Polizeikontrollen

Widerstand zwecklos?

Text:
  • Daniel Leiser
Bild:
  • Thinkstock Kollektion
Ausgabe:
19/05

Bei Verkehrskontrollen lassen Polizisten meist nicht mit sich diskutieren. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, muss aber nicht die Faust im Sack machen.

Polizeikontrollen: Widerstand zwecklos?

Wissen Sie, wie Sie sich verhalten würden, falls Sie in eine Verkehrskontrolle geraten? Kaum. Laut einer Studie des Bundesamts für Statistik rechnen die wenigsten Autolenkerinnen und -lenker damit, in eine Geschwindigkeits- oder Alkoholkontrolle zu geraten.

Doch die Fahrer wähnen sich in falscher Sicherheit, denn der Gesetzgeber hat den Grundstein für eine härtere Gangart bereits gelegt: Seit diesem Jahr darf die Polizei im Rahmen von allgemeinen Verkehrskontrollen systematische Alkoholtests durchführen, ohne dass bei den Betroffenen Anzeichen von Alkoholisierung bestehen (siehe unten: «Stopp, Polizei!: Nicht alle Kontrollen sind begründet»). Mit anderen Worten: Sie müssen ins Röhrchen blasen, auch wenn Sie stocknüchtern sind. Widerstand führt direkt ins Spital zur Blutprobe.

Dass die Polizei nicht mit sich diskutieren lässt, hat Tierarzt Marc Zulauf aus Baar ZG diesen Juli erfahren. Er wurde angehalten, weil er sich erst anschnallte, nachdem er die Polizeikontrolle wahrgenommen hatte. «Als Tierarzt im Dienst müsste ich mich wegen der schmutzigen Arbeitskleider gar nicht anschnallen», erklärte Zulauf. Der Polizist wollte aber von einer solchen Ausnahmebestimmung nichts wissen, und der Automobilist kassierte eine Busse von 60 Franken.

Erst auf dem Polizeiposten gab der Vorgesetzte des Dienst habenden Beamten zu, dass ein entsprechender Gesetzesartikel existiert. Er rechtfertigte die Busse allerdings mit einem Gerichtsurteil aus dem Jahr 1987: Darin kritisierte der Richter die Ausnahmebestimmung, sprach den Lenker aber trotzdem frei.

Gefühl der Ohnmacht

Marc Zulauf wandte sich an das kantonale Polizeikommando. Dort erfuhr er, dass der Polizist an der Busse festhalte. Zudem wurde der Gebüsste auf die Möglichkeit einer Einsprache hingewiesen. «Die Polizisten wollten auf meinem Buckel die Rechtslage klären», sagt Zulauf. Um nicht noch mehr Kosten zu riskieren, verzichtete er auf eine Einsprache – widerwillig. «Ich fühlte mich ohnmächtig gegenüber der Polizei.»

Wie der Veterinär machen viele Betroffene die Faust im Sack und bezahlen die Busse lieber, als weitere Gebühren zu riskieren. Das kann durchaus Sinn machen – vor allem bei unklarer Rechtslage. Dennoch müssen Sie den Frust nicht auf sich sitzen lassen. Es gibt je nach Gemeinwesen Anlaufstellen, die Beschwerden gegen das Personal entgegennehmen. Angst vor Kosten müssen Sie keine haben: Für eine Beschwerde gelten nicht die gleichen Anforderungen wie für eine Gerichtsklage.

In den Kantonen Baselland, Basel-Stadt, Bern und Zürich können Sie zudem die Dienste von Ombudsstellen in Anspruch nehmen (siehe Nebenartikel «Ombudsstellen: Hier finden Sie die Adressen»). Der Ombudsmann ist eine neutrale und von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz. Er hat zwar keine Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse, kann den Behörden aber wirksame Empfehlungen abgeben.

Doch auch ohne Ombudsmann gibt es Möglichkeiten, sich zu wehren: Wenden Sie sich an das Kommando des betroffenen Polizeikorps und erkundigen Sie sich, wohin Sie Ihre Beschwerde richten können.

«Stopp, Polizei!»: Nicht alle Kontrollen sind begründet


  • Allgemeine Verkehrskontrolle: Die Polizei darf jederzeit allgemeine Verkehrskontrollen durchführen. Werden Sie herausgepickt, müssen Sie Führer- und Fahrzeugausweis vorweisen. Können die Beamten während der Kontrolle nichts Verdächtiges feststellen, müssen sie Sie ziehen lassen.

  • Alkoholkontrolle: Seit dem 1. Januar 2005 darf die Polizei jeden Fahrzeugführer und jede Lenkerin auch ohne Verdachtsmoment einem Atemlufttest unterziehen. Eine Blutprobe ist nach wie vor nur dann möglich, wenn Anzeichen bestehen, dass Sie nicht fahrfähig sind – zum Beispiel wegen des Atemlufttests. Wichtig: Gibt der Atemlufttest einen Wert von mehr als 0,5, aber weniger als 0,8 Promille an, können Sie das Ergebnis anerkennen – und müssen dann keine Blutprobe abgeben.

  • Drogentest: In Sachen Betäubungsmittel gilt für die Polizei nach wie vor der Grundsatz des Anfangsverdachts. Das heisst: Sie müssen einen fahrunfähigen Eindruck hinterlassen, damit die Beamten bei Ihnen einen Drogentest – etwa eine Speichelprobe – vornehmen dürfen. Fällt dieser positiv aus, müssen Sie sich im Spital Blut entnehmen lassen.

  • Personenkontrolle: Grundsätzlich existiert in der Schweiz keine generelle Pflicht, immer eine Identitätskarte oder einen Pass bei sich zu haben. Ohne konkreten Grund dürfen die Polizisten bei Ihnen also keine Personenkontrolle durchführen. Erfahrungsgemäss wird diese Regel aber oft grosszügig ausgelegt. Deshalb ist es schlauer, wenn Sie immer einen Ausweis dabeihaben – sonst droht Ihnen der Gang auf den Polizeiposten.

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© Beobachter Ausgabe 19 vom 15. Sep 2005 - Alle Rechte vorbehalten

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