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aktualisiert am 03. Jan 2011 14:50AHV-Beiträge

Bei Lücken sieht man alt aus

Text:
  • Laurence Eigenmann
Bild:
  • Thinkstock Kollektion
Ausgabe:
6/03

Wenn Arbeitgeber die AHV nicht korrekt abrechnen, können für ihre Angestellten später empfindliche Rentenkürzungen resultieren.

AHV-Beiträge: Bei Lücken sieht man alt aus

«Ich hatte von Anfang an ein ungutes Gefühl», sagt Angela Meier (Name geändert). «Mein Arbeitgeber zieht mir zwar monatlich AHV-Beiträge vom Lohn ab. Doch zahlt er diese auch wirklich bei der Ausgleichskasse ein?» Meier irritiert, dass ihr Chef nie ihren AHV-Versicherungsausweis verlangt hat – ein möglicher Hinweis darauf, dass nicht alles in Ordnung ist. Das Beobachter-Beratungszentrum gab ihr den Rat, selber bei der Kasse nachzufragen (siehe unten: «Überprüfen lohnt sich»).

 

Die Weiterleitung der AHV-Beiträge an die Ausgleichskassen ist Sache des Arbeitgebers. Zurzeit betragen die Abzüge 10,3 Prozent des Lohns, inklusive Beiträge für IV und EO. Angestellte und Arbeitgeber tragen üblicherweise je die Hälfte der Prämien.

 

In aller Regel verhalten sich die Arbeitgeber korrekt und rechnen richtig ab. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten lassen sich aber einzelne dazu verleiten, am falschen Ort zu sparen. Das kann später zu bösen Überraschungen führen – für die arglosen Angestellten.

 

So zum Beispiel bei Robert Künzi (Name geändert). Als er den Bescheid über die Höhe seiner AHV-Rente erhielt, staunte er nicht schlecht: Statt der erwarteten Maximalrente von 2320 Franken wurden ihm bloss 1630 Franken in Aussicht gestellt. Schuld an der Lücke ist ein Arbeitgeber, für den Künzi in den sechziger Jahren tätig war: Der damalige Chef hatte die AHV-Beiträge nicht weitergeleitet.

 

Nachweis vielfach schwierig

Werden fehlende AHV-Einzahlungen und -Buchungen erst bei der Auszahlung bemerkt, lässt sich oft nichts mehr machen. Denn Beitragslücken können im Nachhinein nur geschlossen werden, wenn die Betroffenen nachweisen können, dass sie in den fraglichen Jahren gearbeitet und ihre Arbeitgeber die AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen haben.

 

Das ist Jahre später häufig nicht mehr möglich, weil die nötigen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind. Gelingt jedoch der Beweis, werden die entsprechenden Einkommen gutgeschrieben – auch dann, wenn die Kasse die Beiträge bei der fehlbaren Firma nicht mehr einfordern kann.

 

Auf jeden Fall besser ist es, frühzeitig und regelmässig zu überprüfen, ob der Arbeitgeber korrekt abrechnet. Dazu kann man bei der Ausgleichskasse einen Auszug aus den Konten, die für jeden Versicherten angelegt werden, verlangen. War man bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, sind meist mehrere Konten bei verschiedenen Kassen vorhanden. Diese können gesammelt mit einem sogenannten Kontenzusammenruf angefordert werden.

 

Im Fall von Angela Meier hat sich die Wachsamkeit gelohnt. Dank ihrer Überprüfung ist nun sichergestellt, dass sie im AHV-Alter eine korrekte Rente erhalten wird. Robert Künzi erwartet hingegen ein mühsames Verfahren. Und seine Chancen, die ihm zustehende Rente zu erhalten, sind gering. Deshalb gilt auch hier: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

AHV-Beiträge: Überprüfen lohnt sich


  • Besorgen Sie Auszüge aller über Sie geführten Konten. Das Gesuch für einen Kontenzusammenruf kann bei jeder Ausgleichskasse gestellt werden und ist in der Regel gratis.

  • Überprüfen Sie die Auszüge genau und verlangen Sie bei Fehlern rechtzeitig eine Berichtigung (begründeter Einspruch bei der Ausgleichskasse innert 30 Tagen).

  • Behalten Sie Lohnausweise und -abrechnungen, bis Sie überprüft haben, ob alle Beiträge korrekt abgerechnet wurden. Später reicht es, die AHV-Kontoauszüge aufzubewahren.


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© Beobachter Ausgabe 6 vom 21. Mär 2003 - Alle Rechte vorbehalten

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