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Geschäftswagen

Und wer haftet bei einem Crash?

Text:
  • Irmtraud Bräunlich
Bild:
  • Thinkstock Kollektion
Ausgabe:
4/07

Wenn Angestellte mit einem Firmenauto einen Unfall bauen, stellen sie sich bange Fragen: Wer soll das bezahlen? Und: Wird mir das womöglich vom Lohn abgezogen?

Wurde dem Fahrer eine unübersichtliche Kurve zum Verhängnis? Ist er am Steuer eingenickt? Oder war womöglich, Anfang April, noch Glatteis im Spiel? Das Bundesgerichtsurteil liefert keine Einzelheiten. Fest steht aber, dass sich der Lenker des Personenwagens, Hans Wagner (Name geändert), bei einem Selbstunfall schwer verletzt hat. Er ist seither querschnittgelähmt. Da er am fraglichen Tag mit einem Firmenauto unterwegs war, wandte sich Wagner an die Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers und stellte eine Schadenersatzforderung. Denn laut Strassenverkehrsgesetz haftet der Halter für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden.

Der Geschäftswagen: Für die einen ist er Statussymbol, Accessoire einer erfolgreichen Karriere, für die anderen unverzichtbares Arbeitsinstrument. In beiden Fällen geht es jedoch um die gleichen Rechtsfragen: Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen? Wie steht es mit Privatfahrten? Und vor allem: Wer haftet bei einem Unfall?

 

Im Fall von Hans Wagner hat das Bundesgericht ein Grundsatzurteil gefällt: Der Topmanager hatte das Firmenauto während vier Monaten nach Belieben benutzt, da sein eigener Mercedes gestohlen worden war und ein Ersatzfahrzeug auf sich warten liess. Demnach war nicht mehr der Arbeitgeber Halter des Fahrzeugs, sondern Wagner selbst, folgerte das Gericht: «Steht das Fahrzeug dem Arbeitnehmer nicht nur zu geschäftlichen Zwecken zur Verfügung, sondern kann er im Wesentlichen frei über die Verwendung entscheiden, so wird er zum Halter, selbst wenn er das Auto vorwiegend mit Rücksicht auf die geschäftlichen Bedürfnisse seines Arbeitgebers einsetzt.» Dass dieser sämtliche Betriebskosten trug und im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen war, änderte nichts an der Rechtslage: Hans Wagner ging leer aus. Die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers musste nicht bezahlen.

Glücklicherweise enden nicht alle Unfälle mit Geschäftsfahrzeugen so dramatisch. Blechschäden sind allerdings häufig, vor allem bei Arbeitnehmern, die als Handelsreisende oder Chauffeure regelmässig mit dem Firmenauto unterwegs sind. «Kann mir der Arbeitgeber den Schaden vom Lohn abziehen?», lautet dann jeweils die bange Frage.

Eine Frage der Fahrlässigkeit

In diesen Fällen gelten die allgemeinen Regeln der Arbeitnehmerhaftung: Entscheidend dafür, ob ein Angestellter zur Kasse gebeten werden kann, ist die Schwere seines Verschuldens. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht in der Regel keine, bei mittlerer eine eingeschränkte und bei grober Fahrlässigkeit die volle Haftung. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass grundlegende Verhaltensregeln verletzt wurden − wie bei Trunkenheit, übersetzter Geschwindigkeit oder Überfahren eines Rotlichts. Weiter spielen Berufsrisiko, Erfahrung, Fähigkeiten und Fachkenntnisse des Arbeitnehmers sowie allfälliges Mitverschulden des Arbeitgebers eine Rolle. Jeder Einzelfall ist daher separat zu beurteilen; notfalls muss das Arbeitsgericht entscheiden.

Da autofahrende Arbeitnehmer eine besonders risikoreiche Tätigkeit ausüben, ist ihre Haftung von vornherein gemildert. Für geringfügige Schäden müssen sie überhaupt nicht aufkommen, und selbst bei schwerem Verschulden ist das Berufsrisiko mit zu berücksichtigen. Welche Überlegungen Gerichte dabei anstellen, zeigt ein Fall aus dem Kanton Graubünden: Ein Arbeitgeber erteilte einem 21-jährigen neuen Mitarbeiter bereits am ersten Arbeitstag einen Fahrauftrag. Der junge Mann verursachte einen Unfall, indem er nach links in eine Hauptstrasse einbog und einen vortrittsberechtigten Mofafahrer anfuhr.

 

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Damit liess er «in krasser Weise die von jeder Person zu erwartende Aufmerksamkeit in einer solchen Verkehrssituation vermissen», tadelte das Kantonsgericht. Trotzdem musste der fehlbare Autofahrer nur zwei Drittel des Schadens übernehmen. Nach Ansicht des Gerichts traf den Arbeitgeber eine Mitverantwortung, da er einen unerfahrenen Angestellten ohne weitere Prüfung hinters Steuer gesetzt hatte.

Ausserdem stellt «das Führen eines Fahrzeugs im städtischen Verkehr eine schadensgeneigte Arbeit dar», so das Gericht. Der Arbeitgeber habe daher «unter Umständen selbst bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers einen Teil des Schadens selbst zu tragen». Keine Rolle spiele dabei, ob der fahrzeuglenkende Arbeitnehmer Berufschauffeur ist oder nicht.

Was der Arbeitgeber bezahlt


  • Wenn Sie mit dem (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Einverständnis des Arbeitgebers Geschäftsfahrten mit einem Firmenwagen oder Ihrem Privatfahrzeug unternehmen, muss der Arbeitgeber die durch die Geschäftsfahrt anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten wie Benzin, Öl, Pneus, ordentliche Reparaturen und so weiter bezahlen.

  • Falls Sie Ihr eigenes Fahrzeug für die Geschäftsfahrten benutzen, kommen noch die anteilmässigen Kosten für Steuern, Haftpflichtversicherung und Amortisation dazu.

  • In der Regel werden Geschäftsfahrten im Privatfahrzeug durch den Arbeitgeber mit einer Kilometerpauschale abgegolten. Wie Sie den Kilometerpreis für Ihr Auto berechnen, erfahren Sie im Internet unter www.tcs.ch

  • Der normale Arbeitsweg gilt als Privatfahrt und muss vom Arbeitgeber nicht vergütet werden.

© Beobachter Ausgabe 4 vom 14. Feb 2007 - Alle Rechte vorbehalten

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