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Gesetze

Die Schweiz gehört zu den liberalsten Ländern

Ausgabe:
3/06

In den meisten Ländern ist zwar Suizid erlaubt, nicht aber die Beihilfe dazu, die oft als Tötungsdelikt unter Strafe gestellt wird. In der Schweiz hingegen legt Artikel 115 des Strafgesetzbuchs fest, dass Beihilfe zum Suizid nur dann strafbar ist, wenn sie aus selbstsüchtigen Motiven stattfindet: beispielsweise aus finanziellen Überlegungen wegen einer Erbschaft, aber auch aus Rache oder Hass. In allen anderen Fällen ist Suizidbeihilfe erlaubt.

Eine tödlich verlaufende Krankheit oder unerträgliche Schmerzen sind gesetzlich gesehen keine Bedingung. Wer sich aber mit einem tödlich wirkenden Medikament umbringen will, erhält dieses nur auf ärztliches Rezept; ein solches darf der Arzt aufgrund seiner Standesregeln nur Schwerstkranken ausstellen.

Voraussetzung für die erlaubte Suizidbeihilfe ist, dass der Suizidwillige den entscheidenden Akt selbst vornimmt, also etwa den Becher mit dem tödlichen Medikament an den Mund ansetzt. Tut dies eine andere Person, gilt dies als aktive Sterbehilfe und wird als Tötungsdelikt geahndet.

Das ist in den Niederlanden und in Belgien anders. Dort ist zwar aktive Sterbehilfe verboten, wird aber nicht verfolgt, sofern sie von Ärzten durchgeführt wird und eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind: Der Arzt muss sich überzeugen, dass der Patient den Sterbewunsch freiwillig äussert und diesen reiflich durchdacht hat; dem Patienten müssen unerträgliche Leiden bevorstehen; Arzt und Patient müssen zusammen übereingekommen sein, dass es keine vernünftige Alternative gibt; ein unabhängiger zweiter Arzt muss den Patienten untersuchen und einen schriftlichen Bericht erstatten. Kontrollkommissionen prüfen nachträglich jeden Fall.

Eine vergleichbare Regelung wie Belgien und die Niederlande hat einzig noch der US-Bundesstaat Oregon. Dort können Erwachsene ein Rezept für ein tödliches Medikament erhalten, sofern ihnen zwei Ärzte unabhängig voneinander eine Lebenserwartung von maximal sechs Monaten bescheinigen, die Sterbewilligen urteilsfähig sind und ihren Todeswillen vor Zeugen schriftlich und mündlich festhalten. Glauben die Ärzte, dass der Suizidwille auf eine Depression oder eine psychische Krankheit zurückzuführen ist, müssen sie den Patienten an eine Beratungsstelle verweisen.

© Beobachter Ausgabe 3 vom 02. Feb 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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