Das neue Urteil

Machtlos gegen Mobilfunkantennen

Text:
  • Patrick Strub
Ausgabe:
18/09

Mit gesundheitlichen Argumenten kommen Gegner von Mobilfunkanlagen nicht gegen Bau­bewilligungen an, weil die Strahlung als unbedenklich gilt, solange die Grenzwerte gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingehalten werden. Und mit rein baurechtlichen Argumenten wird es ihnen auch immer schwerer gemacht.

In Pratteln BL versuchten es weit über 100 Anwohner mit der Begründung, die Antenne sei eine Dachaufbaute im Sinne des kantonalen Baurechts. Sie dürfe nicht bewilligt werden, weil das Gebäude, auf dem sie zu stehen käme, die zulässige Vollgeschosszahl von fünf Etagen bereits ausgeschöpft habe – nach kantonalem Baurecht ein Verweigerungsgrund für eine Dachaufbaute. Das Kantonsgericht Baselland hatte diese Argumentation verworfen und die Bewilligung geschützt. Es taxierte die Anlage nicht als Dachaufbaute und erklärte damit die angerufene Bestimmung für nicht anwendbar.

Darauf erhoben die Gegner Beschwerde ans Bundes­gericht. Dieses stellte sich hinter das Kantonsgericht  mit der Begründung, die Anwendung dieser kantonalen Bauvorschrift würde zu einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen führen. Das aber wäre mit dem schweizerischen Fernmelderecht – das dem kantonalen Recht übergeordnet ist – nicht vereinbar.

Bundesgericht, Urteil vom 15. Juli 2009 (1C_366/2008)

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© Beobachter Ausgabe 18 vom 02. Sep 2009 - Alle Rechte vorbehalten

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