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Einbürgerung

«Wie komme ich zum Pass?»

Text:
  • Verena Walther
Bild:
  • Stock-Kollektion colourbox.com
Ausgabe:
11/06

Frage: Ich bin Ausländerin, mein Ehemann ist Schweizer. Ich möchte mich in der Schweiz einbürgern lassen. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? Bei welcher Behörde kann ich ein Gesuch einreichen? Und verliere ich durch die Einbürgerung meine jetzige Staatsangehörigkeit?

Aufgrund der Ehe mit einem Schweizer Ehepartner kommen Sie in den Genuss der sogenannten erleichterten Einbürgerung. Das heisst: Wenn Sie seit drei Jahren mit Ihrem Ehemann verheiratet sind und insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, können Sie direkt beim Bundesamt für Migration (BFM) in Bern ein Gesuchsformular anfordern. Das Gesuch erhalten Sie in der Regel jedoch auch auf der Gemeindeverwaltung. Neben den Fristen gilt Folgendes: Wichtigste Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung ist eine intakte Ehe. Das müssen Sie auf dem Fragebogen ausdrücklich bestätigen. Wer hier schwindelt, läuft Gefahr, dass nach einer Scheidung der Schweizer Pass mit dem Argument wieder entzogen wird, er sei mit falschen Angaben erschlichen worden.

Doppelbürgerrecht ist erlaubt

Im Weiteren müssen Sie «in die schweizerischen Verhältnisse integriert sein und die schweizerische Rechtsordnung beachten». Konkret: Die Steuern müssen bezahlt und im Strafregister darf kein Eintrag verzeichnet sein. Das Gesuch muss mit Familienschein und Wohnsitzausweisen beim BFM eingereicht werden. Anschliessend werden der Kanton und die Gemeinde angehört, die über ein Beschwerderecht verfügen. Über das Gesuch entscheidet jedoch das BFM allein. Die erleichterte Einbürgerung kostet in der Regel ein paar hundert Franken.

Das schweizerische Recht erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Das heisst, das Doppelbürgerrecht ist ohne jede Einschränkung erlaubt. Die Frage, ob Sie die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten können, richtet sich somit einzig nach dem Recht jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Detaillierte Auskunft erteilt Ihnen die zuständige Botschaft Ihres Herkunftslandes.

 

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© Beobachter Ausgabe 11 vom 24. Mai 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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