Otto Meier* arbeitet als Lagerist. Mittags geht er immer mit den Arbeitskollegen essen, meist trinken sie ein, zwei Bier, aus besonderem Anlass auch ein Glas Wein. Das war nie ein Problem – bis der neue Chef ein Alkoholverbot über Mittag erliess. Meier fragt im Beobachter-
Beratungszentrum nach: «Darf der Chef mir da überhaupt dreinreden?»

Das darf er durchaus – das sollte er sogar. Denn gemäss Unfallversicherungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, alles zu unternehmen, damit keine Berufsunfälle geschehen Arbeitsplatz Wir sind keine Batteriehühner! . Wenn ein solcher unter Alkoholeinfluss passiert, liegt unter Umständen ein strafbares Vergehen vor. Das kann dazu führen, dass die Unfallversicherung Leistungen kürzt. Bei einem Todesfall können 
sogar die Leistungen an die Hinterlassenen reduziert werden.

Alkohol im Blut stellt bei einem Lageristen zweifellos eine Gefährdung für sich selber und seine Kollegen dar. Mit zwei Stangen Bier und einem Glas Wein kommt Meier, 52, bei einer Grösse von 1,75 Meter und einem Gewicht von 65 Kilo auf 0,54 Promille – obwohl er zu Mittag gegessen hat. Die Fachstelle ASN für Alkohol- und Drogenprävention rät, sich damit frühestens um 18.10 Uhr wieder ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen. Also dann, wenn der Körper den Alkohol im Blut vollständig abgebaut haben dürfte.

Ab 0,3 Promille wird man langsamer

Pro Stunde reduziert sich der Alkoholanteil im Blut nämlich nur um rund 0,1 Promille. Das heisst für Meier, dass er während Stunden nicht nüchtern ist und damit kaum seine ganze Arbeitsleistung bringt. Bereits ab 0,3 Promille sind Reaktionsfähigkeit und Wahrnehmung beeinträchtigt.

Auf dem Betriebsgelände darf der Arbeitgeber den Konsum von Alkohol oder Drogen verbieten; so steht es im Arbeitsgesetz. Die SBB verbieten Mitarbeitern den Alkoholkonsum schon acht Stunden vor Antritt sowie während der Arbeit. Einen Rangiermitarbeiter, der trotzdem mit 0,57 Promille erschien, schickten die SBB für zehn Tage heim und kürzten ihm für diese Zeit den Lohn – zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht befand.

Otto Meiers Chef erliess ein Reglement, das den Alkoholkonsum verbietet und als Teil des Arbeitsvertrags Arbeitsvertrag Erst lesen, dann unterschreiben! gilt. Bei Zuwiderhandlungen darf der Arbeitgeber Sanktionen aussprechen, jedoch nicht fristlos kündigen – dafür bräuchte es Gröberes als einen einmaligen Rausch.

Was tun bei einem Alkoholproblem?

So oder so sind harte Sofortmassnahmen kaum die richtige Lösung. Falls der Chef befürchtet, Meier habe ein Alkoholproblem und die zwei Glas Bier am Mittag seien nicht die einzigen, so wird es ihn nicht weiterbringen, wenn er Meiers Garderobenkasten nach Hinweisen auf eine Sucht untersucht.

Besser wäre es, er würde mit Meier das Gespräch suchen und seine Beobachtungen festhalten: Was hat sich an Meiers Arbeitsweise verändert? Was vermutet der Chef? Welche Lösungen sieht er? Ein Gespräch mit der betrieblichen Sozialberatung, der Personalabteilung oder einer Suchtfachstelle kann Wege aufzeigen. Wenn der Betroffene spürt, dass sein Arbeitgeber an ihn glaubt und ihn unterstützen will, ist das eine nicht zu unterschätzende Motivation, einen bewussteren Umgang mit Alkohol zu finden.

 

* Name geändert
 

So verhalten sich Chefs und Kollegen richtig

Vorgesetzte: Vorgesetzte sind verpflichtet, sich einzumischen: Achten Sie auf Alarmsignale. Vom ersten Verdacht bis zur Eskalation vergehen oft Jahre. Alkoholabhängige sind häufig krank, vertragen wenig Kritik, verlassen den Arbeitsplatz ohne nachvollziehbaren Grund, und ihre Leistung lässt nach. Sammeln Sie Fakten und sprechen Sie den Betroffenen so früh wie möglich auf sein Verhalten und auf seine Defizite an. Zum Beispiel so: «Ob Sie ein Alkoholproblem haben, wissen Sie besser. Ich möchte mit Ihnen reden, wie Sie Ihre Pünktlichkeit und Ihre Zuverlässigkeit verbessern können.»

Vereinbaren Sie klare Verhaltens- und Leistungsziele und informieren Sie sich über interne und externe Handlungshilfen. Wenn der Mitarbeiter das Alkoholproblem eingesteht, raten Sie ihm zu einer Therapie. Garantieren Sie ihm den Erhalt des Arbeitsplatzes, wenn der Entzug gelingt.
 

Arbeitskollegen: Die meisten alkoholgefährdeten Menschen lassen sich erst unter grossem Druck zu einer Therapie bewegen. Schauen Sie also nicht weg, sondern helfen Sie, diesen Druck zu erhöhen. Decken Sie einen alkoholkranken Kollegen nicht, indem Sie Arbeiten für ihn übernehmen. Sprechen Sie Ihren Kollegen darauf an, was Ihnen auffällt: Zittern, Alkoholfahne, Nervosität, häufige Absenzen. Spielen Sie aber nicht selber Therapeut, sondern raten Sie ihm, so rasch als möglich eine Beratungsstelle aufzusuchen.
 

Bier und Büro: Was ist zu viel?
Gewisse Arbeitsbedingungen fördern den unkontrollierten Alkoholkonsum: Stress, monotone Arbeit oder geringe soziale Kontrolle, etwa in Einzelbüros oder im Aussendienst. Besonders häufig greifen Angestellte in Gastrobetrieben zur Flasche, ebenso in der Baubranche, in Gesundheits- und in Medienbetrieben - und zwar auf allen Hierarchiestufen.

  • Männer sind alkoholgefährdet, wenn sie regelmässig 3- bis 4-mal wöchentlich mehr als 3 bis 4 Deziliter Wein oder mehr als 12 Deziliter Bier trinken.
     
  • Bei Frauen liegen diese Richtwerte etwas tiefer: 3- bis 4-mal wöchentlich 1 bis 2 Deziliter Wein bzw. 6 Deziliter Bier.

Weitere Infos

 

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