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Justiz
Anwälte ausser Kontrolle
Die staatliche Kontrolle von Anwälten ist mangelhaft: In den Aufsichtsgremien sitzen Berufskollegen – und die Entscheide bleiben geheim.

Witwe Anna Steiner
Die Familie Steiner aus Wohlen AG hat mit Rechtsanwalt Harold Külling äusserst schlechte Erfahrungen gemacht: Obwohl sein Mandant zeitweise geistig verwirrt war, vertrat der Anwalt ihn jahrelang im Scheidungsprozess gegen dessen Ehefrau. Dafür berechnete Külling ein Honorar von insgesamt 100'000 Franken (siehe Artikel zum Thema «Da wusste ich, der Seppl spinnt»). Die Tochter des 2003 verstorbenen Josef Steiner wollte die Frage geklärt haben, ob Anwalt Külling damit Berufspflichten verletzt hat. Deshalb reichte sie 2006 bei der Aargauer Anwaltskommission Beschwerde gegen Külling ein.
Missstände in vielen Kantonen
Die Anwaltskommission – die staatliche Aufsicht über die Rechtsanwälte – teilte der Tochter nach satten zwei Jahren mit, sie habe die Beschwerde gegen Külling teilweise gutgeheissen. Den ganzen Entscheid samt Begründung dürfe die Beschwerdeführerin aber nicht einsehen – das entspreche der gängigen Praxis. Nicht einmal der kantonale Anwaltsverband, der eine Anzeige prüfte, durfte Einsicht nehmen. Durch dieses Vorgehen bleibt völlig geheim, ob ein Anwalt Berufspflichten verletzt hat und ob die staatliche Aufsicht überhaupt funktioniert.
«So wird jede öffentliche Kontrolle ausgehebelt», kritisiert Franz Riklin, emeritierter Professor für Straf- und Strafprozessrecht, diese weitverbreitete Praxis von kantonalen Aufsichtskommissionen. «Besonders stossend wird das, wenn in den Aufsichtskommissionen mehrheitlich Anwälte sitzen, die über ihresgleichen entscheiden.» Genau das trifft im Aargau – wie in zahlreichen andern Kantonen – zu: Drei von fünf Mitgliedern der Aargauer Aufsichtskommission sind selber Rechtsanwälte.
Im Kanton Luzern reagiert der Anwaltsverband nun gegen den Missstand. Der Berufsverband verlangt bei der Revision des kantonalen Anwaltsgesetzes, dass zumindest er die Entscheide der kantonalen Aufsichtskommission einsehen darf. Dem Beobachter genügt das nicht: Er hat in einem Musterfall selbst Einsicht verlangt, um ein Präjudiz zu schaffen.
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© Beobachter Ausgabe 11 vom 27. Mai 2009 - Alle Rechte vorbehalten




