Es sind fast paradiesische Zustände: Nur ein einziger, wunderbar schwammiger Gesetzesartikel regelt, wie viel Honorar Testamentsvollstrecker verlangen können: nämlich eine «angemessene Vergütung». Einige sehen das als Freipass und können der Versuchung nicht widerstehen, auch mal etwas ungenierter abzusahnen.

So wie SVP-Nationalrat Bruno Zuppiger – für den selbstverständlich die Unschuldsvermutung gilt. Er fand offenbar ein Honorar von Fr. 150'632.60 angemessen – bei einer Erbsumme von 265'000 Franken. «Im Fall Zuppiger war die Verhältnismässigkeit wohl etwas überspannt», meint Patrick Middendorf, Sekretär des Zürcher Anwaltsverbands.

Auch der St. Galler SVP-Nationalrat Thomas Müller ging sehr locker mit einem Mandat als Willensvollstrecker um. Weil er den Fall verschlampte, fiel erst ein Strafsteuerzuschlag von 31'000 Franken an. Dann verrechnete er 25'000 Franken Honorar, obwohl das Erbe auch nach sechs Jahren noch immer nicht an alle fünf begünstigten Stiftungen ausbezahlt war. Erst als der Beobachter intervenierte, machte Anwalt Müller vorwärts (siehe Artikel zum Thema).

«Es gibt immer wieder Missbrauch»

Die beiden SVP-Nationalräte sind beileibe nicht die einzigen schwarzen Schafe unter den Testamentsvollstreckern. Es komme regelmässig zu Konflikten – vorab wegen Querulanten unter den Erben, sagt Georg Rauber, Präsident des Zürcher Anwaltsverbands. Aber: «In 95 bis 99 Prozent der Fälle läuft alles korrekt ab.»

Doch was ein angemessenes Honorar ist, darüber scheiden sich die Geister. Man müsse dem Willensvollstrecker «einen gewissen Ermessensspielraum» zugestehen, meint der Zürcher Rechtsprofessor Hans Rainer Künzle in seinem Standardwerk zum Erbrecht. «Dies bedeutet, dass ein Honorar nur dann richterlich zu beanstanden ist, wenn die Grenzen des Ermessens klar überschritten sind.» Nur sind diese Grenzen so weit, wie die Spanne der Stundenhonorare breit ist: Im Kanton Zürich etwa verlangen Anwälte zwischen 300 (meist die jüngeren) und 600 Franken (die renommierten). Nichtanwälte bewegen sich in ähnlichen Sphären.

Angesichts solcher Tarife verwundert es dann doch, dass verschiedene Anwälte nicht einmal die gängige Rechtsprechung kennen: 2004 hatte das Bundesgericht entschieden, dass nur die effektiv geleistete Arbeit verrechnet werden darf und nicht wie früher pauschal ein bis drei Prozent der Erbsumme. Noch drei Jahre später aber musste Rechtsprofessor Künzle seine Kollegen schelten, die alte bundesrechtswidrige Praxis werde teilweise noch immer angewendet. Selbst letztes Jahr musste das Bundesgericht den Fall eines Anwalts beurteilen, der pauschal 1,5 Prozent der Erbsumme als Honorar verlangt hatte.

Immerhin zeigen jüngere Lausanner Urteile: Willensvollstrecker können nicht wild Rechnungen schreiben. Sie müssen ihren Zeitaufwand genau und nachvollziehbar belegen. Tabellarische Übersichten und komplizierte Auflistungen reichen nicht.

«Wie überall, wo Leute Möglichkeiten sehen, sich zu bereichern, und meinen, es werde nicht allzu genau hingeschaut, gibt es auch bei der Willensvollstreckung immer wieder Missbrauchsfälle», sagt Fachanwalt Hanspeter Kümin, der die Gruppe Erbrecht des Zürcher Anwaltsverbands leitet. Doch die bestehende Aufsicht genüge. Aufgrund der Praxis des Bundesgerichts gebe es «durchaus Möglichkeiten» für die Erben, sich erfolgreich zu wehren. Immerhin sei ihm kein weiterer Fall begegnet, «der mit den kolportierten Gegebenheiten im Fall Zuppiger vergleichbar wäre».

«Die Erben sollten den Testamentsvollstreckern genau auf die Finger schauen und notfalls klagen», sagt Kümin. Sonst werden Missbrauchsfälle wie jener eines Zürcher Anwalts, der sich aus einem Erbe bedient hatte, um einen finanziellen Engpass zu überbrücken, nicht aufgedeckt.

Aber auch die Willensvollstrecker haben Pflichten. So müssen sie die Erben laufend über ihre Tätigkeit und die anfallenden Kosten informieren, wie das im Anwaltsgesetz steht. Und das gelte nicht nur für Anwälte, merkt der Luzerner Rechtsprofessor Walter Fellmann an. Auch Ex-Primarlehrer wie Bruno Zuppiger, die sich als Willensvollstrecker betätigen, fallen darunter.