachkommen und Ehegatten pflichtteilsgeschützte Erben. Ihnen kann der gesetzlich bestimmte Bruchteil ihres Erbteils, der so genannte Pflichtteil, nicht entzogen werden.
Der Pflichtteilsschutz entfällt aber, wenn die Enterbten gegenüber dem künftigen Erblasser oder gegen ihm nahestehende Personen eine schwere Straftat verübt haben. Oder wenn sie – wie in Ihrem Fall – familienrechtliche Pflichten gegenüber dem Erblasser oder seinen Angehörigen gravierend verletzt haben.
Die Rechte des Enterbten
Jede schwere Gesetzesverletzung des Enterbten im Bereich des Familienrechts berechtigt zur Enterbung. In Frage kommen neben der Verletzung von Unterhaltspflichten, der ehelichen Beistandspflicht und der Verwandtenunterstützung auch unbegründete Strafklagen des Enterbten gegen den Erblasser und ihm nahestehende Personen.
Gemäss Bundesgericht ist mangelnder Anstand oder wenig Kontakt kein Grund zur Enterbung. Damit die Strafenterbung wirksam ist, muss der Enterbungsgrund im Testament genannt werden.
Ihr Vater könnte jedoch das Testament anfechten. Die Erben, die von der Enterbung profitieren, haben dann eine schwierige Aufgabe: Sie müssen den Enterbungsgrund nachweisen. Gelingt ihnen der Beweis nicht, erhält der Enterbte zumindest den Pflichtteil. Gleiches gilt, wenn der Erblasser vergass, den Enterbungsgrund im Testament zu erwähnen.
Bleibt das Testament unangefochten, gilt der letzte Wille, und der Enterbte geht leer aus. Verzeiht der künftige Erblasser seinem enterbten Erben später, sollte er sein bisheriges Testament widerrufen.
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© Beobachter Ausgabe 18 vom 02. Sep 2004 - Alle Rechte vorbehalten



