Haftung

Mir hei e Verein – und ein Risiko

Text:
  • Martin Müller
Bild:
  • Jupiterimages Stock-Kollektion
Ausgabe:
3/10

Geht in einem Verein Geld verloren, haften die Vorstandsmitglieder – selbst wenn sie nicht schuld sind am Finanzloch.

Mir hei e Verein – und ein Risiko

Egal ob Kinderkrippe, Sport- oder Gesangsverein: Vorstandsmitglieder haften für Sozialversicherungsschulden ihres Vereins.

Eine Rechnung über 96'179 Franken, zahlbar innert 30 Tagen? Erst dachte Maria F. (Name der Redaktion bekannt) an einen schlechten Scherz. Doch die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich meinte es bitterernst. Was war geschehen? – Die 48-jährige berufstätige Mutter amtierte zweieinhalb Jahre lang als Vizepräsidentin eines ehrenamtlichen Vereins, der eine Kinderkrippe führte. Weil der Vereinspräsident Gelder unterschlug, wurden die Sozialversicherungsbeiträge der Krippenangestellten nicht bezahlt – und dieses Geld verlangte die Ausgleichskasse plötzlich von Maria F. und anderen Vorstandsmitgliedern (siehe auch Nebenartikel: «Vereine: Teures Ehernämtli»).

«Als Vizepräsidentin hatte ich nie etwas mit Geldangelegenheiten zu tun», sagt Maria F. Dennoch hafte sie als Vorstandsmitglied solidarisch für die Vereinsschulden, unabhängig von ihrer persönlichen Verantwortlichkeit, argumentierte die AHV-Ausgleichskasse. Die hohe Rechnung ruinierte ihr fast die Gesundheit, und so bestritt sie die Forderung durch alle Instanzen. Zwar erhielt sie vom Bundesgericht jetzt Recht – aber nur aufgrund besonderer Umstände. Weil die vom Vereinspräsidenten vorgelegten Jahresrechnungen ausgeglichen, von Revisoren geprüft und «in bilanztechnischer Hinsicht plausibel» waren, habe Maria F. keinen Verdacht schöpfen müssen, befand das Gericht. Es habe «keine konkreten Hinweise» auf Unregelmässigkeiten gegeben. Solche seien erst nach Maria F.s Rücktritt aufgetaucht.

«Das Urteil ist eine unglaubliche Erleichterung für mich, nachdem ich vier Jahre mit der drohenden Geldforderung leben musste, die mich ruiniert hätte», sagt Maria F. heute. Ihr Anwalt Stephan Bernard bedauert, das Urteil sei nur «ein halber Sieg». Denn Maria F. ist nur aus dem Schneider, weil der Kinderkrippen-Vereinspräsident ausgesprochen arglistig handelte und rechtskräftig verurteilt ist. In allen anderen Fällen haften Vorstandsmitglieder weiterhin für Sozialversicherungsschulden ihres Vereins – selbst wenn sie für ihr Engagement kein Geld erhalten.

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Die Gerichte urteilen sehr streng

Ehrenamtliche Vereinsmitglieder seien «nicht weniger streng» haftbar als hochbezahlte Verwaltungsräte, hält das Bundesgericht fest: «Die Ehrenamtlichkeit führt nicht dazu, dass Pflichten weniger sorgfältig wahrgenommen werden dürfen, und ändert nichts daran, dass auf ausbezahlten Löhnen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen und die Verantwortlichen für eine allfällige Nichtablieferung dieser Beiträge einzustehen haben.»

Dieses Damoklesschwert der Haftung sei «eine unglaubliche Belastung für all jene, die sich ehrenamtlich zum Wohle der Gesellschaft einsetzen», kommentiert Anwalt Bernard. Zwar gelte das Prinzip, dass den Verantwortlichen ein Verschulden nachgewiesen werden müsse, «aber die Gerichte urteilen in diesem Bereich in aller Regel sehr streng», sagt Regina Jäggi, Haftpflichtrechtsexpertin im Beobachter-Beratungszentrum. Fast immer werde den Vorstandsmitgliedern eine Mitschuld angekreidet, und folglich werden sie zur Kasse gebeten. «Wer sich in einem Verein engagiert, der Personal beschäftigt, muss sich dieser Verantwortung unbedingt bewusst sein», sagt Jäggi. Neben Kinderkrippen sind etwa auch Sportklubs (Trainer) oder Musikvereine (Gesangslehrer) betroffen.

«Ich habe meine Lehren aus dem Fall gezogen», sagt Maria F. darum. «Ich werde mich sicher nie mehr in einem Vereinsvorstand engagieren.»

© Beobachter Ausgabe 3 vom 04. Feb 2010 - Alle Rechte vorbehalten

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