Rückblende
Neues Gutachten spricht gegen Aargauer Anwalt
Im Mai 2007 berichtete der Beobachter über das problematische Mandat von Rechtsanwalt Harold Külling. Er nutzte die Geisteskrankheit seines Mandanten aus.
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Anwalt und Vizeammann Harold Külling aus Wohlen AG führte ein Jahrzehnt lang Prozesse für den geisteskranken Josef Steiner (siehe Artikel zum Thema «Justiz: ‹Da wusste ich, der Seppl spinnt›») und verrechnete dafür über 100'000 Franken. Külling will keine Anzeichen für die Krankheit seines Klienten erkannt haben. Doch nun liegt ein neues Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Luzerner Gesundheitsdepartements vor: Demnach litt Josef Steiner, der 2003 starb, «während seiner letzten Lebensjahre unter einer Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes». Die von Steiner «geäusserten Ideen erschienen derart realitätsfern, sein Verhalten derart unvernünftig und seine Affektivität derart uneinfühlbar, dass der Begriff Geisteskrankheit im Sinne des Zivilgesetzbuches ZGB angebracht erscheint».
Das neuste Gutachten bestätigt frühere Diagnosen, die Külling offenbar ignoriert hat. Steiners Hausarzt beschrieb schon vor zehn Jahren eine «paranoide (wahnhafte) Entwicklung». Zweimal wurde Steiner Ende der neunziger Jahre in die Psychiatrische Klinik Waldhaus in Chur eingewiesen. Diagnose: «organische Persönlichkeitsstörung» und eine «schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen».
Spätestens 2002 hätte Külling merken sollen, dass mit seinem Klienten etwas nicht stimmt: Damals trat Steiner auf Drängen der Familie in die Psychiatrische Klinik Königsfelden ein. Zwar verliess er sie nach 24 Stunden wieder, allerdings gegen den Rat der Ärzte, die eine «chronifiziert anmutende paranoide Schizophrenie» diagnostiziert hatten.
Nun belastet auch der Berufsverband den Anwalt: «Wenn ein Anwalt merkt, dass sein Klient geisteskrank ist, bleibt ihm nur die Niederlegung des Mandats», sagt Simon Käch, Präsident des Aargauer Anwaltsverbands. Harold Külling wollte dem Beobachter keine Stellungnahme mehr abgeben.
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© Beobachter Ausgabe 16 vom 31. Jul 2007 - Alle Rechte vorbehalten
