Kinderpornographie
Wann wird das Ansehen von Bildern zur Straftat?
Frage: Als Therapeutin habe ich vermehrt mit Männern zu tun, die Probleme mit dem Konsum von Pornographie aus dem Internet haben. Was oft harmlos beginnt, kann sich zu einer eigentlichen Sucht entwickeln - bis hin zum Herunterladen von Kinderpornographie. Wann beginnt die Straftat, wie geht die Polizei vor und mit welchen Strafen muss gerechnet werden?
Wer Kinderpornos anschaut, schafft dadurch einen Markt für Kinderpornographie, leistet also einem Sexualdelikt an einem Kind Vorschub. Deshalb stellt das Gesetz nicht nur die Herstellung und den Handel, sondern auch den Besitz von Kinderpornographie unter Strafe. An sich wird das Anschauen allein nicht geahndet. Wer jedoch Kinderpornographie auf einen Datenträger herunterlädt (Festplatte oder Handy), macht sich strafbar. Denn: Der Download, der mit einem Mausklick auf die Datei eingeleitet wird, wird bereits als Herstellung von solch illegalem Material betrachtet. Das Herunterladen von einem Server im Ausland gilt gar als Einfuhr. Die Polizei ermittelt mit modernsten Mitteln und mit Unterstützung der Provider.
Sogenannte Cybercops sind präsent in Tauschbörsen oder Chatrooms. Sie können den Computer eines Verdächtigen identifizieren und fahnden vor allem nach Leuten, die sexuelle Straftaten gegen Kinder begehen. Verdächtige müssen mit Befragungen und Hausdurchsuchungen durch die Polizei rechnen, Computer werden dabei sichergestellt. Die Polizei arbeitet grenzüberschreitend und gibt Fälle an die zuständigen Kantone oder Länder weiter.
Die Strafen sind hoch: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe blüht für den Besitz und die Beschaffung von Bildern, die über elektronische Mittel oder auf anderem Weg erworben wurden; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe dem, der Bilder herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht.
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© Beobachter Ausgabe 18 vom 29. Aug 2007 - Alle Rechte vorbehalten

