Das neue Urteil
Kein Recht auf Aufenthalt
Anfang 2004 heiratete ein Mann aus der Türkei eine Schweizerin und erhielt dadurch eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung B. Im letzten Jahr lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung der Bewilligung ab.
Begründung: Die Eheleute hätten nur kurze Zeit zusammengewohnt, und es bestehe praktisch kein Kontakt mehr. Der Ehemann wehrte sich gegen diesen Entscheid und ging bis vor Bundesgericht. Er argumentierte, dass laut dem Ausländergesetz ein ausländischer Ehepartner erst nach der Scheidung die Aufenthaltsbewilligung verliere; er hingegen habe sich von seiner Frau lediglich getrennt.
Im Grundsatz pflichtete ihm das Bundesgericht bei. Es wies aber darauf hin, dass beim Festhalten an der Ehe ohne eheliche Beziehungspflege ein Rechtsmissbrauch vorliegen könne, selbst wenn ursprünglich keine Scheinehe eingegangen worden sei. Die Beziehung bestehe nur noch auf dem Papier, und Aussicht auf ein weiteres Zusammenleben mit seiner Schweizer Ehefrau sei nicht erkennbar, argumentierten die Richter und wiesen die Beschwerde ab. Die Aufenthaltsbewilligung wird nicht verlängert, und der Mann wird ausgewiesen.
Bundesgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 (2C_198/2007)
Buchtipp
Ruth Dönni, Peter Frei, Peter Nideröst: «Ausländerrecht». Leben, lieben und arbeiten in der Schweiz; 256 Seiten, 2005, Fr. 36.-
© Beobachter Ausgabe 14 vom 04. Jul 2007 - Alle Rechte vorbehalten
