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Einbruchsschaden

Wer bezahlt die Reparatur?

Text:
  • Rosmarie Naef
Ausgabe:
22/06

Frage: Einbrecher haben versucht, in meine Wohnung einzudringen. Dabei haben sie die Wohnungstür massiv beschädigt. Der Vermieter verlangt nun von mir, dass ich für die Reparaturkosten von ungefähr 300 Franken aufkomme. Zu Recht?

Nein. Für Schäden am Mietobjekt, die durch Einbrecher verursacht werden, muss in erster Linie der Vermieter aufkommen. Als Mieterin müssen Sie nur geringfügige Schäden bezahlen. Die Reparaturkosten fallen dann unter den «kleinen Unterhalt», der immer zulasten des Mieters geht. Ob ein Schaden geringfügig ist oder nicht, hängt vom konkreten Fall ab. Starre, allgemein gültige Kostengrenzen gibt es keine.

 

Häufig sehen die Mietverträge für im Vertrag nicht speziell erwähnte Reparaturen eine Kostengrenze in Franken oder in Prozenten des Jahresmietzinses vor. Fehlt dies in Ihrem Vertrag, erkundigen Sie sich bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen nach den ortsüblichen Ansätzen. Wenn die Reparaturkosten den Betrag für den kleinen Unterhalt übersteigen, muss Ihr Vermieter die Kosten vollumfänglich selbst berappen.

 

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© Beobachter Ausgabe 22 vom 25. Okt 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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