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Missstände aufdecken

Zu wenig Schutz für Mutige

Text:
  • Dominique Strebel
  •  und Irmtraud Bräunlich
Bild:
  • Michael Sieber
  •  und Ursula Meisser
Ausgabe:
9/09

Wer in einem Betrieb Missstände meldet, wird meist nicht gelobt, sondern entlassen. Der Bundesrat will das ändern – mit einem Gesetz, das leider zu kurz greift.

Caroline Kramer, Homöopathin

Tat: Sie deckte auf, dass das Bundesamt für Gesundheit eine PR-Firma angestellt hatte, um gegen die Komplementär­medizin-Initiative Stimmung zu machen.

Erfolg: Sie hat erreicht, dass der Auftrag an die PR-Firma gestoppt wurde und dass das Bundesamt für Gesundheit vom Parlament gerüffelt wurde.

Persönliche Konsequenz: In den Medien wurde sie gefeiert, doch sie verlor den Job, war lange ohne feste Stelle; ­arbeitet jetzt als selbständige Homöopathin.

Es passiert gleich nach der Kaffeepause am 13. Juni 2006. Caroline Kramer, Sachbearbeiterin beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), stösst im Computer auf brisante Dokumente: Das Amt hat ein PR-Büro beauftragt, die Volksinitiative «Ja zur Komplementärmedizin» zu bodigen. 30'000 Franken sind bereits gesprochen, weitere 270'000 sind für später vorgesehen. Kramer handelt sofort: Um zwölf Uhr ist das Dokument auf der Post. Die Medien berichten über den skandalösen Plan des Amts, der Auftrag wird gestoppt, die Geschäftsprüfungskommission des Ständerats untersucht und rüffelt in der Folge das BAG sowie Bundesrat Pascal Couchepin.

Gewonnen hat das Schweizer Volk, das am 17. Mai 2009 über die Komplementärmedizin abstimmen kann, ohne von einem PR-Büro im Auftrag des BAG beeinflusst worden zu sein. Verloren hat Caroline Kramer. Sie erhält die Kündigung wegen Verletzung der Treuepflicht, findet monatelang keine Stelle und hält sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser. «Ich wurde wie eine Nestbeschmutzerin behandelt, die etwas Furchtbares gemacht hat», erinnert sie sich. Die Leserinnen und Leser des Beobachters hingegen beurteilten die Tat ganz anders: Sie belohnten Kramers Mut im Jahr 2007 mit dem Prix Courage, für den auch dieses Jahr wieder Kandidaten gesucht werden (siehe oben). «Der Prix Courage hat eine unglaubliche Wende in mein Leben gebracht», sagt Kramer.

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Für Ehrlichkeit bestraft

Auch Hans-Ulrich Fauster verlor seinen Job, weil er nicht still blieb: Er war jahrelang Chauffeur bei der Wädenswiler Sektion des Invalidenverbands Procap. Als er und ein Kollege den Chef auf Mängel an den Fahrzeugen für die Behindertentransporte hinweisen, werden nicht etwa die Mängel beseitigt, sondern die beiden Chauffeure. Fauster und sein Kollege erhalten die Kündigung (siehe Artikel zum Thema «Chauffeure bemängelten Sicherheit - gefeuert»). Doch damit nicht genug: Der Arbeitgeber schwärzt Fauster bei der Arbeitslosenversicherung an. Darauf wird er wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gebüsst – 31 Taggelder werden ihm gestrichen.

Kramer und Fauster sind sogenannte Whistleblower: Personen, die Missstände intern oder extern melden, die sie im Rahmen ihrer Arbeit entdeckt haben. Wie Christoph Meili, der einst UBS-Akten aus der Nazizeit vor dem Schredder bewahrte, oder der Zürcher Stadtpolizist, der Akten über den Fall Nef an die Medien weitergab.

Hans-Ulrich Fauster, Chauffeur

Tat: Er hat aufgedeckt, dass die Fahrzeuge der Wädenswiler Sektion der Behinderten­organisation Procap Sicherheitsmängel aufweisen.

Erfolg: Einige Mängel an den Fahrzeugen wurden unterdessen behoben.

Persönliche Konsequenz: Er hat den Job verloren, war monatelang arbeitslos und hat seit wenigen Wochen wieder eine Stelle bei einer Pflegeorganisation.

Wie gehen Whistleblower richtig vor?

So wertvoll und wichtig ihre mutigen Taten sind, so schlecht sind Whistleblower in der Schweiz geschützt. Regelmässig wird ihnen gekündigt, und oft werden sie wegen Amtsgeheimnisverletzung verurteilt. Zwar können Angestellte, denen wegen der Meldung eines Missstands gekündigt wurde, gegen den Arbeitgeber wegen missbräuchlicher Kündigung auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen klagen. Bundesangestellte haben gar die Möglichkeit, die Wiederanstellung zu verlangen.

Doch für Whistleblower ist es schwierig, zu wissen, wie sie korrekt vorgehen müssen, damit ihnen später nicht eine Verletzung der Treuepflicht oder des Amtsgeheimnisses vorgeworfen wird. Gemäss Bundesgericht verlangt die Treuepflicht nämlich von Mitarbeitern, dass sie Missstände zuerst intern und nur in Ausnahmefällen unabhängigen Anlaufstellen oder gar den Medien melden. Doch wann liegt ein solcher Ausnahmefall vor? Diese Frage hat das Bundesgericht erst in Einzelfällen entschieden (siehe nachfolgender Kasten «Whistleblower: Das gilt heute»).

Um hier Klarheit zu schaffen, hat der Bundesrat einen neuen Whistleblower-Artikel entworfen. Darin definiert er das korrekte Vorgehen:

  • Zuerst muss man einen Missstand dem Arbeitgeber mitteilen.
  • Nur wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitgeber nichts unternehmen wird oder gar Beweise vertuschen könnte, darf man sich an die zuständige Behörde wenden.
  • Erst wenn auch die Behörde nichts unternimmt, darf ein Whistleblower an die Medien gelangen.

Meldestelle in der Bundesverwaltung ist die Eidgenössische Finanzkontrolle. Firmen in der Privatwirtschaft werden hingegen nicht verpflichtet, eine Anlaufstelle für Whistleblower zu bezeichnen.

Der Gesetzesentwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung, schafft er doch Klarheit – und er könnte beim einen oder anderen Arbeitgeber auch eine präventive Wirkung haben. Doch hilft ein solches Gesetz den Whistleblowern wirklich? «Gespräche mit Whistleblowern haben wir keine geführt», räumt der zuständige Sachbearbeiter im Bundesamt für Justiz ein. Der Entwurf sei nur aufgrund einer Analyse der Rechtslage sowie «von Presseberichten und Gerichtsurteilen» erarbeitet worden.

Regelung mit Hindernissen

Ein Fehler. Denn bei den Betroffenen löst der Gesetzesentwurf Kopfschütteln aus: «Diese neue Regelung hätte mir gar nichts gebracht», sagt die ehemalige BAG-Sachbearbeiterin Caroline Kramer. «Im BAG war der Amtschef für den Auftrag ans PR-Büro verantwortlich. Es hätte also nichts genützt, wenn ich mich an ihn gewendet hätte.»

Und wieso ist sie nicht an die Eidgenössische Finanzkontrolle gelangt, die schon damals als Anlaufstelle für Whistleblower in der Bundesverwaltung galt? «Erstens wusste ich nicht, dass dieses Amt für einen solchen Fall zuständig ist», meint sie. «Und zweitens habe ich kein Vertrauen, dass die Finanzkontrolle einen Missstand wie die Manipulation des Wählerwillens mit genügend Kompetenz und Durchschlagskraft abklären kann. Da braucht es – wie der Fall ja gezeigt hat – die Geschäftsprüfungskommission des Parlaments.» Ihre Anregung: Mitarbeiter brauchen eine unabhängige Anlaufstelle, die auch rechtliche Hilfe bietet.

Die grünliberale Nationalrätin Tiana Moser teilt Kramers Einschätzung. «Die Finanzkontrolle ist als allgemeine Anlaufstelle für Whistleblower der Bundesverwaltung ungeeignet», sagt sie. «Da braucht es ein Amt, das viel niederschwelliger ist – zum Beispiel die Vertrauensstelle für das Bundespersonal, an die man bereits heute bei Arbeitskonflikten oder bei sexuellen Übergriffen gelangen kann.» Eine solche Stelle könnte eine Abwägung vornehmen und die glaubwürdigen Meldungen an eine Instanz weiterleiten, die über die nötigen Kompetenzen und Mittel verfügt, um Missstände gründlich abzuklären, so Moser. Sie hat deshalb am 20. März eine entsprechende Motion eingereicht. Die Zürcher Nationalrätin glaubt, dass vertrauenswürdige Meldestellen mit Pflicht zur Verschwiegenheit die beste Lösung sind, um Whistleblowern zu helfen und gleichzeitig Denunziation einzudämmen.

Was soll ein Arbeitnehmer aber machen, wenn er nicht Bundesangestellter ist und es in seinem Betrieb keine Anlaufstelle gibt? Dies war der Fall bei Hans-Ulrich Fauster, der der Procap Wädenswil Konstruktionsfehler bei Behindertenfahrzeugen meldete. «Falls keine interne Anlaufstelle bezeichnet wird, sollte der Angestellte das Recht haben, direkt extern Meldung zu erstatten – also an eine Ombudsstelle oder andere Behörden zu gelangen», fordert Zora Ledergerber von der Antikorruptionsorganisation Transparency International, die den bundesrätlichen Gesetzesentwurf ebenfalls kritisiert.

Fauster zweifelt indes, ob ihm eine solche Anlaufstelle viel geholfen hätte. Sein Rezept sieht anders aus: «Man müsste die Strafe für einen Arbeitgeber viel strenger machen, wenn er einem Arbeitnehmer kündigt, der einen Missstand gemeldet hat. Statt auf ein paar Monatslöhne Entschädigung müsste man ihn auf ein oder zwei Jahresgehälter einklagen können.» SP-Nationalrat Paul Rechsteiner geht noch einen Schritt weiter: «Erst wenn Whistleblower wählen können zwischen einer hohen Entschädigung und einem Recht auf Wiederanstellung, sind sie wirksam geschützt.» Bis dahin ist es aber noch ein weiter Weg. Denn nur schon der zahme Entwurf des Bundesrats ist bei SVP, Gewerbe- und Arbeitgeberverband in der Vernehmlassung auf vehementen Widerstand gestossen.

«Natürlich müsste ich das wieder tun»

So braucht es weiterhin schlicht und einfach Mut und Charakterstärke, um Missstände zu melden oder gar öffentlich zu machen. «Ich würde es wieder tun», sagt Caroline Kramer heute. «Nur so kann ich aufrecht durchs Leben gehen.» Monatelang schrieb sie Bewerbung um Bewerbung, legte anfangs noch Zeitungsartikel über den BAG-Skandal bei, merkte dann aber, dass das auf neue Arbeitgeber abschreckend wirkte. «Erst als ich vom Beobachter für den Prix Courage nominiert wurde, habe ich wieder frischen Mut gefasst.»

Mit dem Preisgeld wagte sie die Selbständigkeit, bot sich als Freelance-Sekretariat an und zügelte ihre Praxis für Homöopathie in eine grössere Ortschaft. Gegen das BAG hat sie nicht geklagt: «Das hätte mich zu viel Geld und Nerven gekostet.» Selbst im Kampf um ein korrektes Arbeitszeugnis musste Kramer aufgeben. So steht noch immer darin, dass sie ihre Kompetenzen überschritten und einen Vertrauensbruch begangen habe. «Ich hatte den ganzen Rechtsdienst des BAG gegen mich.»

Hans-Ulrich Fauster suchte ebenfalls monatelang eine neue Stelle. «Ich bewarb mich für alles Mögliche, vom Friedhofsgärtner bis zum Hilfskoch, aber meist bekam ich nicht einmal Absagen.» Zugleich klagte er gegen die Behindertenorganisation Procap Wädenswil auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Fazit: Sein ehemaliger Arbeitgeber verpflichtete sich, Fauster 7500, seinem Arbeitskollegen 4500 Franken zu zahlen. Ausserdem musste der Procap-Präsident seine negativen Äusserungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung korrigieren, so dass Fauster das volle Taggeld ausbezahlt wurde.

Unterdessen hat er auch wieder einen neuen Job: «Ich verdiene sogar mehr», sagt er schmunzelnd. Frage an Hans-Ulrich Fauster: Würde er wieder gleich handeln, nachdem er nun um die Konsequenzen weiss? «Natürlich müsste ich das wieder tun. Es ging schliesslich um Menschenleben. Wir haben Menschen gefahren, die mit einer Behinderung leben müssen. Das Letzte, was die brauchen, ist ein Unfall.»

Whistleblower: Das gilt heute

Entscheidend ist das korrekte Vorgehen, dann darf man Missstände melden – egal, ob sich die Vorwürfe ­erhärten lassen oder nicht. Die gesetzliche Treuepflicht verlangt, dass Arbeitnehmer Missstände grundsätzlich zuerst ihrem Arbeitgeber melden. Externe Meldungen sind nur in Ausnahme­fällen erlaubt. Wann solche Ausnahme­fälle vorliegen, hat das Bundesgericht erst in wenigen Fällen entschieden:

  • Eine Angestellte eines Unter­nehmens durfte se­xuelle Übergriffe ihres Chefs der Staatsanwaltschaft melden. Weil der Arbeitgeber der Frau kündigte, ­ohne die behaupteten Übergriffe zu klären, erhielt sie eine Entschädigung von 15'000 Franken – obwohl sich die Vorwürfe nicht erhärten liessen.
  • Ein Bankangestellter durfte den ­Verdacht, sein Chef veruntreue Gelder, dem externen Konzernanwalt mitteilen. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung wurde vom Gericht als missbräuchlich beurteilt, der Angestellte bekam 30'000 Franken Entschädigung.
  • Eine Pflegerin hätte Missstände in einem Altersheim zuerst der Gesundheitsdirektion melden müssen, bevor sie einen Film drehte und diesen dem Fernsehen gab. Die Pflegerin wurde laut Bundesgericht zu Recht fristlos ent­lassen, auch wenn die Behörde danach ein Verfahren eröffnete, um dem Heim die Betriebsbewilligung zu entziehen.

Bleiben Sie möglichst lange anonym. Nur so können Sie sich vor einer Kündigung schützen. Auch wenn eine Kündigung für missbräuchlich erklärt wird, erhalten Sie den Job nicht wieder. Sie haben bloss Anspruch auf eine Entschä­digung von bis zu sechs Monatslöhnen.

In einem Zürcher Fall hat sich folgen­des Vorgehen bewährt: Angestellte der Pädagogischen Hochschule Zürich stell­ten fest, dass der Verwaltungsdirektor Gelder veruntreute. Das meldeten sie einem externen Anwalt, der die Missstände der Erziehungsdirektorin schil­derte, ohne die Namen der Informanten zu nennen. Hier führte dies im zweiten Anlauf zur Aufklärung der Missstände, ohne dass die Whistleblower bekanntwurden und Vergeltungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätten.

Hotline für Whistleblower

Stossen Sie an Ihrem Arbeitsplatz auf Missstände? Informieren Sie sich zuerst über die rechtliche Situation und das korrekte Vorgehen. Mitglieder können sich ans Beratungszentrum des Beobachters wen­den:

  • 043 444 54 01; Montag bis Freitag, 9 bis 13 Uhr
  • Auch die Antikorruptionsorganisation Transparency International betreibt eine Hotline: 031 382 50 45
  • Kommentar Formular

© Beobachter Ausgabe 9 vom 29. Apr 2009 - Alle Rechte vorbehalten

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