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Das neue Urteil

Melodien sind auch Marken

Text:
  • Barblina Töndury
Ausgabe:
25/08

Eine Melodie kann als akustische Marke geschützt werden, selbst wenn sie keinen Text hat.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden und damit die geltende Praxis des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) über den Haufen geworfen. Früher hatte das IGE textlose Hörmarken, sogenannte «Sound Logos», im Markenregister eingetragen, sofern sie über charakteristische Elemente verfügten. Ein berühmtes Beispiel ist das bekannte «Düdado» des Postautos. Ab Juni 2005 änderte das IGE seine Praxis und verlangte, dass Melodien zwingend auch ein sprachliches Element aufweisen müssten, um eingetragen zu werden.

Diese generelle Abgrenzung ist dem Gericht zu restriktiv. Die Unterscheidungskraft von Hörzeichen ergebe sich nicht nur durch die Verwendung von sprachlichen Elementen. Damit sich das Publikum an eine Melodie erinnere und sie über die nötige Individualität und Unterscheidungskraft verfüge, müsse die Melodie allerdings ungewöhnliche und charakteristische Merkmale aufweisen. Im konkret zu beurteilenden Fall, einem siebentönigen «Sound-Logo», das ein deutscher Süsswarenhersteller registrieren lassen wollte, war das jedoch nicht der Fall.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2008 (B-574/2008)

 

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© Beobachter Ausgabe 25 vom 11. Dez 2008 - Alle Rechte vorbehalten

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