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Auswandern

Kein Ein-Weg-Ticket ohne Behördensegen

Text:
  • Barblina Töndury
Ausgabe:
23/05

Wer für längere Zeit ins Ausland will, muss Ämter und Versicherungen benachrichtigen. Wer sich nicht abmeldet, riskiert Strafen oder rechtliche Nachteile.

«Südindien!», schwärmt Ingo Wey. Endlich konnte der 52-Jährige seinen lang gehegten Traum verwirklichen: Wey wandert aus. Schon seit Jahren hat der Psychologe sich mit dem Gedanken beschäftigt, das Land bereist und Vorbereitungen getroffen. Der Luzerner war allerdings erstaunt über die Bürokratie, mit der er sich sowohl in der Schweiz wie auch in Indien auseinander setzen musste.

«Der administrative Aufwand ist nicht zu unterschätzen», sagt auch Anna Peter. Die 50-jährige Aargauerin krempelte vor anderthalb Jahren ihr Leben um: Sie kündigte ihre Arbeitsstelle, verkaufte das Haus und wanderte gemeinsam mit ihrem Lebenspartner nach Frankreich aus. Sie ist begeistert vom ländlichen Leben, erzählt von der Arbeit im Garten, von den sieben Schafen, den freundlichen Menschen. Aber sie berichtet auch von Schwierigkeiten, die zu überwinden waren.

Nicht nur Freunde und Familie lassen ihre Lieben ungern ziehen. Auch die Schweizer Behörden wollen genau informiert sein. Wer Ärger, viel Korrespondenz, Strafen oder sogar eine internationale Ausschreibung vermeiden will, tut deshalb gut daran, rechtzeitig den Gang zu den Ämtern zu planen.

Wie man ungestört ausreist

«Im fremden Land wird man wie neu geboren», schildert Anna Peter ihre Erfahrungen. Sie musste den französischen Steuerbehörden sogar ihren Geburtsschein vorlegen: «Es ist wichtig, alle Unterlagen gut geordnet bei sich zu haben», rät sie.

Hier die wichtigsten Tipps für eine ungestörte Ausreise:

 

  • Abmeldung in der Schweiz: Wenn Sie die Schweiz endgültig oder für mehrere Jahre verlassen, müssen Sie sich bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde abmelden. Diese Abmeldung ist kostenlos. Wichtig dabei: Verlangen Sie eine Abmeldebescheinigung. Die Gemeinden erheben dafür eine Gebühr, aber die kleine Investition lohnt sich. So verlangt der Zoll die Abmeldebescheinigung für die Ausfuhr von Umzugsgut, und diese ist auch nötig zum Bezug von Pensionskassengeldern.

    Bei einer Abmeldung schickt die Einwohnerkontrolle den Heimatschein zur Aufbewahrung an die Heimatgemeinde oder bewahrt ihn eine Zeitlang bei sich auf – das Dokument wird nie ausgehändigt. Falls die Behörden merken, dass sich jemand nicht abgemeldet hat, wird die Einwohnerkontrolle Abklärungen treffen, allenfalls eine Ordnungsbusse ausfällen und die Person im Einwohnerregister streichen.

  • Vorübergehende Abwesenheit: Gerade junge Leute wollen häufig zwar länger als drei Monate, aber doch nur vorübergehend ins Ausland verreisen; sie sollten sich bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde nach dem richtigen Vorgehen erkundigen. Die Bestimmungen der Kantone und Gemeinden variieren. Manche Gemeinden verlangen eine Abmeldung nach drei oder sechs Monaten. Andere achten nicht auf die Dauer des Auslandsaufenthalts; sie prüfen, ob der Ausreisende glaubhaft macht, dass er eine Rückkehr in absehbarer Zeit plant und keinen Wohnsitz im Ausland nehmen will. Das gilt etwa für den Studenten, der ein Studienjahr in Spanien absolviert, oder die Schülerin, die als Au-pair ein halbes Jahr in England arbeitet.

  • Militär: Wer während seiner Dienstzeit länger als zwölf Monate ins Ausland verreist und sich bei der Gemeinde abmeldet, muss einen militärischen Auslandsurlaub beantragen. Das Gesuch ist spätestens zwei Monate vor der Abreise beim Kreiskommando einzureichen. Der Auslandsurlaub wird nur bewilligt, wenn die Dienst- und Schiesspflicht erfüllt ist, die Ausrüstung hinterlegt und der Wehrpflichtersatz bezahlt wurde. Dienstpflichtige, die sich zwölf Monate oder kürzer im Ausland aufhalten oder sich bei der Gemeinde nicht abmelden, brauchen keinen militärischen Auslandsurlaub, bleiben aber wehrpflichtig. Betroffene müssen dafür sorgen, dass sie erreichbar sind, und haben rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch oder ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht einzureichen.

  • Steuern: Melden Sie sich beim Steueramt ab. Viele Einwohnerkontrollen verlangen den Nachweis, dass alle Steuerschulden bezahlt sind, bevor sie die Abmeldebescheinigung ausstellen. Auch wenn ein solches Vorgehen rechtlich nicht zulässig ist, bleibt Ausreisenden praktisch nichts anderes übrig, als der Vorschrift zu entsprechen.

  • AHV, Pensionskasse, Krankenkasse: Klären Sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab, ob und wie Sie den Versicherungsschutz weiterführen können. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse nach den verschiedenen Möglichkeiten zur Weiterführung der beruflichen Vorsorge oder zur Auszahlung des Freizügigkeitskapitals. Vergessen Sie nicht, Ihre Krankenkasse zu informieren. Die obligatorische Grundversicherung endet, sobald Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben. Zusatzversicherungen müssen Sie innert der vereinbarten Fristen kündigen.

  • Fahrausweis: Der Schweizer Führerschein wird nicht in allen Ländern ohne weiteres anerkannt. Klären Sie ab, ob ein internationaler Fahrausweis nötig ist oder ob Ihr Führerschein im Ausland innert einer bestimmten Frist durch einen landesüblichen ersetzt werden muss.

Was, wenn man zurückkommt?

Heimkehrer müssen sich innert acht Tagen bei der neuen Wohngemeinde anmelden. Militärdienstpflichtige haben sich zudem innert 14 Tagen beim zuständigen Sektionschef zu melden. Junge Auslandschweizer, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, können bis zum vollendeten 25. Altersjahr zum Militärdienst aufgeboten werden.

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© Beobachter Ausgabe 23 vom 10. Nov 2005 - Alle Rechte vorbehalten

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