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Schwarzgeld

Versteckte Schätze 
legalisieren

Text:
  • Nathalie Garny
Bild:
  • Thinkstock Kollektion
Ausgabe:
24/11

Viele Menschen haben noch irgendwo einen Notgroschen versteckt. ­Grössere Beträge gelten als Schwarzgeld – und das legt man 
am ­besten offen. Denn irgendwann kommen die Steuerbehörden ­dahinter. Spätestens die Erben haben ein Problem.

Wollen Sie wirklich, dass Ihre Nachkommen Ärger bekommen, wenn sie Ihr Schwarzgeld erben? Viele machen sich darüber wenig Gedanken, wenn sie beschliessen, dem Steueramt Vermögen oder Einkommen zu verheimlichen. In der Schweiz werden jährlich geschätzte fünf bis zehn Mil­liarden Franken Steuern hinterzogen. Das sind fünf bis zehn Prozent aller Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Seit einmalige Selbst­anzeigen bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug Anfang 2010 straflos wurden, nahmen die Selbstanzeigen in der Schweiz sprunghaft zu.

2010 meldeten die Kantone der Eidgenössischen Steuerverwaltung rund 2000 erledigte Selbstanzeigen (Stand Mitte August 2011). In den beiden Vorjahren waren es erst rund 800 Verfahren. Im Kanton Zürich vervierfachte sich die Zahl von 350 im Vorjahr auf 1400 – die Nachsteuern erreichen gar das Zehnfache früherer Jahre. Drei Viertel der Fälle betrafen nicht deklarierte Bankkonten, Wertschriftendepots, ausländische Liegenschaften, Stiftungsvermögen, Darlehensguthaben, Bargeld und Gold. Bei 
den übrigen Fällen ging es um unversteuerte Einkommen, darunter Löhne, Honorare und Renten sowie Miet- und Pachterträge. Auch in anderen Kantonen nahmen die Selbstanzeigen markant zu.

Schwarzgeld entsteht, indem man dem ­Steueramt Vermögen oder Einkünfte verheimlicht. Einmal abgesehen davon, dass man sich strafbar macht, schadet man sich mit Schwarzarbeit noch zusätzlich, da man weder AHV-­Beiträge noch Pensionskassenbeiträge einzahlt und so die eigene Altersvorsorge schmälert.

Der Entscheid, Vermögen oder Einkommen nicht zu deklarieren, ist schnell gefällt. Den wenigsten ist jedoch bewusst, dass dies einen Rattenschwanz nach sich ziehen kann. Das zeigen auch Anrufe im Beobachter-Beratungszentrum:

Fall 1: Eine Rentnerin im Pflegeheim hat jahrelang ein Konto mit 350'000 Franken nicht deklariert und betraut nun die Tochter mit ihren ­finanziellen Angelegenheiten. Diese gerät in Gewissensnöte, denn sie will mit Schwarzgeld nichts zu tun haben, macht sich aber mitschuldig, wenn sie das Steueramt nicht informiert.

Fall 2: Ein Ehepaar hat diverse Wertschriften nicht deklariert und trennt sich. Nun könnte ­alles ans Licht kommen. Im Kanton Zürich müssen Scheidungsrichter solche Fälle den Steuerbehörden melden. Oft zeigen sich die enttäuschten Geschiedenen selbst an.

Fall 3: Der Vater gibt seinem Sohn ein Dar­lehen, deklariert dieses jedoch nicht mehr als Vermögen. Wenn er ihm irgendwann den Betrag schenkt, muss der Sohn die Schenkung ­deklarieren. Spätestens dann werden sich die beiden Steuerämter austauschen, die Steuerhinterziehung des Vaters kommt ans Licht.

Fall 4: Ein Ehepaar besitzt in Italien seit Jahren ein Ferienhaus und gab es nie in der Schweizer Steuererklärung an. Sie verkaufen es, der Käufer überweist den Kaufpreis. Von da an müssen die Eheleute eine grosse Summe auf dem Konto verheimlichen. Das ist nicht einfach. Kaufen sie ein neues Auto, fragt sich der Steuerkommissär, wovon sie es bezahlt haben. Überweisen sie das Geld auf ihre anderen, deklarierten Konten, überlegt sich der Steuerbeamte, ob sie in einem Jahr tatsächlich so viel gespart haben können.

Irgendwann macht man einen Fehler, und 
das Schwarzgeld fliegt auf. Steuerhinterzieher sollten sich vor Augen führen, dass gerade bei niedrigen Vermögen die Vermögenssteuer ohnehin nicht ins Gewicht fällt. Der Bund verzichtet seit 1959 ganz darauf. Und die kantonalen Steuern sind im Vergleich zur Einkommenssteuer tief. Gemessen an den Gesamtsteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden, sind es gerade einmal rund neun Prozent. Bis 100'000 Franken fällt meist gar keine an, und bei einem Vermögen von 500'000 Franken sind es in den Kantonen Zürich, Bern und Luzern bloss rund 600, 1800 und 1000 Franken.

Selbst wenn man Steuern nicht hinterziehen will, kann man ungewollt damit konfrontiert sein. Zum Beispiel wenn man Schwarzgeld erbt. Wenn Erben dieses Vermögen nicht offenlegen, werden sie selbst zu Steuerhinterziehern. Wer die Hinterziehung dem Steueramt meldete, musste bis Ende 2009 mit Nachsteuern und Verzugszinsen für bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers rechnen. Seit Anfang 2010 gilt, dass Erben nur für die letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblassers Nachsteuern zahlen müssen.

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Der Ausweg: eine straflose Selbstanzeige

Eine blosse Deklaration der bisher nicht versteuerten Vermögenswerte in der Steuererklärung genügt nicht, wenn man seine Verhältnisse legalisieren will. Man muss das Steueramt ausdrücklich auf die Selbstanzeige hinweisen – am besten mit einem separaten Schreiben. Im Fall einer Erbschaft muss die Anzeige erfolgen, sobald das Inventar erstellt ist.

Die Busse entfällt aber nur, wenn die Be­hörde noch nichts von der Hinterziehung wusste. Kommt das Steueramt selbst darauf, wird es teuer. Geschuldet sind dann Nachsteuern und Verzugszinsen der letzten zehn Jahre. Hinzu kommt eine Busse, die meist der hinterzogenen Steuer entspricht und – je nach Verschulden – bis auf das Dreifache ansteigen kann. Noch teurer wird es, wenn man zusätzlich Urkunden fälscht. Das ist Steuerbetrug; die Sanktionen können bis zu einer Gefängnisstrafe reichen.

Bei unversteuertem Vermögen sind die Nachsteuern tiefer, da sie bloss ein paar Pro­mille pro Jahr betragen und sich die Einkommenssteuer nur auf allfällige Erträge bezieht. Anders bei unversteuertem Einkommen; hier wird die Einkommenssteuer fällig, die im fraglichen Jahr galt. Je länger man die Deklaration hinaus­zögert, umso höher werden Nachsteuern und Verzugszinsen und auch das Risiko, dass man ­auffliegt. Auch den Erben ist gedient, wenn die Generation vorher reinen Tisch macht.

Gesetzeskonform Steuern sparen


  • Zahlen Sie bereits Anfang Jahr so viel Steuern wie möglich fürs laufende Jahr ein. Die Verzinsung ist attraktiver als auf dem Sparkonto.

  • Leisten Sie Anfang Jahr ­Beiträge an die Säule 3a. Je früher, desto eher profitieren Sie von den steuerfreien Zinsen. Die Beiträge können Sie in der Steuererklärung vollumfänglich vom Einkommen abziehen – und Sie müssen sie bis zum Bezug nicht mehr als Vermögen versteuern.

  • Falls Sie Eigenheimbesitzer sind: Amortisieren Sie Hypotheken indirekt über die Säule 3a. Die Hypothekarschuld bleibt dann in gleicher Höhe bestehen, was höhere Ab­züge bei den Steuern zulässt.

  • Falls Lücken bestehen, verbessern freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse Ihre ­Altersvorsorge und lassen sich in der Steuererklärung auch vollumfänglich vom Einkommen abziehen. Informieren Sie sich über die Konditionen und den Deckungsgrad Ihrer Pensionskasse.

  • Legen Sie beim Liegenschaftsunterhalt nicht ­dringende Arbeiten und dringliche ins selbe Jahr. 
So können Sie einen höheren Abzug als den Pauschal­betrag geltend machen. Sehr hohe Unterhaltskosten verteilen Sie auf verschiedene Jahre, dann können Sie ­jeweils die Progression ­brechen und mehrmals 
von Steuerersparnissen ­profitieren.

Links zu Steuerämtern

Die Websites der meisten Kantone bieten Infos zur straflosen Selbstanzeige, zum Beispiel:
Zürich: www.steueramt.zh.ch/... (PDF, 8 Seiten, 67 kb)
Bern: www.fin.be.ch/...
St. Gallen: www.steuern.sg.ch/...

© Beobachter Ausgabe 24 vom 23. Nov 2011 - Alle Rechte vorbehalten

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