Testament
Was tun, damit nur der Partner erbt?
- Text:
- Cornelia Döbeli
Frage: «Meine Ehefrau und ich möchten, dass beim Tod des einen Ehegatten das gesamte Vermögen vollumfänglich dem anderen zufällt und unsere Kinder erst nach unserem Tod erben. Ist eine solche Regelung möglich, und wie müssen wir vorgehen?»
Was Sie und Ihre Frau vorhaben, ist eine sogenannte Universalerbeneinsetzung. Sie ist möglich, indem Sie und Ihre Frau sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Universalerben einsetzen und Ihre Kinder dies mitunterzeichnen.
Mit ihrer Unterschrift verzichten Ihre Kinder darauf, nach dem Tod des ersten Ehegatten ihren Pflichtteil geltend zu machen. Sie erben dann erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Ein Notar oder eine andere, nach kantonalem Recht zuständige Urkundsperson muss den Erbvertrag beglaubigen.
Falls Ihre Kinder den Erbvertrag nicht mitunterzeichnen, ist Folgendes zu beachten: Wenn ein Ehepartner stirbt, muss immer zuerst die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung gemacht werden. Das heisst, dass das eheliche Vermögen unter den Gatten aufzuteilen ist. Nur was dabei dem oder der Verstorbenen zufällt, bildet den Nachlass, an welchem den Kindern zumindest ihr
Pflichtteil zusteht.
- Für die güterrechtliche Auseinandersetzung kommt es darauf an, unter welchem Güterstand Sie und Ihre Frau leben. Ohne Ehevertrag ist dies die Errungenschaftsbeteiligung.
- Als Errungenschaft gilt insbesondere das Vermögen, das während der Zeit der Ehe aus dem Lohn angespart worden ist. In einem Ehevertrag können Sie nun vereinbaren, dass die gesamte Errungenschaft dem überlebenden Partner zufallen soll. Eine solche Vereinbarung ist gegenüber gemeinsamen Kindern möglich. Besteht das eheliche Vermögen nur aus Errungenschaft, so geht in diesem Fall nach dem Tod eines Ehegatten alles an den Partner.
- Auch ein Ehevertrag muss vor einem Notar oder einer andern, vom Kantonbezeichneten Urkundsperson geschlossen werden.
Wenn der Ehepartner, der zuerst stirbt, jedoch Eigengüter hinterlässt – zum Beispiel Vermögenswerte, die er während der Ehe durch Erbschaft oder sonstwie unentgeltlich erhalten hat –, können die Kinder nach seinem Tod ihren Pflichtteil daran verlangen. Dies müssen sie innerhalb eines Jahres tun, seitdem sie erfahren haben, dass durch den Erbvertrag ihr Pflichtteil verletzt ist. Ansonsten gehen auch alle Eigengüter an den Universalerben.
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