Wer seine Ferienwohnung vermietet, schuldet der Billag Radio- und TV-Gebühren nicht für den privaten, sondern für den kommerziellen Empfang. Das entschieden jüngst die Bundesrichter.
Im beurteilten Fall hatte der Eigentümer seine Davoser Ferienwohnung während rund fünf Monaten pro Jahr vermietet, hauptsächlich an seinen Sohn, der nicht mehr zu Hause lebte. Die Billag stellte dem Eigentümer für diesen Zeitraum den teureren kommerziellen Empfang in Rechnung. Nach dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht wiesen auch die Bundesrichter die Beschwerde des Besitzers ab.
In der Urteilsbegründung hielten sie fest: Die niedrigere Gebühr für den privaten Empfang werde nur Personen verrechnet, die stets oder während mindestens sechs Monaten pro Jahr im gleichen Haushalt leben, sowie deren Gästen, falls diese die Ferienwohnung kostenlos nutzten. Sobald man einen Mietpreis zahle, sei die höhere Gebühr geschuldet. Das gelte auch für den Sohn, denn massgebend für die tiefere Gebühr sei, dass man im gemeinsamen Haushalt lebe und nicht, dass man zur Familie gehöre. Der Eigentümer werde durch die höhere Gebühr zudem nicht zusätzlich belastet, da es heute üblich sei, die Benutzung von Radio und TV im Mietzins einzuschliessen. Damit seien die Gebühren auch verhältnismässig.
Bundesgericht, Urteil vom 3. Februar 2010 (2C_320/2009)
Das neue Urteil
In Ferienwohnungen ist fernsehen teurer
Wer seine Ferienwohnung vermietet, schuldet der Billag Radio- und TV-Gebühren nicht für den privaten, sondern für den kommerziellen Empfang. Das entschieden jüngst die Bundesrichter.
Artikel zum Thema
Billag-Kontrolleur: «Lügen erkenne ich sofort»
(Ausgabe: 6/10)
Billag: SRG-Gebühren für alle?
(Ausgabe: 3/10)
Im beurteilten Fall hatte der Eigentümer seine Davoser Ferienwohnung während rund fünf Monaten pro Jahr vermietet, hauptsächlich an seinen Sohn, der nicht mehr zu Hause lebte. Die Billag stellte dem Eigentümer für diesen Zeitraum den teureren kommerziellen Empfang in Rechnung. Nach dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht wiesen auch die Bundesrichter die Beschwerde des Besitzers ab.
In der Urteilsbegründung hielten sie fest: Die niedrigere Gebühr für den privaten Empfang werde nur Personen verrechnet, die stets oder während mindestens sechs Monaten pro Jahr im gleichen Haushalt leben, sowie deren Gästen, falls diese die Ferienwohnung kostenlos nutzten. Sobald man einen Mietpreis zahle, sei die höhere Gebühr geschuldet. Das gelte auch für den Sohn, denn massgebend für die tiefere Gebühr sei, dass man im gemeinsamen Haushalt lebe und nicht, dass man zur Familie gehöre. Der Eigentümer werde durch die höhere Gebühr zudem nicht zusätzlich belastet, da es heute üblich sei, die Benutzung von Radio und TV im Mietzins einzuschliessen. Damit seien die Gebühren auch verhältnismässig.
Bundesgericht, Urteil vom 3. Februar 2010 (2C_320/2009)
Anzeige:
Zurück
© Beobachter Ausgabe 8 vom 14. Apr 2010 - Alle Rechte vorbehalten