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Das neue Urteil

Haftung für Kleinkinder

Text:
  • Alexandra Gavriilidis
Ausgabe:
21/07

An die Beaufsichtigungspflichten der Eltern dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, die mit dem «Üblichen» und dem «nach den Umständen Gebotenen» nichts mehr zu tun haben.

Dies hat das Bundesgericht entschieden. Im konkreten Fall war ein viereinhalbjähriger Junge gemeinsam mit seiner zweieinhalbjährigen Schwester auf einem Bob-Schlitten unbegleitet eine flache Schlittelpiste hinuntergefahren. Die Kinder stiessen mit einer Frau zusammen, die den Bob nicht kommen sah. Sie stürzte und erlitt Schulterverletzungen.

Laut Bundesgericht ist der unten wartende Vater der Kinder nicht haftpflichtig. Die Begründung: Kinder sollen ihren Bewegungs- und Spieldrang ausleben dürfen. Auch Kinder in diesem Alter dürften Schlitten fahren, solange dies in geeigneter Umgebung (kein steiles oder mit Hindernissen durchsetztes Gelände, kein Schlitteln auf belebten Strassen oder Skipisten) geschehe.

Schliesslich dürfe ein viereinhalbjähriger Kindergärtler, jedenfalls in ländlichen Gegenden, auch allein auf den Weg zum Kindergarten geschickt werden. Die Erwartung der Klägerin, dass der Vater neben den Kindern hätte herlaufen müssen, um jederzeit eingreifen zu können, sei lebensfremd.

 

Bundesgericht, Urteil vom 14. Juni 2007 (5C.41/2007)

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