Asylbewerber
Kein Recht auf Sozialhilfe?
Frage: Ein Freund von mir ist abgewiesener Asylbewerber und bekommt keine Sozialhilfe. In der Verfassung heisst es aber: «Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch (...) auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.» Wird dieses Recht da nicht verletzt?
Im Zuge der Revision des Asyl- und Ausländergesetzes wurden verschiedene Sparmassnahmen eingeführt: unter anderem, dass abgewiesene Asylbewerber keine Sozialhilfe mehr bekommen. Damit wollte der Bundesrat einerseits 137 Millionen Franken sparen und anderseits die Anzahl der Asylsuchenden in der Schweiz vermindern, indem man Asylgesuche für Personen, die offensichtlich keine Asylgründe haben, unattraktiver macht.
Die Sozialhilfe hat neben der reinen Existenzsicherung immer auch die Integration in die Gesellschaft respektive die Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben zum Ziel. Sie unterstützt bedürftige Personen nicht nur mit Geld, sondern auch mit persönlicher Hilfe. Diese umfasst Gespräche, Information und Beratung (etwa über Arbeits- oder Wohnungsvermittlung) und fördert die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe.
Das Recht auf Hilfe in Notlage garantiert hingegen nur das zum Überleben absolut notwendige Minimum, also einzig die in einer Notlage notwendigen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinischer Notfallversorgung und Rückkehrberatung. Die Sozialhilfeleistung geht somit über die verfassungsrechtlich garantierte Existenzsicherung hinaus.
Geld gibts nur in Ausnahmefällen
Der abgewiesene Asylbewerber bekommt zwar keine Sozialhilfe mehr, ihm bleibt aber der Anspruch auf Nothilfe, sofern er sich in einer Notlage befindet. Zuständig für die Nothilfe ist der Aufenthaltskanton des abgewiesenen Asylbewerbers.
Da die Nothilfe keine Anreize zum weiteren Verbleib in der Schweiz schaffen soll, hat sie grundsätzlich in Form von Sachleistungen und nur ausnahmsweise in Form von Geldleistungen zu erfolgen.
Kurz: Solange das Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe gewährt bleibt, verletzt der Sozialhilfestopp für abgewiesene Asylbewerber das Grundrecht auf Hilfe in Notlage nicht.
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© Beobachter Ausgabe 14 vom 09. Jul 2008 - Alle Rechte vorbehalten
