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Steuern

Zwei Wohnorte sind oft billiger

Text:
  • Martin Müller
Bild:
  • Imagesource / Keystone
Ausgabe:
18/10

Wer steuergünstig wohnt und eine Zweitwohnung am Arbeitsort hat, kann vom Status Wochenaufenthalter profitieren – wenn ihm die Steuerbehörde keinen Strich durch die Rechnung macht.

Steuern: Zwei Wohnorte sind oft billiger

Zügeln sei das lohnendste Mittel, um Steuern zu sparen, wissen Stammtisch und Experten. Dass zahlreiche Schweizer dies zu beherzigen versuchen, zeigt sich jedes Jahresende in Steueroasen wie Freienbach SZ: Die Gemeinde kann sich vor Neuzuzügern kurz vor Silvester kaum retten. Der Stichtag ist wichtig, weil für die Steuerberechnung massgeblich ist, wo man am 31. Dezember angemeldet ist.

Für die meisten ist diese Steuersparmassnahme unrealistisch, nur schon weil man dort zuerst eine bezahlbare Bleibe finden müsste. Und reinen «Briefkasten-Wohnungen» kommen die Behörden in der Regel rasch auf die Schliche.

Wer aber ohnehin an zwei verschiedenen Orten zu Hause ist, hat unter Umständen eine realistische Steuersparmöglichkeit. Wochenaufenthalt nennt sich der Status, wenn man zwar in einer Gemeinde arbeitet und auch eine Unterkunft hat, aber in einer ganz anderen Gemeinde angemeldet bleibt und dort Steuern bezahlt, zum Beispiel am Wohnort der Eltern. Schätzungsweise 100'000 solche Wochenaufenthalter gibt es schweizweit, und das Sparpotential für sie ist beträchtlich. Mit einem steuerbaren Einkommen von 60'000 Franken bezahlt man als Lediger in Hergiswil NW 5630 Franken Staats- und Gemeindesteuern, in Winterthur 1000 Franken mehr, in Bern doppelt so viel. Bei einem Einkommen von 80'000 Franken erhöht sich der Unterschied schon auf 2250 (Winterthur) respektive 8000 Franken (Bern).

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Kein Wunder also, wollen die Steuerbehörden solcher Steueroptimierung einen Riegel schieben. Vor allem die Städte haben in den letzten Jahren ihre Kontrollen verschärft. Allein in Zürich müssen jedes Jahr rund 200 Personen ihren Status als Wochenaufenthalter aufgeben und sind neu in der Limmatstadt steuerpflichtig. Die Steuerämter haben ein starkes Argument auf ihrer Seite: Der Steuerpflichtige kann nicht selbst wählen, wo er seine Steuern zu entrichten gedenkt – entscheidend ist, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Diese Formulierung lässt wohl einen gewissen Ermessensspielraum zu, doch haben Gesetzgeber und Gerichte eine Reihe von Richtlinien und Faustregeln aufgestellt, so dass längst nicht jeder Pendler quasi wählen kann, von welcher Gemeinde er die Steuerrechnung erhält.

Verheiratete haben ihren Steuersitz in der Regel dort, wo der Partner wohnt. Ein in Bern arbeitender Ingenieur bezahlt somit in Hergiswil Steuern, wenn er dort zusammen mit seiner Frau ein Häuschen hat – selbst wenn er in Bern ebenfalls eine Wohnung hat und sehr oft dort übernachtet. Ausnahmen gibt es praktisch nur für Führungskräfte, die meist am Arbeitsort besteuert werden, auch wenn sie regelmässig zur Familie fahren.

Bei Ledigen ist es komplizierter. Grundsätzlich gilt bei ihnen der Arbeitsort als Steuersitz. Der in Bern angestellte alleinstehende Ingenieur muss darum in Bern die (hohen) Steuern bezahlen, selbst wenn er regelmässig zu den Eltern nach Hergiswil fährt oder dort eine Freundin hat und sich dort heimisch fühlt. Die Behörden gehen davon aus, dass die am Arbeitsplatz geknüpften Kontakte enger sind als die familiären. Kann der Ingenieur aber belegen, dass er mindestens einmal wöchentlich zurückfährt und in Hergiswil soziale Kontakte pflegt, spielt er den Ball zurück. Am besten tut er dies mit eindeutigen Belegen wie Bahnbilletten sowie glaubhaften Schreiben von Nachbarn, Freunden und Vereinen, die soziale Kontakte bezeugen können. Jetzt müssten die Berner Steuerbehörden beweisen können, dass sein Lebensmittelpunkt dennoch in Bern ist.

Kommt es zu einem juristischen Seilziehen um die Frage des Steuersitzes, sind die Gerichte oftmals streng, so beispielsweise im Fall eines 33-jährigen Mannes, der mit seiner Freundin in Luzern wohnt, aber regelmässig in sein Haus im bündnerischen Disentis fährt, wo auch seine Mutter wohnt. Das Konkubinat «überstrahlt alle anderen familiären und persönlichen Kontakte», befand das Bundesgericht 2009. Wer also mit der Freundin oder dem Freund zusammenwohnt, hat praktisch keine Chance, als Wochenaufenthalter akzeptiert zu werden.

Pech für die Betroffenen, denn der Status Wochenaufenthalter ist nicht nur wegen unterschiedlicher Steuersätze attraktiv. Er erlaubt darüber hinaus zusätzliche Abzüge: Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung und für ein Zimmer am Wochenaufenthaltsort (wer eine Wohnung hat, kann trotzdem in den meisten Kantonen nur die Kosten für ein Zimmer abziehen) sowie die Fahrkosten für die wöchentliche Reise vom Arbeits- zum Wohnort. Zusammen mit der eigentlichen Steuerersparnis läppert sich das rasch zu einem fünfstelligen Betrag zusammen.

Steuern: Jetzt schon sparen?


  • Dritte Säule: Je früher Sie einzahlen, desto länger erhalten Sie Zins. Deshalb lohnt es sich, die Beiträge für die freiwillige dritte ­Säule der Altersvorsorge möglichst früh im Jahr einzuzahlen und nicht erst im Dezember.

  • Pensionskasse: Freiwillige Einkäufe in die zweite Säule, also in die Pensionskasse Ihres Arbeitgebers, können Sie voll vom steuerbaren Einkommen abziehen. Fragen Sie bei der Pensions­kasse nach, ob Sie Beitragslücken haben, die Sie ausgleichen können. Sie sparen nicht nur Steuern, sondern verbessern auch noch Ihre Altersvorsorge.

  • Heirat: Verschieben Sie die geplante Hochzeit ins nächste Jahr. In fast allen Kantonen und auch für die Bundessteuer werden Jungverheiratete für das ganze Jahr gemeinsam besteuert. Auch bei einer Heirat im Dezember werden also die beiden Einkommen aus zwölf Monaten zusammengerechnet. Die meisten Ehepaare geraten damit in eine höhere Progressionsstufe, und das kann teuer zu stehen kommen.

  • Reparaturkosten: Als Haus- oder Wohnungseigentümer können Sie jedes Jahr einen Pauschalbetrag für Unterhaltsarbeiten abziehen. Liegen die tatsächlichen Kosten aber darüber, können Sie in vielen Kantonen den höhe­ren Betrag abziehen. Um Steuern zu sparen, können Sie nicht dringende Arbeiten vorziehen oder aufschieben, so dass sie im selben Jahr anfallen wie dringliche ­Arbeiten. So können Sie ­zumindest alle paar Jahre einen höheren Abzug als nur die Pauschale geltend ­machen.

  • Indirekte Amortisation: Haben Sie eine zweite Hypothek, die Sie zurückbezahlen müssen, wählen Sie die in­direkte Amortisation: Den jährlichen Amortisations­betrag zahlen Sie auf ein Vorsorgekonto ein, statt die Hypothek allmählich zu tilgen. Dadurch können Sie weiterhin die gesamte Hypothek vom Vermögen abziehen, ebenso die höheren Schuldzinsen vom Einkommen. Ist genügend Geld ­beisammen, tilgen Sie die Hypothekarschuld auf einmal mit dem Vorsorgekonto.

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© Beobachter Ausgabe 18 vom 01. Sep 2010 - Alle Rechte vorbehalten


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