Haftung
«Lohn weg wegen Dieb?»
Mein Auto wurde aufgebrochen und ein Laptop gestohlen, der hinter dem Vordersitz unter einer Tasche lag. Das Gerät gehört meinem Arbeitgeber. Ich darf es jedoch nach Hause nehmen und privat nutzen. Meine Diebstahlversicherung zahlt nicht. Nun will mir mein Chef 2000 Franken vom Lohn abziehen. Darf er das? Reto S.
Das Obligationenrecht bestimmt, dass Angestellte grundsätzlich für Schäden aufkommen müssen, die sie dem Arbeitgeber verursachen. Der Schaden muss allerdings fahrlässig oder absichtlich verursacht sein.
Ob Sie den ganzen Schaden oder nur einen Teil aus der eigenen Tasche berappen müssen, hängt vom Grad der Fahrlässigkeit ab. Führt ein Arbeitnehmer einen Schaden herbei, indem er grundlegende Regeln der Sorgfaltspflicht ausser Acht lässt, so spricht man von grober Fahrlässigkeit. Eine Kassiererin etwa handelt grob fahrlässig, wenn sie die unverschlossene Kasse an einem unbewachten Ort ablegt. Sie muss einen Teil des Schadens tragen. Die Rechtsprechung begrenzt jedoch in den meisten Fällen die Schadenersatzpflicht auf einen Monatslohn.
Geringfügige Wiedergutmachung
Leicht fahrlässig handelt, wer nicht das Mass an Sorgfalt beachtet, das ein vernünftig handelnder Mensch in der gleichen Situation beachtet hätte. Sie haben leicht fahrlässig gehandelt, weil Sie den Laptop im Wageninnern verstaut haben und nicht im Kofferraum. Bei leichter Fahrlässigkeit reduziert sich die Haftung auf einen symbolischen Betrag oder entfällt sogar ganz. Letzteres vor allem bei sehr jungen, noch unerfahrenen, bei unqualifizierten Angestellten oder in Berufen mit hohem Risiko.
Aus diesem Grund schulden Sie Ihrem Arbeitgeber höchstens eine geringfügige Wiedergutmachung. Diesen Betrag darf Ihnen der Chef vom Lohn abziehen. Melden Sie diesen symbolischen Schadenersatz Ihrer Haftpflichtversicherung, denn dort sind Sie für die finanziellen Folgen von Schäden versichert, die Sie Dritten verursachen. Weil der Vermögensschaden nicht bei Ihnen, sondern bei Ihrem Arbeitgeber eingetreten ist, verweigert Ihre Diebstahlversicherung die Leistung zu Recht.
Tipp: Bei einzelnen Gesellschaften kann man sich im Rahmen der Hausratpolice gegen Diebstähle von geliehenem Material versichern lassen. Allerdings sind portable Computer, Notebooks und andere elektronische Geräte oft explizit von der Deckung ausgeschlossen.
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© Beobachter Ausgabe 15 vom 21. Jul 2005 - Alle Rechte vorbehalten




