Eine Kapitalgewinnsteuer für Privatanleger hat das Volk bereits mehrmals abgelehnt. Zu einseitig schien wohl die Idee, dass Anleger, die sich Marktrisiken aussetzen, bei Erfolg den Gewinn mit dem Staat teilen müssen, bei Misserfolg aber den Verlust allein tragen müssen.

Anleger müssen ihre Zinserträge als Einkommen versteuern. Manchmal hat ein Anleger die Wahl zwischen verschiedenen Obligationen desselben Schuldners, in derselben Währung, mit derselben Restlaufzeit. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die einen Tranchen schon länger auf dem Markt sind, also in einem höheren Zinsumfeld ausgegeben wurden als andere. Das erklärt die unterschiedliche Höhe der sogenannten Coupons, der Zinszahlung.

Intuitiv würde man sich für möglichst hohe Zinserträge entscheiden und die Anleihe mit dem höchsten Coupon kaufen. Das ist zumindest in steuerlicher Hinsicht falsch: Man soll die Obligation mit dem tiefsten Coupon kaufen. Das mag zunächst unlogisch klingen. Erstrebenswert sind ein möglichst geringes steuerbares Einkommen (also kleine Zinserträge) und möglichst hohe steuerfreie Kurssteigerungen (Kapitalgewinn).

Ein Beispiel: Die Obligation A mit einem mageren Coupon ist günstiger zu haben als Obligation B mit hohen Zinszahlungen. Wenn alle anderen Faktoren gleich sind, erzielt man mit beiden dieselbe Rendite auf Verfall, verdient also bis zur Rückzahlung gleich viel – vor Steuern. Nach Steuern fährt man mit Obligation A besser.

Der Zeitpunkt entscheidet

Wer eine Obligation am Tag der Zinszahlung besitzt, hat den gesamten Jahreszins zu versteuern – selbst dann, wenn er die Anleihe erst eine Woche zuvor erworben hat. Dabei erhält er jedoch real nur den Zins für diese eine Woche, da er beim Kauf dem Verkäufer die bis dahin aufgelaufenen Zinsen zahlen musste. Deshalb kauft man eine Obligation sinnvollerweise unmittelbar nach dem Zinstermin.

Dasselbe gilt beim Aktienkauf für das sogenannte Ex-Datum. Das ist der Tag, an dem eine Aktie erstmals ohne die Dividende gehandelt wird und entsprechend günstiger zu kaufen ist. Ein Beispiel: Wenn eine Aktie eine Dividendenrendite von vier Prozent hat und vor dem Ex-Tag zu 100 Franken gehandelt wird, warten kluge Anleger den Dividendenabgang ab und kaufen die Aktie nach der Ausschüttung für 96 Franken. Wer 100 Aktien nach dem Ex-Tag kauft, erspart sich 400 Franken steuerbares Einkommen, also 100 Franken Steuern (bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent). Je mehr jemand verdient, umso wichtiger wird diese Optimierung wegen der Steuerprogression. Gutverdienende kennen Grenzsteuersätze von über 30 Prozent.

Steuerfreie Ausschüttungen

Oft werden andere Formen der Ausschüttung mit der Dividende verwechselt. Rückzahlungen aus Kapitalreserven und Nennwertreduktionen stellen im Gegensatz zur ordentlichen Dividende keine Gewinnbeteiligung dar und sind deshalb von der Einkommenssteuer befreit. Es handelt sich in beiden Fällen um einen blossen Vermögenstransfer. Es wird also Geld an die Aktionäre zurückgegeben, das sie zuvor eingezahlt haben. Dazu eine Analogie: Wer am Bancomaten 100 Franken abhebt, muss dafür keine Einkommenssteuer zahlen. Es ist ein Vermögenstransfer. Vorher war die Summe auf dem Konto, danach ist sie im Portemonnaie – man ist nicht um 100 Franken reicher geworden.

Buchtipp
Der Steuerberater
Buchcover Der Steuerberater
Fonds, strukturierte Produkte

Beliebte Anlageinstrumente sind Fonds, die Dividenden und Zinserträge an die Anteilseigner weitergeben. Natürlich müssen Fonds-Sparer diese Einkünfte versteuern. Etwas abstrakter ist es bei den sogenannten thesaurierenden Fonds. Sie reinvestieren die Erträge, kaufen damit also zusätzliche Wertschriften. Der Anleger erhält keine Ausschüttung, muss aber dennoch eine Ertragskomponente versteuern. Auf den Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann man nachschauen, wie hoch dieser Betrag ist (www.ictax.admin.ch/extern).

Wer strukturierte Produkte hält, muss noch genauer hinsehen. Beliebte «Strukis» sind sogenannte Renditeoptimierungsprodukte, die wie Obligationen mit einem Coupon locken. Anders als bei Obligationen ist jedoch nicht der gesamte Coupon steuerbares Einkommen. Das hängt mit der Konstruktion der Produkte zusammen. Meist steckt im Coupon nur ein kleiner Zinsertrag. Der «Struki»-Anbieter erwirtschaftet den Löwenanteil der Ausschüttung mit dem Verkauf von Optionen – und diese Erträge unterliegen eben nicht der Einkommenssteuer.

Wie so oft bestätigt die Ausnahme die Regel. Es gibt tatsächlich Kursgewinne, die den Charakter einer Zinszahlung haben. Von «überwiegender Einmalverzinsung» spricht man bei Obligationen, die deutlich unter dem Kursniveau der garantierten Rückzahlung herausgegeben werden. Konkret: Wer eine zu 100 Prozent rückzahlbare Nullzinsanleihe zu einem Kurs von 80 Prozent kauft und bei 99 Prozent verkauft, fährt nicht steuerfrei. Er muss die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis, also die über Jahre aufgelaufenen Zinserträge, in einem Mal als Einkommen versteuern. Grund: Es handelt sich um einen Zinsertrag und nicht um einen Kapitalgewinn. Derselbe Mechanismus gilt bei gewissen strukturierten Produkten, etwa mit Kapitalschutz.

Diese Abzüge sind möglich

In den meisten Kantonen abziehbar sind die Vermögensverwaltungskosten, Depot- und Safegebühren sowie die Kosten für das Erstellen von Steuerauszügen der Bank. Wer Forderungen eintreiben muss, kann zudem Inkassospesen und Anwaltskosten abziehen.

Nicht abzugsfähig sind Courtagen und Umsatzabgaben, die beim Handel von Wertschriften anfallen. Gleiches gilt für Provisionen oder Lieferspesen fürs Transferieren, aber auch Kreditkartengebühren und Kosten fürs Erstellen der Steuererklärung sind nicht abziehbar (kantonale Ausnahmen möglich).

Viele Kantone ermöglichen einen Pauschalabzug in der Höhe von drei Promille des investierten Vermögens. Streng genommen zählt Geld auf dem Konto nicht dazu. In der Praxis ziehen die meisten Steuerpflichtigen jedoch das gesamte bewegliche Vermögen als Basis für die Promillerechnung heran, und meist drücken die Veranlager auf dem Steueramt ein Auge zu, akzeptieren also den grosszügigen Abzug. Wie immer im Steuerrecht gibt es kantonale Besonderheiten, welche zu berücksichtigen sind.

 

Steueroptimiertes Anlegen: Diese Tipps helfen
  • Möglichst wenig Transaktionen vornehmen: Die meisten Kantone lassen keine Abzüge der Courtagen (Börsenmaklergebühren) und Bankgebühren zu.
  • Stürzen Sie sich nicht blind auf den höchsten Coupon. Hohe Zinszahlungen sind verlockend - vor allem bei Fremdwährungsanleihen. Nach allfälligen Währungsverlusten und wegen der Abgabe hoher Steuern ärgert sich so mancher Obligationär.
  • Aktien kauft man idealerweise nach dem Ex-Tag - und Obligationen nach der Zinszahlung.
  • Keine strukturierten Produkte kaufen, deren Steuerfolgen man nicht versteht.
  • Die kantonal zulässigen Pauschalabzüge nutzen oder Belege sammeln, um allenfalls noch mehr abziehen zu können.