Ja. Die gebundene Säule 3a dient der Altersvorsorge. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. Sie können das Konto frühestens fünf Jahre vorher ohne besonderen Grund auflösen.

Jüngere Personen dürfen das angesparte Kapital nur bei Vorliegen eines gesetzlich vorgeschriebenen Zwecks beziehen. Dazu zählen:

  • Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum (mehr dazu im Merkblatt «Vorsorgegelder für Wohneigentum», exklusiv für Beobachter-Abonnenten)
  • Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
  • Bezug einer vollen Invaliditätsrente
  • dauerhafter Wegzug ins Ausland

Ihre Bank muss die Auszahlungsberechtigung prüfen und hat in Ihrem Fall die Kontoauflösung zu Recht verweigert. Auch die Verpfändung des Kontos als Sicherheit für einen Kredit ist hier nicht möglich.

Versuchen Sie, das Finanzloch auf andere Art zu stopfen. Vielleicht haben Sie die Möglichkeit, einen Erbvorbezug oder ein Privatdarlehen Privatdarlehen Vertrauen ist gut, Vertrag ist besser zu erhalten. Ansonsten sollten Sie Ihr Budget überprüfen und nicht dringende Auslagen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Buchtipp
Mit der Pensionierung rechnen
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Wie funktioniert die 3. Säule?

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Achtung: Seit 2023 können Erwerbstätige mit Pensionskasse maximal 7056 Franken pro Jahr in die Säule 3a einzahlen. Für Erwerbstätige ohne Pensionskasse beträgt der Maximalbetrag 35'280 Franken.
Quelle: Beobachter Bewegtbild
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