Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft gehören zur guten Kinderstube. Dass man zum Beispiel einem gebrechlichen Menschen über die Strasse hilft, mal die Katze der Nachbarin hütet oder jemandem etwas ausleihen soll, lernen wir schon früh. Doch wie steht es um unsere Hilfsbereitschaft, wenn wir erfahren, dass wir bei solchen Gefälligkeiten selbst für den Schaden haften müssen, falls etwas schiefgehen sollte?

Das Beratungsteam des Beobachters bearbeitet immer wieder Anfragen zur rechtlichen Situation bei Gefälligkeiten. Hier einige Beispiele - denn nicht jeder Gefallen, den man jemand anderem tut, wird juristisch gleich behandelt.

Nachbarschaftsdienste

«Wenn meine Nachbarn in den Ferien sind, leere ich ihren Briefkasten, füttere die Katzen und giesse die Pflanzen. Dummerweise ist es beim letzten Mal zu einem Wasserschaden gekommen. Bin ich dafür voll haftbar?»

Zunächst eine Begriffsdefinition: Eine Gefälligkeit liegt vor, wenn sich die betroffenen Personen bewusst weder rechtlich verpflichten noch binden wollen - wenn also kein Vertrag vorliegt. Ob rechtlich ein Vertrags- oder ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, entscheidet sich nach den konkreten Umständen, vor allem nach der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck sowie ihrem Wert. Von einer Gefälligkeit spricht man in der Regel, wenn jemand einer anderen Person umsonst - also weder gegen Entgelt noch für eine Gegenleistung - eine Leistung erbringt.

Wenn Ihnen nun bei einer Gefälligkeit wie Pflanzen giessen ein Lapsus passiert, sind Sie nur haftbar, wenn Sie ein Verschulden trifft - wenn Sie also fahrlässig gehandelt haben. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie aus Unachtsamkeit einen Wasserhahn nicht zugedreht oder das Blumenwasser neben die Töpfe gegossen haben.

Aber selbst wenn Sie die Schuld am Schaden trifft, müssen Sie nicht die ganzen Kosten übernehmen: Da Sie eben aus Gefälligkeit gehandelt haben, steht Ihnen gesetzlich eine Reduktion zu. Gemäss Gerichtspraxis könnten Sie - sofern der Nachbar Sie wirklich haftbar machen sollte - bis zu 50 Prozent abziehen.

Umzugshilfe

«In unserem Freundeskreis hilft man sich gegenseitig beim Zügeln aus. Dabei kann es passieren, dass etwas in die Brüche geht oder in der Mietwohnung ein paar Kratzer oder Umzugsspuren zurückbleiben. Übernimmt die Privathaftpflichtversicherung solche Schäden?»

Massgebend ist Ihre Police. Wenn eine Haftpflicht besteht, übernehmen Privathaftpflichtversicherungen in der Regel solche Schäden - meist allerdings nur einen kleinen Teil. Denn gerade bei den Gebrauchsgegenständen, sei es Mobiliar oder Geschirr, besteht der Schaden haftpflichtrechtlich nur im sogenannten Zeitwert. Und da bei einem Umzug meist nicht nigelnagelneue Gegenstände transportiert werden, wird ein Teil der Kosten immer am Besitzer hängen bleiben.

Ein Beispiel: Haben Sie beim Schleppen die schöne, aber bereits fünf Jahre alte Musikanlage fallen lassen, übernimmt Ihre Versicherung wohl nur noch die Hälfte des Anschaffungswerts, weil Haushaltselektronik nach zehn Jahren abgeschrieben ist, also wertlos. Doch damit nicht genug: Weil Sie aus Gefälligkeit beim Umzug mitgeholfen haben, wird Ihre Versicherung neben dem - sowieso schon geringen - Zeitwert auch noch den Gefälligkeitsabzug geltend machen.

Kinder hüten

«Ich habe zwei Kinder, die ich manchmal der Nachbarin anvertraue, wenn ich dringend etwas erledigen muss. Dabei haben meine Kleinen vor kurzem zwei parkierte Autos auf unserer Strasse beschädigt. Wie sich herausstellte, hat die minderjährige Tochter der Nachbarin nicht richtig aufgepasst. Wer bezahlt nun den Schaden?»

Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder genügend zu beaufsichtigen. Tun sie das nicht und verursacht ihr Kind einen Schaden, haften sie dafür. Dass die Eltern ihr Kind einem Babysitter überlassen, ändert nichts an ihrer Aufsichtspflicht. Sie haften genau gleich, wenn etwas passiert, weil der Babysitter nicht genug gut auf das Kind aufgepasst hat. Dasselbe gilt, wenn die Kinder bei den Nachbarn zu Besuch sind. Fazit: Die betroffenen Autobesitzer können bei Ihnen Schadenersatz verlangen.

Allerdings können Sie sich von der Haftpflicht befreien, wenn Ihnen der Nachweis gelingt, dass Sie nach bestem Wissen davon ausgehen konnten, dass Ihre Kinder bei Ihrer Nachbarin in guter Obhut sind und dass sie von Ihnen genügend instruiert wurde.

Unfall mit fremdem Auto

«Ich habe meinem Kumpel mein Auto für eine Spritzfahrt ausgeliehen. Er hat damit einen Selbstunfall verursacht und sich dabei mittelschwere Verletzungen zugezogen. Muss meine Motorfahrzeugversicherung nun für ihn bezahlen?»

Zuerst stellt sich die Frage, ob Ihr Freund rein rechtlich überhaupt noch einen Schaden hat, den er Ihnen gegenüber geltend machen könnte. Denn Sie können davon ausgehen, dass er obligatorisch gegen die Folgen eines Unfalls - zum Beispiel über seinen Arbeitgeber - versichert ist.

Sollte trotzdem noch etwas ungedeckt sein, haften Sie grundsätzlich als Halter beziehungsweise Ihre Motorfahrzeugversicherung, wenn sich andere Lenker in Ihrem Auto bei einem Unfall verletzen - seien es Familienangehörige oder sei es ein Angestellter von Ihnen oder eben ein Freund, dem Sie Ihr Auto ausleihen. Bis 1975 sah das Strassenverkehrsgesetz die Gefälligkeit noch ausdrücklich als Reduktions- und gar als Ausschlussgrund für diese Halterhaftung vor. Mit der Gesetzesrevision wurde dieser Passus gestrichen. Trotzdem ist die Mehrheit der Juristen der Meinung, dass die Gefälligkeit auch heute noch zu einer Haftungsermässigung führen kann. Umgekehrt ist klar: Ihr Freund respektive seine Privathaftpflichtversicherung muss für den Schaden an Ihrem Auto aufkommen.

Mitarbeit im ehelichen Betrieb

«Ich bin Hausfrau und Mutter von zwei kleinen Kindern. Wenn ich neben der Haushaltsarbeit und der Kinderbetreuung noch Kapazitäten habe, unterstütze ich meinen Mann in seiner Autogarage. Wäre mein Ausfall als Mutter und Hausfrau abgesichert, wenn ich im ehelichen Betrieb verunfallen würde?»

Da Sie, wenn immer es Ihnen möglich ist, im ehelichen Betrieb mithelfen, ist das rechtlich keine Gefälligkeit, sondern eine Tätigkeit, für die Ihnen gemäss Eherecht ziemlich sicher eine angemessene Entschädigung zustehen würde. Diese Entschädigung könnten Sie haftpflichtrechtlich geltend machen, auch wenn Sie bisher ohne Lohn für Ihren Ehemann gearbeitet haben. Voraussetzung ist allerdings, dass jemand für den Unfall haftet. In diesem Fall können Sie auch Ihren Ausfall als Hausfrau und Mutter - den sogenannten Haushaltsschaden - geltend machen.

Gibt es keinen Haftpflichtigen oder haben Sie den Unfall selbst verschuldet, sieht es weniger gut aus. In diesem Fall sind lediglich die Heilungskosten über den Unfallzusatz in Ihrer Krankenversicherung abgedeckt. Nur wenn Ihr Ehemann Ihnen effektiv einen Lohn auszahlen würde, wäre dieser automatisch über die Unfallversicherung abgesichert. In diesem Fall wäre aber auch der Abschluss eines Arbeitsvertrags empfehlenswert, damit Sie gleich alles schwarz auf weiss haben.

Gebrauchsleihe

«Ein Arbeitskollege hat mich gefragt, ob er sich für ein paar Tage meinen iPod ausleihen dürfe. Ich habe ihm das Gerät gegeben - mit der Bitte, gut darauf aufzupassen. Trotzdem wurde ihm der iPod gestohlen. Ist er dafür verantwortlich?»

Im Unterschied zu Gefälligkeiten ist das Ausleihen beziehungsweise das Entlehnen ein geregelter Vertrag: «Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben», heisst es im Gesetz. Gemäss diesem Vertrag haftet der Entlehner für Schäden an der geliehenen Sache, wenn er sie schuldhaft oder durch unbefugten Gebrauch verursacht hat. Bei unbefugtem Gebrauch haftet er sogar für den Zufall - wie beispielsweise Diebstahl. Fazit: Nur wenn Ihr Arbeitskollege den iPod an einen Ort mitgenommen hat, den Sie ihm untersagt haben, haftet er dafür, dass ihm dieser gestohlen wurde.

Vereinstätigkeit

«Ich bin ehrenamtlich im Vorstand unseres Musikvereins tätig. Selbstverständlich erledige ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen. Trotzdem würde mich interessieren: Wäre ich für einen Fehler - zum Beispiel bei der Buchhaltung - wirklich voll haftbar?»

Auch wenn Sie für Ihre Vorstandstätigkeit keinen Lohn, sondern höchstens Spesen für Ihre Auslagen erhalten, müssen Sie Ihre Aufgaben sorgfältig erledigen. Denn es besteht eine sogenannte Vorstandshaftung, also eine vollumfängliche Haftpflicht der einzelnen Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein, wenn diesem infolge unsorgfältiger Geschäftsführung ein Schaden entsteht. Dass die Vorstandsmitglieder ihren Job ehrenamtlich ausüben, spielt dabei keine Rolle.

In einem Haftungsprozess haben Sie aber die Möglichkeit zu beweisen, dass Sie kein Verschulden trifft. Und schliesslich könnten Sie sich auf eine allfällige Décharge-Erteilung berufen: Wenn die Mitglieder an der GV die Arbeit des Vorstands im vergangenen Vereinsjahr abgesegnet haben, können Sie für diese Zeitspanne nicht mehr haftbar gemacht werden.

Freiwilligenarbeit

«Ich arbeite jedes Jahr während der Weinlese für einen befreundeten Weinbauer als ‹Wümmer› - aus Vergnügen und nur für ein symbolisches Entgelt, für eine Flasche Wein. Da die Rebhänge teilweise ziemlich steil sind, frage ich mich, ob der Winzer bei einem Unfall für mich haften würde.»

Hier liegt eine typische Gefälligkeit vor: Ihr Freund kann zwar bei der «Wümmet» auf Ihre tatkräftige Mithilfe zählen, Sie wollen dazu aber bestimmt nicht - wie etwa bei einem Arbeitsvertrag - rechtlich verpflichtet sein. Schliesslich wäre es denkbar, dass Sie in der Weinlesesaison auch einmal in die Ferien verreisen wollen. Umgekehrt kann Ihnen der Winzer weder Ihre Teilnahme an der Traubenlese noch die gute Flasche Wein garantieren.

Einen gewichtigen Unterschied gibt es aber: Sie tragen bei dieser Gefälligkeit ein gewisses Risiko. Beispielsweise könnten Sie verunfallen. Aus diesem Grund haben Rechtslehre und Gerichtspraxis die Haftung des Empfängers einer Gefälligkeit entwickelt, wenn das eingegangene Risiko des Helfers tatsächlich zu einem Schaden führt. Konkret bedeutet das: Der Weinbauer haftet, wenn Freiwillige während des Ablesens der Trauben verunfallen - und zwar auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft.