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aktualisiert am 07. Apr 2011 14:54DNA-Probe

Das sind Ihre Rechte

Text:
  • Daniel Leiser
Bild:
  • Jupiterimages Stock-Kollektion

Will die Polizei mittels Wangenschleimabstrich eine DNA-Probe entnehmen, muss sie Sie über Ihre Rechte aufklären. Diese Rechte sind:

  • Recht auf Verfügung: Sie können sich gegen eine DNA-Probe wehren. Dann muss die Staatsanwaltschaft eine Verfügung erlassen, die Sie anfechten können.

  • Recht auf Einsicht: Jedermann kann bei der Zentralstelle des Bundes, welche die DNA-Datenbank führt, darüber Auskunft verlangen, ob er eingetragen ist. Die DNA-Datenbank des Bundes wird von den AFIS DNA Services (Automated Fingerprint Identification System) beim Bundesamt für Polizei verwaltet. Gesuche an: Bundesamt für Polizei, AFIS DNA Services, Bundesrain 20, Postfach, 3003 Bern.

  • Recht auf Löschung: Einträge müssen in folgenden Fällen von Amts wegen gelöscht werden:

  1. Die betroffene Person kann als Täter ausgeschlossen werden.

  2. Es liegt ein rechtskräftiger Freispruch vor.

  3. Das Verfahren wurde vor einem Jahr eingestellt.

  4. Die Probezeit nach einem bedingten Strafvollzug ist schon fünf Jahre abgelaufen.

  5. Eine Geldstrafe wurde vor fünf Jahren bezahlt, oder die gemeinnützige Arbeit wurde vor fünf Jahren beendet.

  6. Man wurde vor 20 Jahren aus dem Gefängnis, aus der Verwahrung oder einer therapeutischen Massnahme entlassen.

  7. Auf jeden Fall muss der Eintrag nach 30 Jahren gelöscht werden.


Die nicht codierenden Teile der DNA

Bei einer DNA-Analyse der Polizei werden nur die sogenannt nicht codierenden Teile der Erbsubstanz bestimmt und gespeichert. Mit diesen Teilen der Erbsubstanz kann die Polizei einen Menschen identifizieren. Im Unterschied zu einem Fingerabdruck lassen sich daran auch das Geschlecht und die ethnische Herkunft eines Menschen ablesen. Die gespeicherten Daten enthalten aber keine Informationen über Augenfarbe, Erbkrankheiten oder sonstige Merkmale des erfassten Menschen.


Wichtig
: Möchten die Strafuntersuchungsbehörden – also Polizei oder Staatsanwaltschaft – mittels Blutentnahme eine DNA-Probe (sogenannte invasive Probeentnahme) erwirken, muss von Anfang an ein Richter darüber entscheiden.

Weitere Infos

Weitere Informationen zur Entnahme einer DNA-Probe sowie zum Umgang mit der Polizei finden Sie auf der Beobachter-Beratungsplattform HelpOnline.

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© Beobachter Online 07. Apr 2011 - Alle Rechte vorbehalten

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