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Pensionskassengeld

Lieber ein Häuschen statt Geld im Alter?

Text:
  • Jürg Zulliger
Bild:
  • Jupiterimages Stock-Kollektion
Ausgabe:
15/09

«Wohneigentum gleich sichere Altersvorsorge»? Das Pensionskassengeld zum Hauskauf ­zu nutzen, bringt Sicherheit - hat aber auch seine Tücken.

Lieber ein Häuschen statt Geld im Alter?

Für den Bezug von PK-Geld zum Kauf oder Bau eines Eigenheims spricht vor allem der Aspekt der Sicherheit, aber auch der Eigennutz: Wer ins selbstbewohnte Heim investiert, zieht einen unmittelbaren Nutzen daraus – das zuvor den Börsenlaunen ausgesetzte Kapital beschert dem Eigentümer ein sicheres Wohnen. Längerfristig zahlt sich das auch finanziell durch gesparte Mietkosten und Steuervorteile aus. Für den Vorbezug sind allerdings verschiedene gesetzliche Einschränkungen zu beachten (siehe unten «Vorbezug: Das müssen Sie wissen»).

Doch der PK-Vorbezug hat seine Tücken, «denn natürlich unterliegt auch der Immobilienmarkt Schwankungen», wie Marc Beuggert vom VZ Vermögenszentrum sagt. Wer einen wesentlichen Teil seines Vermögens und seines Vorsorgekapitals in ein Haus steckt, darf sich in Sachen Klumpenrisiko nichts vormachen: Wenn das Haus doch an Wert verliert – etwa wegen Strassen- oder Fluglärm –, muss das investierte Eigenkapital oft auf null abgeschrieben werden.

Jeder Vorbezug schmälert zudem die Leistungen – was an Geld abfliesst, geht zulasten der Altersvorsorge. Je nach Kasse sind auch Todesfall- oder Invaliditätsrenten tiefer. Marc Beuggert vom VZ empfiehlt: «In jedem Einzelfall ist zu prüfen, wie die Lücke mit privaten Versicherungen geschlossen werden kann.» Zudem rät er allen Versicherten, im Rahmen eines Vorbezugs sorgfältig zu planen, wie und bis wann das Geld zurückgezahlt werden kann. Auch Thomas Hohl von der Migros-PK warnt vor Lücken: «Wir empfehlen unseren Versicherten deshalb, Pensionskassengeld nicht vorzubeziehen, sondern zu verpfänden.» Bei dieser Variante kann PK-Guthaben gegenüber einer Bank als Sicherheit verpfändet werden. Auch dies erleichtert den Erwerb von Wohneigentum, weil so ein höherer Bankkredit möglich wird – was bei den derzeit tiefen Zinsen durchaus vernünftig sein kann. Der Versicherungsschutz bleibt bei dieser Variante unangetastet.

Es ist immer ratsam, sich vorgängig bei der Pensionskasse genau informieren und beraten zu lassen. Dabei muss die Frage im Vordergrund stehen, auf welche Art das PK-Geld angetastet werden kann und welches die Konsequenzen sind. Im Übrigen sind die Vorsorgeeinrichtungen berechtigt, Vorbezüge längstens bis zu sechs Monate aufzuschieben. Im Fall einer Unterdeckung sind gar noch längere Aufschübe möglich, zudem können Vorbezüge zur Amortisation von Hypotheken eingeschränkt oder ganz verweigert werden, sofern dies im Reglement festgehalten ist. Gerade im Hinblick auf die Pensionierung müssen Versicherte gründlich planen und budgetieren; wer sich etwa ein schönes Anwesen leistet und entsprechend als vermögend gilt, wird kaum in den Genuss von Ergänzungsleistungen kommen, falls die Renten dann doch nicht reichen, um Lebenshaltungs- und Hauskosten zu decken. Der Grundsatz «Wohneigentum gleich sichere Altersvorsorge» gilt also nicht immer.

Vorbezug: Das müssen Sie wissen


  • Ein Vorbezug von Pensionskassen­geldern für Wohneigentum ist grund­sätzlich nur alle fünf Jahre möglich.

  • Als Mindestbetrag müssen 20'000 ­Franken bezogen werden.

  • Vorbezüge sind nur für selbstgenutztes Wohneigentum möglich, das kann aber ein Kaufobjekt oder ein eigenes Bau­projekt sein. Nach Gesetz ist zudem die Amortisation von Hypotheken möglich. Auch der Erwerb von Anteilen einer Wohnbaugenossenschaft ist zulässig.

  • Vorbezüge sind zu versteuern. Die ­Besteuerung erfolgt separat vom übrigen Einkommen; meist gilt dabei ein Vorzugssteuersatz zwischen 6 und 13 Prozent, je nach Wohnkanton und Höhe des ­Betrags.

  • Bei einem späteren Verkauf des Eigenheims muss der Vorbezug der Pensionskasse zurückgezahlt werden, es sei denn, der Versicherte beschafft innerhalb von zwei Jahren ein Ersatzobjekt.

  • Nach einem Vorbezug kann man keine steuergünstigen Einkäufe mehr in die Pensionskasse tätigen; diese sind erst wieder zulässig, wenn der Vorbezug ­zurückerstattet wurde.

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