• Anzeige:

aktualisiert am 04. Apr 2011 15:48Ausländer

Wo der Stammtisch auf dem Holzweg ist

Text:
  • Verena Walther
Bild:
  • Jupiterimages Stock-Kollektion
Ausgabe:
6/07

Beim Thema Migration gehen in der öffentlichen Diskussion die Wogen hoch. Und es werden frisch von der Leber weg Behauptungen in die Welt gesetzt. Die zehn häufigsten Irrtümer, denen Stammtischler aufsitzen.

Ausländer: Wo der Stammtisch auf dem Holzweg ist

1. «Hochzeiten zwischen Schweizern und Ausländern sind immer noch die Ausnahme.»
Das war einmal. Im Jahr 2009 wurden in der Schweiz 15'000 Ehen - jede dritte - zwischen einem schweizerischen und einem ausländischen Partner geschlossen - wobei dieser vielleicht schon seit Jahren in der Schweiz lebt.

 

2. «Ausländische Partner erhalten nach der Heirat mit einem Schweizer automatisch ein Aufenthaltsrecht.»
Automatisch geht gar nichts. Kommt der Partner aus dem Ausland, muss nach der Heirat immer ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht werden. Und erst mit der Gutheissung erhält der Partner eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Wenn der Verdacht einer Scheinehe besteht, kann die Behörde negativ entscheiden, und der ausländische Partner erhält kein Aufenthaltsrecht. Die Ehe bleibt aber weiterhin bestehen.

 

3. «Jeder Schweizer hat das Recht, ausländische Freunde in die Schweiz einzuladen.»
Tatsache ist: Keine Person hat Anspruch darauf, in ein fremdes Land einzureisen, selbst wenn ein Gastgeber für sie bürgt. Um die Einreise zu kontrollieren, verlangt die Schweiz von Staatsangehörigen vieler Länder ein Visum. Ist die Wiederausreise unsicher, wird kein Visum erteilt: Wer in einem wirtschaftlich oder politisch instabilen Land lebt, jung ist und keinen Job hat, kann die Einladung von Schweizer Freunden meist vergessen. Der Schweizer Staat will damit verhindern, dass ein Besuchervisum nach der Einreise zum Abtauchen in die Illegalität missbraucht wird.

 

4. «Jeder EU-Bürger kann in der Schweiz Wohnsitz nehmen.»
Hinzuzufügen wäre: sofern er Arbeit oder Geld hat. Denn ein EU-Bürger kann zwar jederzeit als Gast oder Arbeitsuchender in die Schweiz einreisen, er muss aber sein Leben selber finanzieren können. Wer Arbeit findet und einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorlegt, erhält in der Regel eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung B. Ist der Vertrag befristet, wird eine L-Bewilligung für höchstens zwölf Monate erteilt. Wer nicht arbeitet, aber über genügend Vermögen oder Renteneinkommen verfügt, kranken- und unfallversichert ist, darf ebenfalls hier Wohnsitz nehmen.

 

5. «Ein einmal erteiltes Aufenthaltsrecht wird nie mehr entzogen.»
Kein Staat kennt eine solche Regelung. Auch die Schweiz verweigert unter Umständen die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen: Nach Trennung, Scheidung oder Tod des Partners verlieren nachgezogene ausländische Ehepartner mit Ausweis B und Aufenthaltszweck zum Verbleib beim Ehemann oder Ehefrau grundsätzlich ihr Aufenthaltsrecht. Hat die Lebensgemeinschaft drei Jahre gedauert, dürfen sie bleiben, wenn sie gut integriert sind, eine Landessprache sprechen und eine Arbeitsstelle vorweisen können.

 

Anzeige:

6. «Einmal Schweizer, immer Schweizer.»
Falsch: Den Schweizer Pass hat man nicht auf Nummer Sicher. Im Jahr 2009 mussten 72 Personen den Schweizer Pass nach einer Einbürgerung wieder abgeben. Eine Annullierung der Einbürgerung ist seit dem 1. März 2011 während acht Jahren möglich. Bei der erleichteren Einbürgerung von Ehepartnern von Schweizerinnen und Schweizern wird verlangt, dass die Ehe stabil ist und gelebt wird. Wer da falsche Angaben macht und sich nach der Einbürgerung trennen oder scheiden lässt, muss damit rechnen, dass das Bundesamt für Migration (BFM) aktiv wird.

 

7. «Asylbewerber könnten arbeiten, aber sie wollen nicht.»
Eine im Parlament immer wieder heiss diskutierte Frage: Soll man Asylbewerber arbeiten lassen oder nicht? Die Befürworter befürchten bei einem Verbot eine grössere Belastung der Sozialhilfe. Die Gegner glauben, dass Asylbewerber, die zu tiefen Löhnen arbeiten, die Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich verschärfen. Derzeit gilt folgende Regelung: Die ersten drei Monate verbietet der Staat Asylbewerbern eine Arbeitsaufnahme. Die Kantone können dieses Verbot auf sechs Monate ausdehnen. Und sobald ein negativer Asylentscheid vorliegt, dürfen Ausländer nicht mehr arbeiten.

 

8. «Asylbewerber dürfen in der Schweiz bleiben, weil sie in ihrem Herkunftsland keine Existenz haben.»
Hunger oder materielle Not reichen nicht als Asylgründe. Um in der Schweiz Asyl zu bekommen, muss eine Person im Heimatland durch eine staatliche Behörde eine Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit erfahren haben. Wer etwa Folter ausgesetzt war, keine Nahrung erhielt und dadurch in Lebensgefahr geriet, erhält Asyl. Private Verfolgung führt grundsätzlich nicht zur Anerkennung als Flüchtling. Wenn der Staat dem Gewaltbetroffenen keinen Schutz gewährt, obschon er dazu in der Lage wäre, kann es zur Anerkennung als Flüchtling kommen. 2010 wurden 17,7 Prozent der Gesuche anerkannt: 3449 Personen erhielten Asyl und so eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz.

 

9. «Sans-Papiers sind Ausländerinnen und Ausländer ohne Pass.»
In Tat und Wahrheit besitzen die meisten einen Pass. Es geht einzig um die fehlende Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz; deshalb «Sans-Papiers». Die Schätzungen über deren Anzahl schwanken zwischen 100'000 und 300'000 Personen. Sie teilen sich in drei Gruppen auf: Die grösste Gruppe reiste illegal in die Schweiz ein, um hier zu arbeiten - im Bewusstsein, dass sie keine Chance hat, auf legalem Weg zu einer Bewilligung zu kommen. Die zweite Gruppe hat ihr Aufenthaltsrecht verloren. Die dritte, kleinste Gruppe sind Asylbewerber, deren Gesuch abgelehnt wurde und die anschliessend untergetaucht sind.

 

10. «Illegale müssen nur deshalb nicht zurück, weil die Polizei zu wenig kontrolliert.»
Wer unscheinbar lebt, wird nicht kontrolliert. Viele wohnen und arbeiten zum Teil jahrzehntelang ruhig in der Schweiz und fallen der Polizei nie auf. Wer trotzdem aufgegriffen wird, kann nicht einfach in ein Flugzeug gesteckt werden. Oft scheitert eine Ausschaffung am fehlenden Pass. Der Schweizer Staat muss zuerst die Staatsbürgerschaft herausfinden, damit eine Rückschaffung überhaupt möglich wird - und das Heimatland muss bereit sein, seine Bürger wieder aufzunehmen. Aufgrund des Schengenabkommens können illegal Anwesende in den Staat zurückgewiesen werden, wo sie erstmals einen Ansylantrag gestellt haben oder registriert wurden.

Beratungsstellen


  • Basel: Ausländerberatung der Gesellschaft für das Gute und Gemeinnützige Basel (GGG): Eulerstrasse 26, 4051 Basel, Telefon 061 206 92 22; Beratung in verschiedenen Sprachen und Rechtsgebieten; auch für Schweizerinnen und Schweizer sowie für Firmen, Behörden und Institutionen.

  • Bern: Frabina, Beratungsstelle für Frauen und binationale Paare: Laupenstrasse 2, 3008 Bern, Telefon 031 381 27 01; Beratung in mehreren Sprachen, in verschiedenen Rechtsgebieten.

  • Luzern: Fachstelle für die Beratung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern (Fabia): Tribschenstrasse 78, 6005 Luzern, Telefon 041 360 07 22; Zielgruppe: Migrantinnen und Migranten, Behörden, Verwaltungen, öffentliche oder private Institutionen.

  • St. Gallen: ARGE Integration Ostschweiz, Informationsstelle f ür Ausländerinnen und Ausländer: Multergasse 11, 9000 St. Gallen, Telefon 071 228 33 99; Unterstützung in mehreren Sprachen; Zielgruppe: Migrantinnen und Migranten, Schweizerinnen und Schweizer sowie Fachstellen, Schulen und Institutionen, die sich mit Integrationsfragen befassen.

  • Zürich: Infodona, Beratungsstelle der Stadt Zürich für Migrantinnen und Migranten: Langstrasse 21, 8004 Zürich, Telefon 044 271 35 00; Beratung in mehreren Sprachen zu Fragen wie Aufenthalt, Asyl, Sans-Papiers, Krankenkassen, Zusammenleben

Links zum Artikel

© Beobachter Ausgabe 6 vom 14. Mär 2007 - Alle Rechte vorbehalten

created by snowflake productions gmbh