Anwalt
So rechnet man sich reich
Überhöhte Honorarforderungen an eine ältere Frau ohne Familie - der Luzerner Anwalt Pius Kreiliger bereichert sich an Klienten. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur zaghaft ein.
Pius Kreiliger, 55, ist ein angesehener Mann. Als Rechtsanwalt im Anwaltsregister verzeichnet und Mitglied des Anwaltsverbands mit Büro an bester Lage im Herzen der Stadt Luzern. Doch vor vier Jahren hat er sich an einer alleinstehenden, kinderlosen 86-jährigen Frau bereichert. Die von Verwahrlosung bedrohte Carla Siegrist (Name geändert) verfügte über ein Vermögen von rund 500'000 Franken, brauchte Hilfe gegen einen Betrüger und war ziemlich isoliert. Kreiliger übernahm das Mandat, reichte gegen den Betrüger Strafanzeige ein und stellte das Gesuch, dass Siegrist eine Beirätin erhalte, die ihr Vermögen verwalte. So weit, so gut.
Doch innerhalb eines Jahres stellte er ihr sagenhafte 56'000 Franken Honorar in Rechnung, teilweise für so alltägliche Dinge wie das Bestellen eines Taxis, die Begleitung zum Optiker oder Augenarzt. Auch dafür verrechnete er seinen Anwaltstarif von 300 Franken pro Stunde, bei «Dringlichkeit» sogar 600. Bestellte er Siegrist ein Taxi, kostete ein solches anwaltliches Telefonat 51 Franken, bei «Dringlichkeit» sogar 102 Franken. Kreiliger organisierte der sehbehinderten Frau einen Optiker, begleitete sie ins Geschäft und schrieb - warum auch immer - darüber ein Protokoll. Kosten: 750 Franken. Er telefonierte wiederholt für seine Mandantin mit dem Swisscom-Shop und ging dort vorbei - 453 Franken. Er organisierte Siegrist einen Termin beim Augenarzt, begleitete sie dorthin und protokollierte auch dies - 1029 Franken.
«Unverschämte Rechnungen»
«Diese Frau brauchte dringend Hilfe. Ich konnte sie nicht im Stich lassen», meint Kreiliger, der in der Luzerner Pro Senectute ein hohes Amt innehat. Zu Beginn habe er Siegrist die Taxibestellungen nicht verrechnet, aber da sie immer wieder und teilweise unangemeldet bei ihm im Büro gestanden sei, habe er manchmal den Dringlichkeitstarif angewendet. Sein Honoraransatz sei im Übrigen nicht hoch, und das gesamte Honorar von über 56'000 Franken sei gerechtfertigt: «Ich habe jede Rechnung mit meiner Mandantin besprochen. Sie hat alle gutgeheissen.» Bei einem Hausbesuch zweier Betreuer der Vormundschaftsbehörde sagte Siegrist aber gemäss Akten, sie habe nicht gewusst, dass Kreiliger solch «unverschämte» Rechnungen stelle. Heute kann sie sich nicht mehr dazu äussern, sie ist vor zwei Jahren verstorben.
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Knatsch mit der Beirätin
Für Urs Lischer, Präsident des Luzerner Anwaltsverbands, ist ein solches Verhalten eines Anwalts unwürdig. «Auch wenn ein hilfsbedürftiger Mandant wiederholt unangemeldet im Büro steht, darf man für alltägliche Verrichtungen wie das Bestellen eines Taxis höchstens einen angemessenen Sekretariatstarif verrechnen. Das erfordert die anwaltliche Sorgfaltspflicht», meint er. Und ganz sicher dürfe kein Dringlichkeitstarif angewendet werden. «In einem solchen Fall müsste der Anwalt einen Betreuer organisieren», sagt Lischer.
Das hat Kreiliger später auch getan. Nur war es sein eigener Bruder. «Damit schafft ein Anwalt eine Interessenkollision», kritisiert Lischer weiter. Davon will Kreiliger nichts wissen. Er habe seinen Bruder nur einmal gebeten, Carla Siegrist zu begleiten. Danach habe Siegrist den Kontakt zu ihm von sich aus gesucht. «Dann muss ein Anwalt darauf drängen, dass dieses Betreuungsverhältnis transparent mit einem Vertrag geregelt wird», wendet der Anwaltsverbandspräsident ein. Kreiliger tat das Gegenteil. Obwohl die Beirätin wiederholt mit dem Bruder einen solchen Vertrag abschliessen wollte, schrieb ihr Kreiliger: «Meine Klientin hat nach Rückfrage klar ausgesagt, sie wolle diesen nicht.»
Die Beirätin drängte auf einen Betreuungsvertrag, weil sie festgestellt hatte, dass der Betreuer nicht Rechnung stellte, die alte Frau stattdessen regelmässig hohe Beträge von bis zu 800 Franken direkt am Bankschalter abhob und sie dem Betreuer bar übergab. «Dieser Vorwurf ist völlig falsch», behauptet Kreiligers Bruder. Doch auch die Vormundschaftsbehörde und der Luzerner Stadtrat, die die Frage geprüft haben, glauben, dass er sich von Siegrist hohe Summen bar zahlen liess.
Zwischen der Beirätin und Anwalt Kreiliger herrschte von Beginn weg keine Harmonie. Die Beirätin verwaltete das Vermögen der 86-Jährigen. Und da bemerkte sie bald, dass der Anwalt hohe Rechnungen gestellt, diese selbst zur Zahlung vorbereitet und Siegrist zur Unterschrift unterbreitet hatte. Deshalb wies die Vormundschaftsbehörde Kreiliger wiederholt an, seine Rechnungen direkt an die Beirätin zu schicken. «Das habe ich immer getan», behauptet Kreiliger. Den Akten ist aber das Gegenteil zu entnehmen. Mindestens in einem Fall versuchte er, ein Honorar von 11'759 Franken ohne Visum der Beirätin dem Konto von Siegrist zu belasten.
Kreiliger sieht das Hauptproblem bei der Beirätin. «Diese Beirätin machte nichts für die alte Frau. Deshalb habe ich denn auch mit einer Beschwerde ihre Absetzung verlangt und erreicht», erklärt er. Die Realität sieht auch hier anders aus: Kreiliger verlangte nicht die Absetzung der Beirätin, sondern dass seine Mandantin mehr Geld zur Verfügung erhalte und sein Honorar bezahlt werde. Zudem wurde seine Beschwerde von sämtlichen Instanzen abgewiesen. Kreiligers Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage, befand der Luzerner Stadtrat. Er entliess die Beirätin unter Verdankung ihrer Leistungen nur aus dem Amt, weil «stete Einmischungen und Forderungen Dritter es verunmöglichten, dass die Klientin Vertrauen zur Beirätin fasst».
Nicht der erste zweifelhafte Fall
Nun könnte dies alles ja ein Ausrutscher eines honorigen Anwalts sein. Doch Kreiliger hat bereits wiederholt die Justiz beschäftigt. In einem Eheschutzverfahren habe sich Kreiliger gleich doppelt bezahlen lassen, schrieb der Gerichtspräsident des Amtsgerichts Hochdorf in einem Entscheid. Vom Vater der Mandantin habe er insgesamt 57'100 Franken Honorar erhalten und daneben 2100 Franken an unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat bezogen.
Damit sei er «krass überentschädigt, und zwar für sämtliche Bemühungen», befand der Gerichtspräsident und verweigerte weitere Zahlungen aus der Staatskasse. Zudem habe der Anwalt die unentgeltliche Rechtspflege «mittels falscher Angaben erschlichen». Deshalb zeigte der Richter den Anwalt bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte an. Kreiliger: «Die Äusserungen des Amtsgerichtspräsidenten basieren nicht auf Tatsachen, sondern auf haltlosen Spekulationen.»
In einem anderen Fall hat Kreiliger als Willensvollstrecker eine Erbschaft verwaltet, die vor allem aus einem Bauernhof bestand, und dafür 210'860 Franken Honorar verlangt. Der Regierungsstatthalter des Amts Hochdorf erachtete die Erbschaft als «nicht verwaltungsaufwendig» und stellte fest, dass Kreiliger zu wenig detailliert abgerechnet und die Erben schlecht informiert habe sowie in wichtigen Fragen untätig geblieben sei. «Meine Honorare habe ich immer detailliert belegt. Es war gerechtfertigt», verteidigt sich Kreiliger.
Den Entscheid des Regierungsstatthalters hat er aber nicht angefochten. Ungeniert stellte er die Kosten dieses Verfahrens dem Nachlass und damit den Erben in Rechnung. Das ist unzulässig, meinte darauf die Luzerner Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte und büsste ihn mit 500 Franken. «Hier handelt es sich um einen klassischen Justizirrtum», meint Kreiliger. Die Aufsichtsbehörde selber habe ihre Praxis später geändert, behauptet er. Nur dumm, dass das Bundesgericht dies nicht tat, die Busse bestätigte und Kreiliger 15'795 Franken nebst Zinsen an Honorar zurückzahlen musste.
Gegendarstellung
Der Beobachter behauptet, der Unterzeichnete habe sich «bereichert». Das trifft nicht zu, im Gegenteil: Ich habe für meine Bemühungen nicht ein mal im vollen Umfang Rechnung gestellt.
Der Beobachter zitiert aus den Akten der Vormundschaftsbehörde, wonach meine Klientin nicht gewusst habe, dass ich solch «unverschämte» Rechnungen stelle. Diese Darstellung der Vormundschaftsbehörde ist nicht richtig, weil zwischen meiner Klientin und mir eine schriftliche Honorarvereinbarung bestand, die den Stundenansatz enthielt. Zu dem waren Untersuchungen beim Optiker und Augenarzt inklusive Protokollierung zwingend notwendig, um die praktisch blinde Frau vor weiteren Betrugsfällen zu schützen.
Der Beobachter erwähnt zudem einen Entscheid der Luzerner Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, die es für unzulässig erachtete, die Kosten eines Verfahrens dem Nachlass in Rechnung zu stellen, und den Unterzeichneten büsste. Diese Tatsachendarstellung ist durch einen neuen Entscheid überholt und somit nicht zutreffend. Tatsache ist, dass die zwei für die Willensvollstrecker zuständigen Aufsichtsbehörden mir schon vorher ausdrücklich erlaubt hatten, dieses Honorar den Erben belasten zu dürfen, da die Erben das Verfahren verursacht hatten. Tatsache ist weiter, dass die Aufsichtsbehörde über die Anwälte zwei Jahre nach der erwähnten Busse ihre falsche Praxis mit Entscheid vom 16. 12. 2003 selber geändert hat und sich für Willensvollstrecker als nicht zuständig erklärte.
Pius Kreiliger, Rechtsanwalt
Der Beobachter hält vollumfänglich an seiner Darstellung fest, die auf rechtskräftigen Urteilen und Vormundschaftsakten beruht.
© Beobachter Ausgabe 23 vom 12. Nov 2008 - Alle Rechte vorbehalten









