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Zahlungsbefehl

Betreibung in den Ferien?

Text:
  • Michael Krampf
Ausgabe:
4/08

Frage: Morgen fahre ich für drei Wochen in die Ferien. Kann ich während dieser Zeit betrieben werden? Und beginnt die Frist für den Rechtsvorschlag auch zu laufen, wenn mir der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden kann?

Der Gläubiger darf zwar jederzeit das Betreibungsbegehren gegen Sie stellen, also auch während Ihrer ferienbedingten Abwesenheit. Das Betreibungsverfahren beginnt aber erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Dieser muss Ihnen an Ihrem Wohn- oder Arbeitsort vom Betreibungsbeamten oder durch die Post persönlich übergeben werden. Sind Sie dort nicht anzutreffen, weil Sie in den Ferien sind, kann der Zahlungsbefehl auch einer zu Ihrem Haushalt gehörenden erwachsenen Person wie Ihrem Ehe- oder Konkubinatspartner oder einem Angestellten übergeben werden. Ist niemand zu Hause, muss das Betreibungsamt mit der Zustellung warten, bis Sie aus den Ferien zurückkehren. In diesem Fall ruht auch die zehntägige Frist für den Rechtsvorschlag, denn sie beginnt erst ab Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen.

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© Beobachter Ausgabe 4 vom 20. Feb 2008 - Alle Rechte vorbehalten

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