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Mahnungen

Der lange Weg zum Geld

Ausgabe:
8/06

Es ist ärgerlich, wenn ein Kunde die Rechnung nicht bezahlt oder geliehenes Geld nicht zurückkommt. Wie oft muss man säumige Schuldner mahnen, und wann lohnt sich der Gang zum Betreibungsamt?

Die Kisten waren gepackt und der Möbelwagen unterwegs zur neuen Wohnung. Jeannine Färber freute sich auf ihr neues Zuhause in Berschis SG. In der alten Bleibe hingen nur noch die selber genähten Wohnzimmervorhänge. «Die Nachmieterin war einverstanden, diese für 400 Franken zu übernehmen», sagt die 27-jährige Kinderkrankenschwester.

Bei der Wohnungsübergabe hatte die neue Mieterin jedoch kein Geld dabei, und ihr Versprechen, die 400 Franken in den nächsten Tagen zu überweisen, hielt sie nicht ein. Jeannine Färber griff mehrmals zum Telefon, «aber jedes Mal hatte die Frau eine andere Ausrede parat, und schliesslich liess sie sich verleugnen». Auch eine schriftliche Mahnung blieb unbeantwortet. «Wie oft muss ich denn noch mahnen und wie komme ich zu meinem Geld?», wollte die entnervte Jeannine Färber vom Beobachter-Beratungszentrum wissen.

Ein Anwalt ist nicht nötig

Das Mahnwesen ist in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt. Es steht jeder Person frei, wie oft sie mahnen will. Das Obligationenrecht schreibt einzig vor, dass ab dem Datum der ersten Mahnung ein Verzugszins von fünf Prozent fällig wird. Die Mahnung kann übrigens mündlich, per SMS oder via Mail erfolgen. Aus Beweisgründen ist es aber klüger, einen eingeschriebenen Brief zu schicken.

Ignoriert der Schuldner die Mahnschreiben, kann sich der Gläubiger ans Betreibungsamt wenden. Das Verfahren ist einfach. Einen Anwalt braucht es ebenso wenig wie einen Treuhänder oder ein professionelles Inkassobüro.

Um ihre Nachmieterin zu betreiben, muss Jeannine Färber auf dem Betreibungsamt am Wohnort der Schuldnerin ein Formular ausfüllen und einen Kostenvorschuss über 20 Franken leisten. Die Betreibung wird der Schuldnerin in den nächsten Tagen zugestellt; diese kann das Verfahren allerdings mit einem Rechtsvorschlag vorderhand stoppen. Hat die Gläubigerin einen schriftlichen Beweis für die Schuld in den Händen, kann sie den Rechtsvorschlag beseitigen und die Pfändung verlangen.

Wer sich jedoch wie Jeannine Färber auf ein mündliches Zahlungsversprechen verlässt, muss gegen seinen Schuldner ein ordentliches Gerichtsverfahren anstrengen. Ein solches Verfahren ist aufwändig und teuer. Geht es um ein paar hundert Franken, lohnt sich das Prozedere kaum. Färber hatte dennoch Glück: Durch ihre Beharrlichkeit kam sie schliesslich doch noch zu ihrem Geld. Sie hat gelernt: «Nie wieder werde ich mich auf mündliche Versprechen verlassen. Das nächste Mal gibt es nur noch Ware gegen Geld.»

Zahlungsunfähiger Exfreund

Weniger Glück hatte Petra Schnyder (Name geändert). Die 59-jährige kaufmännische Angestellte wollte ihrem Freund vor fünf Jahren aus einer finanziellen Notlage helfen und lieh ihm 10'000 Franken. Die Beziehung zerbrach kurze Zeit später, und Schnyder forderte ihr Geld zurück. Doch ihr Exfreund ist zahlungsunfähig. Seit über sein Baugeschäft der Konkurs eröffnet wurde, jobbt der 60-Jährige als Immobilienmakler - mit mässigem Erfolg.

Zwar liess Petra Schnyder ihren ehemaligen Lebenspartner einen Darlehensvertrag unterschreiben. Nachdem sie ihn betrieben hatte, konnte sie mit diesem Vertrag den Rechtsvorschlag beseitigen - das Betreibungsamt verfügte daraufhin eine Lohnpfändung. Weil der Mann aber nur geringe Einkünfte hat, bleibt am Monatsende für die Zahlung seiner Schulden nicht viel Geld übrig.

Von den 10'000 Franken hat Petra Schnyder erst 800 wieder bekommen. Frustrierend: Auch für die Fortsetzung der Betreibung musste die Gläubigerin wieder in die Tasche greifen und 65 Franken für Verfahrenskosten vorschiessen. «Der Betreibungsbeamte hat mir gesagt, ich müsse damit rechnen, einen Verlustschein zu erhalten.»

Der einzige Vorteil ist dabei: Ein Verlustschein verjährt erst nach 20 Jahren. Kommt ihr früherer Freund vorher zu Vermögen, kann er sofort wieder betrieben und gepfändet werden. Aber auch für dieses Verfahren muss Petra Schnyder zuerst wieder Geld in die Hand nehmen.

 

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© Beobachter Ausgabe 8 vom 12. Apr 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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