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Weiterbildungsabzüge

Was auf jeden Fall gilt

Ausgabe:
5/06

Wer sich weiterbildet, um beruflich auf dem Laufenden zu bleiben, kann die Kosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Was gilt.

  • Weiterbildungskosten lassen sich in der Steuererklärung unter der Rubrik «Berufsauslagen» abziehen. Neben den eigentlichen Kurskosten gilt dies auch für Fahrspesen, auswärtige Verpflegung, Kursmaterial und Unterkunftsspesen.

  • Wer Kurskosten geltend macht, kommt fast immer über den vorgesehenen Pauschalabzug hinaus (der ohne Nachweis gewährt wird). In diesem Fall Kosten detailliert auflisten und Belege einreichen.

  • Die Abzüge dürfen das Nettoeinkommen nicht übersteigen.

  • In Zweifelsfällen machen Sie den Abzug geltend und begründen auf einem separaten Blatt, warum die betreffende Weiterbildung für Ihren Job so wichtig ist.

  • Wenn Sie Ihren Arbeitgeber dazu bringen, einen Teil der Kosten zu übernehmen, akzeptiert auch das Steueramt eher, dass die Weiterbildung nicht bloss ein Hobby ist.

  • Akzeptiert das Steueramt Ihren Abzug nicht, erheben Sie Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung (Einschätzungsbescheid). Das ist kostenlos und muss zwei Dinge enthalten: einen Antrag (Gewährung des Abzugs) und eine Begründung. Daraus sollte hervorgehen, dass die Weiterbildung nötig ist, um den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können. Reden Sie nie von Aus-, sondern immer von Weiterbildung.

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© Beobachter Ausgabe 5 vom 02. Mär 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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