AGB
Kampf dem Kleingedruckten
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- 19/10
In ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen schrecken Unternehmen vor nichts zurück – und stützen sich auf geltendes Recht. Denn selbst unfaire Klauseln sind heute erlaubt.
Zum Verzweifeln: Mister Schweiz Jan Bühlmann ringt mit allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das Fitnessabo verlängert sich automatisch, wenn es nicht rechtzeitig gekündigt wird. Das Prepaid-Handy-Guthaben verfällt nach wenigen Monaten. Die Leasingrate muss selbst dann gezahlt werden, wenn das Auto in der Werkstatt steht. Der vorzeitige Ausstieg aus einem Telefonvertrag kostet «Bearbeitungsgebühren» von mehreren hundert Franken.
Millionenfach werden Schweizer Konsumenten mit unfairen Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geprellt: dem Kleingedruckten, das niemand freiwillig liest. «Jesses! Das macht Angst», entfuhr es Kommunikationsberater Patrick Rohr, als er die AGB eines Nissan-Leasing-Vertrags lesen musste. Zusammen mit sechs anderen Prominenten versuchte er in einem Beobachter-Test, in den AGB bekannter Firmen Antworten auf einfache Alltagsfragen zu finden – was längst nicht immer gelang. «Wäre das kein Test, hätte ich schon lange aufgehört zu lesen», seufzte auch Mister Schweiz Jan Bühlmann.
Sieben Prominente haben für den Beobachter allgemeine Geschäftsbedingungen unter die Lupe genommen: Finden sie im Kleingedruckten die Antworten auf konkrete Fragen – innert fünf Minuten? Es erging ihnen weitgehend gleich wie den zahlreichen Anrufern im Beobachter-Beratungszentrum: Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen findet man sich nicht zurecht, stolpert über seitenlanges Fachchinesisch und unklare Formulierungen. Und man ärgert sich über kundenfeindliche Bestimmungen.
Prominente und AGB (PDF, 172 kb)
Seit Jahren fordern Konsumentenvertreter, dass das Parlament den Kunden gleich lange Spiesse gibt wie den Verkäufern. Damit soll es jetzt endlich vorwärtsgehen. Der Bundesrat schlägt vor, den einschlägigen Paragraphen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verschärfen. Voraussichtlich am 29. September entscheidet der Ständerat darüber.
Zwar können Kunden schon jetzt gegen AGB klagen – Chancen haben sie aber nur, wenn die Klausel sie «in irreführender Weise» benachteiligt. Vielfach sind AGB aber vor allem unverständlich. Ganze 264 Wörter haben beispielsweise die Organisatoren des «Ironman»-Triathlons in einen einzigen Satz gepackt. Dabei könnte man das Gleiche auch ganz einfach sagen: Wir haften nie, egal, was passiert.
So formuliert, wäre das sogar zulässig. Die Rechte der Kunden klipp und klar zu beschneiden ist nach Schweizer Recht erlaubt. Der emeritierte Freiburger Rechtsprofessor Peter Gauch bezeichnet die Schweiz deshalb als «archaisches Eldorado inhaltlich unkontrollierter AGB». Im Kleingedruckten dürfen die Firmen gesetzliche Rechte einschränken oder sogar ganz ausschliessen – bei Garantie- und Mängelrechten ist das heute Standard. Das Gesetz gilt nur, wenn in den AGB nichts anderes steht. So werden selbst die im Obligationenrecht geregelten Minimalrechte ausgehebelt.
Geht es nach dem Willen der Landesregierung, könnten die Gerichte künftig AGB-Klauseln für unlauter und somit nicht anwendbar erklären, wenn sie ein klares Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten vorsehen – also wenn Konsumenten krass benachteiligt werden. «Damit würde sich die rechtliche Stellung von Konsumentinnen und Konsumenten auf dem Papier sicher verbessern; das ist ein Schritt in die richtige Richtung», sagt Thomas Koller, Zivilrechtsprofessor an der Universität Bern.
Dennoch ist er skeptisch: «Was die Neuerung in der Praxis effektiv bedeutet, wird sich erst in ein paar Jahren zeigen, denn der neue Gesetzestext ist extrem konkretisierungsbedürftig. Es wird also Aufgabe der Gerichte sein, dieser Bestimmung klare Konturen zum Schutz der Konsumenten zu verleihen.»
Diese Minimalforderungen sind anderswo längst eine Selbstverständlichkeit, etwa in der EU. «Seit 1977 kennen wir das Klagerecht für die Verbraucherverbände, und es ist sehr verbraucherfreundlich ausgestaltet», bilanziert Helke Heidemann-Peuser, beim Bundesverband der deutschen Verbraucherzentralen für den kollektiven Rechtsschutz verantwortlich. Bei unklaren AGB-Formulierungen werde immer vom für den Kunden ungünstigsten Fall ausgegangen. Mehrere hundert Klagen führen die deutschen Konsumentenschützer jedes Jahr, auch gegen grosse Konzerne wie Google, Facebook oder Fluggesellschaften, «und wir gewinnen meistens, obwohl die einfachen Fälle längst abgehakt sind».
Heidemann-Peuser und ihre Kollegen haben für die deutschen Konsumenten erreicht, wovon wir Schweizer nur träumen können. Einer der jüngsten Erfolge: Der Billigflieger Ryanair darf keine Gebühr für Kreditkartenzahlungen erheben, solange er nicht eine gebräuchliche Zahlungsweise kostenlos anbietet. In der Schweiz kassiert Easyjet unbehelligt 16 Franken pro Kreditkartenbuchung.
«Das Klagerecht gegen AGB ist ein Meilenstein für den Verbraucherschutz», sagt auch Peter Kolba, Leiter der Rechtsabteilung beim österreichischen Verein für Konsumenteninformation (VKI). Seit 15 Jahren klagt der VKI im Auftrag des zuständigen Ministeriums gegen unklare, unverständliche und vor allem gegen missbräuchliche Klauseln im Kleingedruckten. Und auch Kolba sagt: «Wir gewinnen fast immer.»
Das Gericht kann laut österreichischem Recht solche Klauseln nicht nur für die Zukunft für unwirksam erklären. Die betroffenen Firmen können sich auch rückwirkend nicht mehr darauf berufen. Als der österreichische Konsumentenschutz erfolgreich gegen zu dürftig begründete Zinsänderungsklauseln bei Krediten mit variabler Verzinsung klagte, mussten die Banken Entschädigungen zahlen – pro Kunde im Schnitt mehrere tausend Euro. Mehrere hundert Euro pro Kunde waren es, als ein Gericht die «Aufrundungsklausel» verbot; einen Vertragspassus, wonach bei jeder Zinsänderung auf das nächste Achtelprozent aufgerundet wurde. «Das Gericht taxierte das als einseitig zugunsten der Banken», sagt Kolba. Sogar Kunden, die nicht geklagt hatten, erhielten die zu viel verrechneten Zinsen retour.
Wird also alles besser, wenn die Schweiz strengere Gesetze gegen AGB-Missbräuche einführt? Gemach, gemach. «In Österreich dauerte es mehrere Jahre, bis wir erste Erfolge erzielen konnten», erinnert sich Kolba. Theoretisch kann zwar jeder Konsument klagen, praktisch werden es wohl nur die Konsumentenverbände wagen. Damit sie dies tun können, braucht es Geld und Know-how, das zunächst erarbeitet werden muss.
Doch zuerst mal muss das Parlament der AGB-Kontrolle überhaupt zustimmen – und das ist alles andere als sicher. FDP und SVP sowie Banken und Versicherungen haben Widerstand angekündigt. Ihr Hauptargument: Niemand ist gezwungen, einen Vertrag abzuschliessen, wenn ihm die Bedingungen nicht passen.
Diese sogenannte Vertragsfreiheit ist jedoch ein Scheinargument. Denn Konsumenten haben in den meisten wichtigen Branchen, was die AGB betrifft, gar keine echte Wahl. Innerhalb einer Branche ähneln sich die Vertragsbedingungen oft wie ein Ei dem anderen. Ob Sunrise oder Orange, ob UBS oder CS, ist in Bezug auf das Kleingedruckte Hans was Heiri.
Die Konsumenten sollten halt verhandeln, argumentieren die Gegner weiter. Doch das ist reine Theorie. Wer beispielsweise in einem Internetshop die AGB nicht mit einem Häkchen akzeptiert, wie sie sind, kann gar nichts kaufen.
Mit dem geltenden Recht könnten unlautere Geschäftsmethoden «nur ungenügend bekämpft werden», sagt selbst der Bundesrat. Deshalb sei die Gesetzesänderung notwendig. Etwa damit die Billettverkäuferin Ticketcorner im Kleingedruckten die Verantwortung für abgesagte Konzerte nicht mehr einfach auf den Veranstalter abschieben kann und den Kunden ohne Rückerstattung im Regen stehen lässt.
Den umgekehrten Fall – dass sich AGB-Lücken zugunsten der Konsumenten auswirken – gibt es nur sehr selten. Weil ein Saisonkarteninhaber des Berner Fussballklubs Young Boys ein ausfallendes Heimspiel nicht besuchen konnte, klagte er gegen den Veranstalter, die Stade de Suisse AG. Tatsächlich bekam er recht, er erhielt Fr. 20.90 Schadenersatz. Die Stadionbesitzerin reagierte prompt: Künftig ist auch dieser Fall in den AGB so geregelt, dass keine Entschädigung gezahlt werden muss.
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© Beobachter Ausgabe 19 vom 16. Sep 2010 - Alle Rechte vorbehalten
AGB
Kampf dem Kleingedruckten
In ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen schrecken Unternehmen vor nichts zurück – und stützen sich auf geltendes Recht. Denn selbst unfaire Klauseln sind heute erlaubt.
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Standpunkt: Fairness statt Wilder Westen
(Ausgabe: 19/10)
Zum Verzweifeln: Mister Schweiz Jan Bühlmann ringt mit allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das Fitnessabo verlängert sich automatisch, wenn es nicht rechtzeitig gekündigt wird. Das Prepaid-Handy-Guthaben verfällt nach wenigen Monaten. Die Leasingrate muss selbst dann gezahlt werden, wenn das Auto in der Werkstatt steht. Der vorzeitige Ausstieg aus einem Telefonvertrag kostet «Bearbeitungsgebühren» von mehreren hundert Franken.
Millionenfach werden Schweizer Konsumenten mit unfairen Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geprellt: dem Kleingedruckten, das niemand freiwillig liest. «Jesses! Das macht Angst», entfuhr es Kommunikationsberater Patrick Rohr, als er die AGB eines Nissan-Leasing-Vertrags lesen musste. Zusammen mit sechs anderen Prominenten versuchte er in einem Beobachter-Test, in den AGB bekannter Firmen Antworten auf einfache Alltagsfragen zu finden – was längst nicht immer gelang. «Wäre das kein Test, hätte ich schon lange aufgehört zu lesen», seufzte auch Mister Schweiz Jan Bühlmann.
Prominente: Stress mit Kleingedrucktem
Sieben Prominente haben für den Beobachter allgemeine Geschäftsbedingungen unter die Lupe genommen: Finden sie im Kleingedruckten die Antworten auf konkrete Fragen – innert fünf Minuten? Es erging ihnen weitgehend gleich wie den zahlreichen Anrufern im Beobachter-Beratungszentrum: Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen findet man sich nicht zurecht, stolpert über seitenlanges Fachchinesisch und unklare Formulierungen. Und man ärgert sich über kundenfeindliche Bestimmungen.
Prominente und AGB (PDF, 172 kb)
Unfaire Klauseln: Gericht soll entscheiden
Seit Jahren fordern Konsumentenvertreter, dass das Parlament den Kunden gleich lange Spiesse gibt wie den Verkäufern. Damit soll es jetzt endlich vorwärtsgehen. Der Bundesrat schlägt vor, den einschlägigen Paragraphen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verschärfen. Voraussichtlich am 29. September entscheidet der Ständerat darüber.
Zwar können Kunden schon jetzt gegen AGB klagen – Chancen haben sie aber nur, wenn die Klausel sie «in irreführender Weise» benachteiligt. Vielfach sind AGB aber vor allem unverständlich. Ganze 264 Wörter haben beispielsweise die Organisatoren des «Ironman»-Triathlons in einen einzigen Satz gepackt. Dabei könnte man das Gleiche auch ganz einfach sagen: Wir haften nie, egal, was passiert.
So formuliert, wäre das sogar zulässig. Die Rechte der Kunden klipp und klar zu beschneiden ist nach Schweizer Recht erlaubt. Der emeritierte Freiburger Rechtsprofessor Peter Gauch bezeichnet die Schweiz deshalb als «archaisches Eldorado inhaltlich unkontrollierter AGB». Im Kleingedruckten dürfen die Firmen gesetzliche Rechte einschränken oder sogar ganz ausschliessen – bei Garantie- und Mängelrechten ist das heute Standard. Das Gesetz gilt nur, wenn in den AGB nichts anderes steht. So werden selbst die im Obligationenrecht geregelten Minimalrechte ausgehebelt.
Geht es nach dem Willen der Landesregierung, könnten die Gerichte künftig AGB-Klauseln für unlauter und somit nicht anwendbar erklären, wenn sie ein klares Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten vorsehen – also wenn Konsumenten krass benachteiligt werden. «Damit würde sich die rechtliche Stellung von Konsumentinnen und Konsumenten auf dem Papier sicher verbessern; das ist ein Schritt in die richtige Richtung», sagt Thomas Koller, Zivilrechtsprofessor an der Universität Bern.
Dennoch ist er skeptisch: «Was die Neuerung in der Praxis effektiv bedeutet, wird sich erst in ein paar Jahren zeigen, denn der neue Gesetzestext ist extrem konkretisierungsbedürftig. Es wird also Aufgabe der Gerichte sein, dieser Bestimmung klare Konturen zum Schutz der Konsumenten zu verleihen.»
Diese Minimalforderungen sind anderswo längst eine Selbstverständlichkeit, etwa in der EU. «Seit 1977 kennen wir das Klagerecht für die Verbraucherverbände, und es ist sehr verbraucherfreundlich ausgestaltet», bilanziert Helke Heidemann-Peuser, beim Bundesverband der deutschen Verbraucherzentralen für den kollektiven Rechtsschutz verantwortlich. Bei unklaren AGB-Formulierungen werde immer vom für den Kunden ungünstigsten Fall ausgegangen. Mehrere hundert Klagen führen die deutschen Konsumentenschützer jedes Jahr, auch gegen grosse Konzerne wie Google, Facebook oder Fluggesellschaften, «und wir gewinnen meistens, obwohl die einfachen Fälle längst abgehakt sind».
Anzeige:
«Meilenstein für den Verbraucherschutz»
Heidemann-Peuser und ihre Kollegen haben für die deutschen Konsumenten erreicht, wovon wir Schweizer nur träumen können. Einer der jüngsten Erfolge: Der Billigflieger Ryanair darf keine Gebühr für Kreditkartenzahlungen erheben, solange er nicht eine gebräuchliche Zahlungsweise kostenlos anbietet. In der Schweiz kassiert Easyjet unbehelligt 16 Franken pro Kreditkartenbuchung.
«Das Klagerecht gegen AGB ist ein Meilenstein für den Verbraucherschutz», sagt auch Peter Kolba, Leiter der Rechtsabteilung beim österreichischen Verein für Konsumenteninformation (VKI). Seit 15 Jahren klagt der VKI im Auftrag des zuständigen Ministeriums gegen unklare, unverständliche und vor allem gegen missbräuchliche Klauseln im Kleingedruckten. Und auch Kolba sagt: «Wir gewinnen fast immer.»
Das Gericht kann laut österreichischem Recht solche Klauseln nicht nur für die Zukunft für unwirksam erklären. Die betroffenen Firmen können sich auch rückwirkend nicht mehr darauf berufen. Als der österreichische Konsumentenschutz erfolgreich gegen zu dürftig begründete Zinsänderungsklauseln bei Krediten mit variabler Verzinsung klagte, mussten die Banken Entschädigungen zahlen – pro Kunde im Schnitt mehrere tausend Euro. Mehrere hundert Euro pro Kunde waren es, als ein Gericht die «Aufrundungsklausel» verbot; einen Vertragspassus, wonach bei jeder Zinsänderung auf das nächste Achtelprozent aufgerundet wurde. «Das Gericht taxierte das als einseitig zugunsten der Banken», sagt Kolba. Sogar Kunden, die nicht geklagt hatten, erhielten die zu viel verrechneten Zinsen retour.
Im Parlament gibts Widerstand
Wird also alles besser, wenn die Schweiz strengere Gesetze gegen AGB-Missbräuche einführt? Gemach, gemach. «In Österreich dauerte es mehrere Jahre, bis wir erste Erfolge erzielen konnten», erinnert sich Kolba. Theoretisch kann zwar jeder Konsument klagen, praktisch werden es wohl nur die Konsumentenverbände wagen. Damit sie dies tun können, braucht es Geld und Know-how, das zunächst erarbeitet werden muss.
Doch zuerst mal muss das Parlament der AGB-Kontrolle überhaupt zustimmen – und das ist alles andere als sicher. FDP und SVP sowie Banken und Versicherungen haben Widerstand angekündigt. Ihr Hauptargument: Niemand ist gezwungen, einen Vertrag abzuschliessen, wenn ihm die Bedingungen nicht passen.
Diese sogenannte Vertragsfreiheit ist jedoch ein Scheinargument. Denn Konsumenten haben in den meisten wichtigen Branchen, was die AGB betrifft, gar keine echte Wahl. Innerhalb einer Branche ähneln sich die Vertragsbedingungen oft wie ein Ei dem anderen. Ob Sunrise oder Orange, ob UBS oder CS, ist in Bezug auf das Kleingedruckte Hans was Heiri.
Die Konsumenten sollten halt verhandeln, argumentieren die Gegner weiter. Doch das ist reine Theorie. Wer beispielsweise in einem Internetshop die AGB nicht mit einem Häkchen akzeptiert, wie sie sind, kann gar nichts kaufen.
Mit dem geltenden Recht könnten unlautere Geschäftsmethoden «nur ungenügend bekämpft werden», sagt selbst der Bundesrat. Deshalb sei die Gesetzesänderung notwendig. Etwa damit die Billettverkäuferin Ticketcorner im Kleingedruckten die Verantwortung für abgesagte Konzerte nicht mehr einfach auf den Veranstalter abschieben kann und den Kunden ohne Rückerstattung im Regen stehen lässt.
Den umgekehrten Fall – dass sich AGB-Lücken zugunsten der Konsumenten auswirken – gibt es nur sehr selten. Weil ein Saisonkarteninhaber des Berner Fussballklubs Young Boys ein ausfallendes Heimspiel nicht besuchen konnte, klagte er gegen den Veranstalter, die Stade de Suisse AG. Tatsächlich bekam er recht, er erhielt Fr. 20.90 Schadenersatz. Die Stadionbesitzerin reagierte prompt: Künftig ist auch dieser Fall in den AGB so geregelt, dass keine Entschädigung gezahlt werden muss.
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© Beobachter Ausgabe 19 vom 16. Sep 2010 - Alle Rechte vorbehalten