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aktualisiert am 10. Jan 2011 14:45Ergänzungsleistungen

Das fehlende Puzzleteil

Text:
  • Laurence Eigenmann
Ausgabe:
23/07

Wenn die Alters- oder Invalidenrente nicht zum Leben reicht, können Rentnerinnen und Rentner staatliche Ergänzungsleistungen beantragen. Dazu stellen sich etliche Fragen – hier die Antworten.

Ergänzungsleistungen (EL) sollen dort helfen, wo die AHV- oder IV-Rente zusammen mit allfälligen weiteren Einnahmen nicht ausreicht, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Doch gibt es den Zustupf vom Staat auch, wenn Erspartes vorhanden ist? Hier die Antworten auf die häufigsten Fragen, die dem Beobachter-Beratungszentrum in diesem Zusammenhang gestellt werden.

Stimmt es, dass ich Ergänzungsleistungen erst beantragen kann, wenn ich kein Vermögen (mehr) habe?
Nein. Trotz Vermögen kann durchaus ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen. Allerdings wird es in der EL-Berechnung mitberücksichtigt. In groben Zügen geschieht das so, dass ein Teil des Vermögens nach Abzug eines Freibetrags als Einnahme angerechnet wird. Man spricht dabei vom «Vermögensverzehr».

Kann man mich dazu zwingen, meine Liegenschaft oder andere Vermögenswerte zu verkaufen?
Faktisch ja. Denn das Vermögen wird bei der Festlegung der Ergänzungsleistungen unabhängig davon angerechnet, ob es sich um flüssige Mittel handelt oder nicht. Wenn wegen des vorhandenen Vermögens keine oder nur eine geringere EL ausbezahlt wird, kann das durchaus zur Folge haben, dass man zum Beispiel das Haus verkaufen muss, um den täglichen Lebensbedarf decken zu können.

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Lässt sich durch eine Schenkung an die Nachkommen oder einen Erbvorbezug das Ersparte «in Sicherheit» bringen?
Nein. Das verschenkte Vermögen wird nämlich angerechnet, als ob es noch vorhanden wäre. Im Fachjargon spricht man in solchen Fällen von «Vermögensverzicht». Das kann zur Folge haben, dass trotz fehlendem Vermögen kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Wenn es dann knapp wird, bleibt oft nur der Weg zum Sozialamt.

Werden dann meine Verwandten zur Kasse gebeten?
Unter Umständen ja. Wenn Sozialhilfe beansprucht wird, klärt die zuständige Behörde ab, ob nahe Verwandte (Kinder, Eltern) durch das zuständige Gericht zur Unterstützung verpflichtet werden können. Pech haben sie, wenn Dritte beschenkt wurden: Nahe Verwandte sind nämlich auch dann unterstützungspflichtig, wenn das verschenkte Vermögen nicht ihnen zufiel.

Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, bleiben aber doch hoffentlich unberücksichtigt?
Nein, es gibt keine Verjährungsfrist für die Anrechnung von verschenktem Vermögen. Allerdings wird dessen Betrag jährlich um 10'000 Franken reduziert. Beispiel: Wurden im Jahr 2002 100'000 Franken verschenkt, werden per 1. Januar 2012 nur noch 10'000 Franken angerechnet, per 1. Januar 2013 gar nichts mehr.

Müssen die Ergänzungsleistungen zurückbezahlt werden, wenn man nachträglich zu Vermögen kommt, zum Beispiel durch eine Erbschaft?
Nein. Wer eine Erbschaft macht oder sonst zu Geld kommt, muss dies den EL-Behörden aber sofort melden. Unter Umständen besteht für die Zukunft nämlich kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Für kantonale Zuschüsse und Beihilfen gelten in dieser Beziehung allerdings andere Regeln.

Änderungen unbedingt melden

Der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs wurde auf den 1. Januar 2011 von 18'720 auf 19'050 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28'080 auf 28'575 Franken für Ehepaare und von 9780 auf 9945 Franken für Waisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.

Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) sollten jedoch nicht einfach den behördlichen Bescheid abwarten. Zwar nehmen die zuständigen Stellen die Neuberechnung von Amts wegen vor. Dennoch sollten EL-Bezüger einige Punkte genau abklären:

  • Hat sich seit der letzten Einstufung das eigene Vermögen erhöht oder vermindert?
  • Ist die Miete gestiegen oder gesunken?
  • Leben weitere Bewohner im selben Haushalt, oder sind Personen ausgezogen?


Veränderungen dieser und anderer Rahmenbedingungen (wie zum Beispiel Lohnentwicklung oder Erbschaften) müssen so rasch wie möglich der zuständigen EL-Stelle gemeldet werden. Eine Vermögensverminderung oder eine Mietzinssteigerung kann zu mehr Ergänzungsleistungen führen – andere Entwicklungen bewirken deren Senkung. Wer es verpasst, die Änderungen rechtzeitig zu melden, zieht auf jeden Fall den Kürzeren:

  • Bei verspäteter Meldung von Änderungen, die höhere EL-Zahlungen auslösen, wird erst ab jenem Monat mehr ausbezahlt, in dem die Meldung erfolgt ist. Ein Versäumnis bringt den Anspruchsberechtigten also Verlust.

  • Anders ist die Wirkung, wenn Änderungen zu tieferen Ergänzungsleistungen führen: Wer diese zu spät oder nicht meldet, muss Rückforderungen gewärtigen – und zwar rückwirkend auf den Monat, in dem die Neuerungen eingetreten sind.

 

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