AGB
Schutz vor dem Kleingedruckten
Das Bundesgericht hat in einem Leiturteil daran erinnert, dass ungewöhnliche Klauseln in AGB nicht verbindlich sind, wenn man als unerfahrener Kunde nicht besonders darauf hingewiesen worden ist.
Artikel zum Thema
Das Bundesgericht musste prüfen, ob eine Klausel der AGB eines Versicherungsvertrags gültig sei. Die Versicherung hatte einer Frau, die nach einem Unfall 100 Prozent arbeitsunfähig wurde, zunächst Taggeld bezahlt, dann aber den Vertrag gekündigt. Gemäss Vertrag hätten bis zu 720 Tage Taggelder ausbezahlt werden müssen. Gestützt auf eine Klausel, die vorsah, dass vertragliche Leistungen bei Erlöschen des Versicherungsschutzes nur noch während 180 Tagen ausbezahlt würden, stellte die Versicherung nach 180 Tagen ihre Zahlungen ein.
Das Zürcher Sozialversicherungsgericht hatte dieses Vorgehen noch geschützt. Das Bundesgericht hob das Urteil jedoch einstimmig auf. Bei Abschluss des Vertrags müsse man vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass die Versicherung nach Belieben ihre bereits entstandene Leistungspflicht durch Kündigung des Vertrags reduzieren könne. Eine derart ungewöhnliche Klausel, auf die die versicherte Frau nicht speziell hingewiesen worden war, musste sie nicht gegen sich gelten lassen.
Bundesgericht, Urteil vom 28. Januar 2009
(4A_419/2008)
Anzeige:
© Beobachter Ausgabe 8 vom 17. Apr 2009 - Alle Rechte vorbehalten









