Axel Springer Schweiz AG

Reglement über die Ombudsstelle

Die Axel Springer Schweiz AG will mit der Einrichtung einer Ombudsstelle einen geeigneten Beitrag zur Konfliktprävention und Konfliktlösung im Medienbereich leisten.

1. Zielsetzung
Die Axel Springer Schweiz AG will mit der Einrichtung einer Ombudsstelle einen geeigneten Beitrag zur Konfliktprävention und Konfliktlösung im Medienbereich leisten. Sie will mit dieser Massnahme anerkannte berufsethische Normen durchsetzen helfen und einen Beitrag an die Qualitätssicherung sowie an die Weiterbildung der Journalistinnen und Journalisten leisten. Die Ombudsstelle ist eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Rechtsschutzsystems.

2 . Aufgaben der Ombudsstelle
Die Ombudsstelle ist die unabhängige Beschwerdeinstanz der Axel Springer Schweiz AG. Sie wird in Beschwerdefällen angerufen, welche die publizistische Leistung der Axel Springer Schweiz AG-Titel betreffen.

Die Ombudsstelle kann von Personen und Institutionen angerufen werden, die sich zuvor mit einer Beanstandung an die Chefredaktion gewendet haben und mit deren Antwort nicht einverstanden sind. Auch die Chefredaktionen der Axel Springer Schweiz AG können publizistische Streitfälle mit Dritten der Ombudsstelle zur Beurteilung vorlegen. Das Ombudsverfahren wird sistiert, solange ein Gerichts- bzw. ein Strafverfahren (z.B. wegen Persönlichkeits- und/oder Ehrverletzung, Verstosses gegen das UWG usw.) oder ein Verfahren vor dem Presserat hängig ist.

Zu Beschwerden legitimiert ist jedermann, der von Medienberichten in Axel Springer Schweiz AG-Publikationen direkt betroffen ist.

Offensichtlich unbegründete und missbräuchlich eingereichte Beschwerden oder solche nicht legitimierter Personen und Institutionen weist die Ombudsstelle zurück. Den Entscheid, ob eine Beschwerde unbegründet oder missbräuchlich ist, fällt die Ombudsstelle. Die Ombudsstelle behandelt die Beschwerden unter publizistischen und gesellschaftlichen Aspekten und prüft, ob die einschlägigen publizistischen Richtlinien eingehalten wurden. Als solche gilt die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheiten und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere:

 

a) die Angelegenheit mit dem zuständigen Chefredaktor besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen;

b) für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen;

c) Empfehlungen an den zuständigen Chefredaktor abgeben;

d) die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren.

 

Die Ombudsstelle hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung orientiert die Ombudsstelle die Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung.

Die Schlussfolgerungen der Ombudsstelle in Beschwerdefällen, auf die sie eingetreten ist, müssen schnellstmöglich in knapper Form in der von der Beschwerde betroffenen Publikation veröffentlicht werden, wenn dies vom Ombudsmann beantragt wird. Die Publikation wird vom Ombudsmann redigiert und erscheint im Umfeld der Leserbriefe.

Hält die Ombudsstelle eine Beschwerde für berechtigt, muss die betroffene Redaktion dem CEO der Axel Springer Schweiz AG geeignete Massnahmen vorschlagen, damit sich vergleichbare Vorkommnisse nicht wiederholen.

Zwecks Weiterbildung der Journalistinnen und Journalisten können die wesentlichen Beschwerdefälle auf Antrag der Ombudsstelle beim CEO der Axel Springer Schweiz AG im Rahmen von periodischen redaktionsinternen Weiterbildungs-Veranstaltungen aufgearbeitet werden.

3. Persönliche Voraussetzungen
Für die Ombudsstelle der Axel Springer Schweiz AG kommen Persönlichkeiten in Frage, die politisch, wirtschaftlich und finanziell unabhängig sind (insbesondere auch von den Aktionären der Axel Springer Schweiz AG), die über breite Erfahrungen im Umgang mit Medien, Öffentlichkeit und Recht verfügen, die liberalem Gedankengut verpflichtet sind, die für eine grössere Öffentlichkeit glaub- und vertrauenswürdig sind und die nicht dem Umfeld politischer Randgruppen angehören. Die Ombudsstelle verpflichtet sich, die publizistischen Leitlinien der Axel Springer Schweiz AG zu respektieren.

4. Arbeitsweise

 

a. Verfahren
Die Ombudsstelle prüft nach Eingang der Beschwerde, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Sie prüft insbesondere, ob ein gerichtliches Verfahren (Gegendarstellungsbegehren, Gerichts- bzw. Strafverfahren) bzw. ein Verfahren vor dem Presserat hängig ist. Sie kontaktiert zu diesem Zweck den Konzernanwalt der Axel Springer Schweiz AG. Im Weiteren bestimmt sie das Verfahren abgesehen von den hier genannten Bestimmungen nach ihrem freien Ermessen und übt ihr Amt unabhängig und neutral (supra partes) aus.

 

b. Fristen
Der/die Beschwerdeführer/in muss seine/ihre begründete Beschwerde spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Erscheinen des beanstandeten Artikels an die Chefredaktion des betreffenden Axel Springer Schweiz AG-Titels richten. Diese ist verpflichtet, die Beschwerde so rasch als möglich, maximal innerhalb von 10 Arbeitstagen, zu beantworten. Die Antworten der Redaktionen auf bei ihnen eingehende, begründete Beschwerden müssen den Hinweis darauf enthalten, dass der/die Beschwerdeführer/in sich an die Ombudsstelle wenden kann, falls er/sie mit der Erledigung der Beschwerde nicht einverstanden ist (unter Abgabe dieses Reglements und der Angabe der Adresse der Ombudsstelle).

 

c.
Ist der/die Beschwerdeführer/in mit der Behandlung der Beschwerde durch die Chefredaktion bzw. mit deren Antwort nicht einverstanden bzw. hält sich die betroffene Chefredaktion nicht an die obigen Fristen, so hat der/die Beschwerdeführer/in sich innert 20 Tagen nach Erhalt der nicht akzeptierten Beschwerdeantwort bzw. nach Ablauf der Frist, innert der die betroffene Chefredaktion antworten muss, an die Ombudsstelle zu wenden.

d.
Die Ombudsstelle äussert ihre Schlussfolgerungen ohne Verzug.

e. Anhörung
Die Ombudsstelle prüft im Rahmen ihrer Urteilsbildung die bestehende Korrespondenz und holt die Stellungnahmen der betroffenen Parteien ein. Partei auf Seiten des Medienunternehmens sind die Chefredaktion sowie der/die betroffene Autor(in).

f. Publikationszwang
Verfasst die Ombudsstelle ihre Schlussfolgerungen zu einem Streitfall, so werden diese auf Antrag der Ombudsstelle in dem von der Beschwerde betroffenen Axel Springer Schweiz AG-Titel in knapper Form im jeweiligen Leserbriefumfeld publiziert.

g. Vertraulichkeit
Die Ombudsstelle ist verpflichtet, über alle Vorgänge und Informationen, die mit der jeweiligen Beschwerdesache direkt nichts zu tun haben, gegenüber Dritten sowie den Parteien Stillschweigen zu bewahren.

h. Kosten
Die Inanspruchnahme der Ombudsstelle ist für den/die Beschwerdeführer/in in jedem Falle kostenlos.

i. Dokumentation
Die Ombudsstelle erstattet dem CEO der Axel Springer Schweiz AG jährlich mindestens einmal Bericht über die von ihr behandelten Fälle. Zudem verfasst sie einen Jahresbericht, welcher einen statistischen und inhaltlichen Überblick über die Ombudstätigkeit gibt.

j. Bekanntmachung
Die Ombudsstelle wird im Impressum aller Axel Springer Schweiz AG-Publikationen aufgeführt.

 

5. Personelle Besetzung
Die Ombudsstelle wird vom CEO der Axel Springer Schweiz AG nach vorgängiger Anhörung der Chefredaktorinnen/Chefredaktoren besetzt. Dabei werden die persönlichen Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 hievor berücksichtigt.

Die betreffende Person muss jährlich in ihrem Amt bestätigt werden.

6. Entschädigung
Die Ombudsstelle wird nach Aufwand entschädigt.

7. Schlussbestimmungen

 

a. Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement gilt für die Axel Springer Schweiz AG, ihre Titel und ihre Töchter.

b. Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt per 1. September 2004 in Kraft.

c. Überprüfung
Dieses Reglement wird in regelmässigen Abständen überprüft und entsprechend den Bedürfnissen und Erfahrungen angepasst oder ergänzt.


Zürich, 1. September 2004

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