• Anwalt gesucht?

    In unserem Anwaltsnetz finden Sie Anwältinnen und Anwälte aus Ihrer Region.

    Anwalt finden

  • Gerichtsurteile

    Informieren Sie sich über Rechtsprechung und Gesetze.

    Dossier

aktualisiert am 28. Sep 2009 15:17Fall Nef

Leerlauf der Zürcher Justiz

Text:
  • Andres Büchi
Bild:
  • www.vtg.admin.ch

Weshalb wurde das Strafverfahren wegen Nötigung gegen den Ex-Armeechef Roland Nef eingestellt? Eine Akteneinsicht könnte helfen. Aber im Kanton Zürich fühlen sich sowohl Obergericht wie Verwaltungsgericht nicht zuständig.

Leerlauf der Zürcher Justiz

Ex-Armeechef Roland Nef

Roland Nef soll seine frühere Lebenspartnerin anderthalb Jahre lang mit SMS, E-Mails und anonymen Briefen bedrängt haben. Ausserdem soll er in ihrem Namen und mit ihrem Bild auf Sexinserate im Internet geantwortet haben. Die Sache könnte erledigt sein, weil Nef als Armeechef inzwischen abgesetzt wurde und das öffentliche Interesse entsprechend gesunken ist.

Aber der Fall ist politisch bedeutend. Nef hatte seinem Opfer nämlich eine finanzielle Wiedergutmachung bezahlt. Daraufhin wurde das Strafverfahren gegen ihn eingestellt und seine Wahl zum Armeechef überhaupt erst möglich. Nach Meinung von Experten wie etwa dem Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch dürfte bei Verdacht auf einen so schweren Fall von Nötigung das Verfahren aber gar nicht eingestellt werden.

Aus diesem Grund hätten der Beobachter und auch die Weltwoche sehr gerne Einsicht genommen in die Einstellungsverfügung des Strafverfahrens. Es geht darum zu klären, ob Roland Nef bevorzugt behandelt wurde.

Anzeige:

Zeit fürs Bundesgericht

Genau das wird nun zum Spiessrutenlauf. Zuerst lehnte die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft das Einsichtsrecht in diesem Fall ab. Beobachter und Weltwoche fochten den Entscheid bei der offiziell genannten Rekursbehörde an. Doch das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bezeichnete sich in einem gewundenen Entscheid als nicht zuständig und überwies die Sache ans Obergericht.

Dieses wiederum entschied mit Beschluss vom 24. September jetzt ebenfalls, es sei – «entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts» – nicht zuständig. Beschwerde gegen diesen Entscheid könne beim Bundesgericht eingereicht werden.

Fazit: Mehrere Juristen und Richter investierten Zeit, lieferten zig Seiten juristische Begründungen, und schoben sich gegenseitig die Zuständigkeit zu. Für den Beobachter ist der Fall klar: Es wird Zeit fürs Bundesgericht.

  • Kommentar Formular

© Beobachter Online 28. Sep 2009 - Alle Rechte vorbehalten

created by snowflake productions gmbh