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Ausgesteuert

Wenn kein Arbeitslosengeld mehr kommt – wie weiter?

Text:
  • Laurence Eigenmann
  • , Marcel Weigele
  •  und Walter Noser
Bild:
  • Stock-Kollektion colourbox.com
Ausgabe:
2/10

Ausgesteuert – wer als Arbeitsloser in diesen Status fällt, dem stellen sich viele Fragen. Was tun, wenn die Taggelder der Arbeitslosenkasse ausgeschöpft sind?

Wenn jemand die Stelle verliert und sich bei einer regionalen Arbeitsvermittlung anmeldet, besteht während rund zweier ­Jahre Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Wer da­nach immer noch ohne Job ist, fällt in jenen Status, der bei Betroffenen Existenzängste und viele Fragen hervorruft: «ausgesteuert». Zurzeit sind das mo­natlich rund 2200 Personen. Viele, die durch die Krise den Job verloren haben, werden in Kürze dazukommen. Ihnen ­allen stellt sich die Frage: Wie gehts weiter, was muss ich tun?

Zwar findet die Mehrheit der Ausgesteuerten innert fünf Jahren wieder eine Stelle – die meisten bereits im ersten Jahr. Doch zwei von zehn Ausge­steuerten sind auch nach fünf Jahren noch ohne Job, wie eine kürz­lich vom Bund veröffent­lichte Studie zeigt.

Wer aus­gesteuert wird und genügend ­eigenes Vermögen aufweist, muss dieses für den Lebens­unterhalt einsetzen. Das vorhandene Kapital soll möglichst lange reichen, deshalb ist eine sorgfälti­ge Planung sinnvoll. Nur wer mittellos ist, hat gemäss Verfassung Anspruch auf Hilfe – im Klartext: Sozialhilfe, wo letztlich etwa 15 Prozent der Ausgesteuerten landen.

Wichtige Vorkehrungen

Hier in geraffter Form eine Wegleitung, wer nach der Aussteuerung wie vorzugehen hat und wie es mit dem Versicherungsschutz weiterläuft.

  • Ausgesteuerte ohne Vermögen

    Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer nach der Aussteuerung weniger Geld besitzt als die folgenden Vermögensfreibeträge: Alleinstehende 4000 Franken, Verheiratete 8000 und für jedes minderjährige Kind 2000, maximal jedoch 10'000 Franken.
    Warten Sie nicht bis zum letzten Moment, um einen Termin mit dem Sozialamt zu vereinbaren. Tun Sie dies, mindestens vier Wochen bevor Sie kein Geld mehr haben werden.
    Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit.
    Haben Sie Vermögenswerte (etwa Grundeigentum, Lebensversicherungen), deren Verwertung unmöglich ist? Melden Sie sich trotzdem auf dem Sozialamt. Die Vermögenswerte können mittels Vereinbarung abgetreten oder grundpfandrechtlich sichergestellt werden.
    Ordnen Sie Ihre Unterlagen: Wer Sozialhilfe beantragt, muss Einsicht gewähren in Bankauszüge, Lohnabrechnungen, Gerichtsentscheide und Mietverträge.
    Geben Sie die Stellensuche nicht auf. Die Aussteuerung bedeutet nicht, dass Sie sich nicht mehr um Arbeitsaufnahme bemühen müssen. Das Sozialamt wird von Ihnen verlangen, dass Sie Ihre Stellenbemühungen dokumentieren.
    Zahlen Sie viel Miete? Kündigen Sie Ihre Wohnung nicht überstürzt! Das Sozialamt muss den überteuerten Mietzins übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung gefunden wird.
  • Ausgesteuerte mit Vermögen

    Erstellen Sie ein detailliertes Ausgabenbudget. Hilfe bei jeder Budgetberatungsstelle (www.budgetberatung.ch).
    Vergleichen Sie die vorhandenen Einkünfte (vorbezogene Renten, Nebenerwerb) mit den Ausgaben.
    Allfällige Sparmassnahmen überlegen (Wohnung, Auto, Krankenkasse). Das restliche Manko decken Sie mit dem freien Vermögen.
    Erstellen Sie eine Tabelle, in der Sie den jährlichen Vermögensverzehr und das jeweils verbleibende Restkapital auflisten. Vermindern Sie den zu verzehrenden Betrag, sobald Sie AHV- oder andere Renten beziehen.
    Auf ein «Verzehrkonto» legen Sie die ersten zwei Jahresbedarfe plus Reserve.
    Das restliche Guthaben teilen Sie auf und legen es ohne Risiko gestaffelt an. Verlangen Sie zwei, drei Offerten von Banken, vergleichen Sie Kosten und Rendite.
    Nach zwei Jahren buchen Sie Teile Ihrer Anlagen aufs Verzehrkonto um. Werden weitere Investitionen zurückbezahlt, legen Sie diese gemäss Ihrem Plan neu an. Diese Punkte wiederholen sich jährlich, bis das Vermögen aufgebraucht ist.
  Ausgesteuerte ohne Vermögen Ausgesteuerte mit Vermögen
Wohneigentum
Es kommt nicht darauf an, wie man sein Vermögen angelegt hat (Aktien, Bankkonto oder Haus): Wohneigentum gehört grundsätzlich zum Vermögen.
Grundsätzlich besteht kein Recht darauf, Wohneigentum zu erhalten. Wenn Sie jedoch in einer zumutbaren Mietwohnung eine höhere Zinsbelastung hätten, brauchen Sie Ihr Haus nicht zwingend zu verkaufen. Handeln Sie stattdessen mit dem Sozialamt eine Vereinbarung aus und schlagen Sie eine Grundpfandsicherheit vor. Haben Sie in eine Liegenschaft investiert und wenig Bares, müssen Sie früher oder später Ihr Eigenkapital verflüssigen. Da die Bank der Aufstockung der Hypothek kaum zustimmt, sollten Sie den Verkauf des Hauses ins Auge fassen. Planen Sie frühzeitig. Es kann dauern, bis ein Käufer gefunden ist.
Vorbezug AHV-Rente
Die AHV-Rente kann um ein oder zwei ganze Jahre vorbezogen werden. Allerdings wird die Rente lebenslang gekürzt. Die Kürzung beträgt 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr. Ausnahme: Bei Frauen mit Jahrgang 1947 wird nur um 3,4 Prozent gekürzt.
Sie haben nicht die Wahl, ob Sie Sozialhilfe beziehen oder Ihre AHV-Rente vorbeziehen möchten: Grundsätzlich verlangen die Behörden seit Januar 2009 den Vorbezug. Ein solcher Vorbezug führt zwar zu einer lebenslänglichen Kürzung der Rente, doch mit BVG-Leistungen oder mit Ergänzungsleistungen kann diese Einbusse aufgefangen werden.
Wenn Sie kurz vor dem Pensionsalter stehen, sollten Sie sich beraten lassen, denn jeder Grundsatz lässt auch Ausnahmen zu. Doch diese müssen im Einzelfall begründet sein.
Vorteil eines Vorbezugs: Sie verfügen schon vor dem AHV-Alter über zusätzliche regelmässige Einkünfte.
Nachteil eines Vorbezugs: Ihre Altersrente ist um bis zu 13,6 Prozent tiefer als ohne Vorbezug. Und Ihre noch zu leistenden Beiträge fliessen nicht mehr in die Rentenberechnung ein.
Die AHV-Beitragspflicht besteht auch bei Rentenvorbezug weiter bis zum ordentlichen Rentenalter – ausser Ihr Partner zahlt als noch Erwerbstätiger genügend hohe Beiträge.
AHV-Mindestbeiträge
Fehlende Beitragsjahre können zu Rentenkürzungen führen. Ausgesteuerte müssen sich bei der kantonalen Ausgleichskasse oder der Gemeindezweigstelle als Nichterwerbstätige anmelden.
Das Sozialamt wird für Sie bei der zuständigen Ausgleichskasse ein begründetes Gesuch um Herabsetzung oder Erlass des AHV-Mindestbeitrags einreichen. Denn die Beitragspflicht an sich besteht auch bei Ausgesteuerten. Ausnahme: Verheiratete Ausgesteuerte müssen keine Beiträge zahlen, wenn ihr Ehegatte erwerbstätig ist und Beiträge in der Höhe von mindestens 920 Franken entrichtet. Die AHV-Beitragspflicht besteht weiter bis zum ordentlichen Rentenalter. Sie zahlen AHV-Beiträge auf der Grundlage Ihres Vermögens und eines allfälligen Renteneinkommens. Ausnahme: Verheiratete Ausgesteuerte müssen keine Beiträge zahlen, wenn ihr Ehegatte erwerbstätig ist und Beiträge in der Höhe von mindestens 920 Franken entrichtet.
2. Säule und Säule 3a
Gelder von Freizügigkeits- oder Vorsorgekonten können fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters bezogen werden. Frauen ist ein Vorbezug mit 59 Jahren möglich, Männern mit 60.
Die Leistungen beider Säulen gehen der Sozialhilfe vor. Guthaben sind zusammen mit dem AHV-Vorbezug herauszulösen. Ausgelöstes Geld gilt als liquides Vermögen, das bis zum Vermögensfreibetrag zur Deckung des Lebensunterhalts gebraucht werden muss. Planen Sie den Verzehr wie unter «Wichtige Vorkehrungen» oben links beschrieben. Das Kapital aus der Pensionskasse liegt bei Ausgesteuerten meist auf einem Freizügigkeitskonto. Bei einer Auszahlung müssen Sie das ganze Konto auflösen. Dies ist nur nötig, wenn Sie das Geld für den Lebensunterhalt dringend benötigen. Sonst können Sie das Kapital auf dem steuerfreien Konto belassen, bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters. Lösen Sie das Konto auf, erfolgt eine einmalige Besteuerung: Danach gehört das Geld in Ihr normales Vermögen. Planen Sie den Verzehr wie unter «Wichtige Vorkehrungen» oben beschrieben.
Haben Sie zusätzlich Vorsorgekonten der Säule 3a, sollten Sie diese in verschiedenen Jahren gestaffelt beziehen. So erfolgt die Besteuerung der Konten separat, das ist günstiger.

Versicherungsschutz nach der Aussteuerung

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Unfallversicherung
Der Unfallversicherungsschutz endet 30 Tage nach der Aussteuerung. Innerhalb dieser Frist kann die Deckung durch eine ­Abredeversicherung bei der ­Suva um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die Prämie dafür beträgt derzeit 25 Franken pro Monat. Sobald dieser Ver­sicherungsschutz abläuft, muss das Unfallrisiko bei der Kranken­kasse versichert werden.

Pensionskasse
Im Rahmen der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) sind Arbeits­lose gegen die Risiken Invalidität und Tod bei der sogenannten Auffangeinrichtung versichert. Die Deckung endet dort einen Monat nach der letzten Taggeldzahlung, doch können sich ­Ausgesteuerte freiwillig weiter versichern. Der entsprechende Antrag muss spätestens 30 Tage nach Ende der Taggeldzahlun­gen bei der Auffangeinrichtung eintreffen.

Kinderzulagen
Seit Anfang 2009 haben nebst den Angestellten auch die Nichterwerbstätigen Anspruch auf Kin­derzulagen. Bezieht nicht ­bereits der andere Elternteil die Kin­derzulagen, sollten Sie deshalb nach der Aussteuerung ­einen Antrag auf Auszahlung stellen. Melden Sie sich dafür bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons.

Krankentaggeld
Wer eine Krankentaggeldversicherung hat, sollte abklären, ob diese auch nach der Aussteuerung Taggeldzahlungen erbringt, falls Sie arbeitsunfähig werden sollten. Wenn nicht, sollte eine Kündigung dieser Versicherung ins Auge gefasst werden.

Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung
Unter Umständen entsteht aufgrund der Aussteuerung ein Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Voraussetzungen dafür sind kantonal unterschiedlich fest­gelegt. Informationen dazu ­vermitteln die sozialen Dienste am Wohnort oder die kantonale Ausgleichskasse.

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© Beobachter Ausgabe 2 vom 20. Jan 2010 - Alle Rechte vorbehalten

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