Inkasso
Verjähren Verlustscheine?
Ein Inkassobüro präsentierte meinem Freund einen Verlustschein aus dem Jahr 1981 – und droht mit Betreibung, falls er die Schuld nicht bezahlt. Ich habe gehört, dass Verlustscheine nach 20 Jahren verjähren. Ist das richtig? Eveline S.
Das ist zwar grundsätzlich richtig, trifft aber erst seit 1997 zu. Ein Verlustschein aus dem Jahr 1981 ist daher noch nicht verjährt. Nach Artikel 194a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) verjährt eine durch Verlustschein verurkundete Forderung zwar nach 20 Jahren. Danach kann sie nicht mehr betreibungsrechtlich eingefordert werden.
Dieses Gesetz ist jedoch erst seit 1997 in Kraft. Zuvor waren Verlustscheine unverjährbar. Gemäss den Übergangsbestimmungen verjähren Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt wurden, erst 20 Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes. Der Verlustschein gegen Ihren Freund ist also noch bis ins Jahr 2016 gültig. Bis dahin kann er für die Forderung betrieben und – wenn er nicht bezahlt – gepfändet werden.
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© Beobachter Ausgabe 11 vom 26. Mai 2005 - Alle Rechte vorbehalten

