• Anzeige:

  • Abstimmung

    Drei Vorlagen kommen am 17. Juni 2012 zur Abstimmung - eine Übersicht:
    Managed Care
    Staatsverträge
    Bausparen

  • Doppelmoral: Deutsche Banken buhlen um Schweizer Schwarzgeld
    Deutsche Banken bekunden keinerlei Berührungsängste, wenn es darum geht, unversteuertes Geld von Schweizer Kunden entgegenzunehmen. Dies ergab eine umfangreiche Recherche der Schweizer «Handelszeitung» in Deutschland.
    lesen

  • Emblem1

    Buch Weggesperrt: Warum Zehntausende in der Scheiz unschuldig hinter Gittern sassen

    Weggesperrt

    Warum Tausende in der Schweiz unschuldig hinter Gittern sassen

  • Anwalt gesucht?

    In unserem Anwaltsnetz finden Sie Anwältinnen und Anwälte aus Ihrer Region.

    Anwalt finden

  • Meistgelesene Artikel

    1. Das System Sozialhilfe
      Problemfall Sozialhilfe
    2. Mietwohnung
      Mein Nachbar zahlt weniger
    3. Fallpauschalen
      Mit Sonden und Fesseln
    4. Nachbarschaft
      Wer will Krach?
    5. Das neue Gesetz
      Auto-Kindersitz bis 12 Jahre
  • Anzeige:

Das neue Urteil

In Ferienwohnungen ist fernsehen teurer

Text:
  • Nathalie Garny
Bild:
  • Thinkstock Kollektion
Ausgabe:
8/10

Wer seine Ferienwohnung vermietet, schuldet der Billag Radio- und TV-Gebühren nicht für den privaten, sondern für den kommerziellen Empfang. Das entschieden jüngst die Bundesrichter.

Im beurteilten Fall hatte der Eigentümer seine Davoser Ferienwohnung während rund fünf Monaten pro Jahr vermietet, hauptsächlich an seinen Sohn, der nicht mehr zu Hause lebte. Die Billag stellte dem Eigentümer für diesen Zeitraum den teure­ren kommerziellen Empfang in Rechnung. Nach dem Bun­desamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungs­gericht wiesen auch die Bun­desrichter die Beschwerde des Besitzers ab.

In der Urteilsbegründung hielten sie fest: Die niedri­ge­re Gebühr für den privaten Empfang werde nur Perso­nen verrechnet, die stets oder während mindestens sechs Monaten pro Jahr im gleichen Haushalt leben, sowie deren Gästen, falls diese die Ferienwohnung kostenlos nutzten. Sobald man ­einen Mietpreis zahle, sei die höhere Gebühr geschuldet. Das gelte auch für den Sohn, denn massgebend für die ­tiefere Gebühr sei, dass man im gemeinsamen Haushalt lebe und nicht, dass man zur Familie gehöre. Der Eigentümer werde durch die höhere Gebühr zudem nicht zusätzlich belastet, da es heute üblich sei, die Benutzung von Radio und TV im Mietzins einzuschliessen. Damit seien die Gebühren auch verhältnismässig.

Bundesgericht, Urteil vom 3. Februar 2010 (2C_320/2009)

Anzeige:

  • Kommentar Formular

© Beobachter Ausgabe 8 vom 14. Apr 2010 - Alle Rechte vorbehalten

  • Gerichtsurteile

    Informieren Sie sich über Rechtsprechung und Gesetze.

    Dossier

  • BeobachterNatur abonnieren

     
    Lassen Sie sich von spannenden Reportagen und attraktiven Bildstrecken faszinieren.

    Jetzt profitieren

  • Schöne Ferien!

    Alles, was Reisende wissen sollten, damit der Urlaub unvergesslich wird – im besten Sinne.

    zum Dossier

created by snowflake productions gmbh