Zum Beispiel Milos P.: Über 50 Stunden in der Woche musste der Metzger hinter der Coop-Fleischtheke stehen. Während der Grillsaison im August strich ihm sein Chef sogar die Freitage und die Pausen. Dafür wurde Milos P. früher nach Hause geschickt, wenn nicht viel lief. Der Chef änderte die Einsatzpläne von einem Tag auf den anderen. 120 Minusstunden häuften sich so auf dem Arbeitskonto an. Gemäss Arbeitsgesetz erlaubt wären maximal 40 Stunden.

12 Monatslöhne Entschädigung

Der «Kassensturz» machte den Fall publik. Coop räumte Fehler ein. Die beteiligten Vorgesetzten wurden verwarnt, die Minusstunden gestrichen. Für Milos P. hat sich der Gang an die Öffentlichkeit gelohnt. Generell sei der Arbeitnehmende jedoch meist in einer schwächeren Position, wenn der Chef sich nicht an das Arbeitsrecht halte, kritisieren Gewerkschaften.

«Die Spiesse sind nicht gleich lang», sagt Luca Cirigliano, Arbeitsrechtsexperte beim Schweizerischen Gewerkschaftsbund. Selbst bei einer missbräuchlichen Kündigung müsse der fehlbare Arbeitgeber seinen ehemaligen Angestellten höchstens mit sechs Monatslöhnen entschädigen. In den meisten Fällen gingen die Gerichte von einem mittleren Verschulden aus und würden die Entschädigung bei drei Monatslöhnen festlegen. «Das ist für eine Riesenfirma wie Coop ein Klacks. Wir fordern eine Erweiterung des Strafrahmens auf zwölf Monate. Bei einem mittleren Verschulden würden dann sechs Monatslöhne fällig», sagt Cirigliano.

Weiter fordert der Gewerkschafter, Gerichte müssten auch die Wiedereinstellung verfügen können. Bislang ist diese Sanktionsmöglichkeit im Arbeitsgesetz nicht vorgesehen. Cirigliano räumt ein, dass die Entlassenen häufig gar nicht an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren wollten. «Aber allein schon der Umstand, dass eine gerichtlich verfügte Wiedereinstellung droht, hat seine Wirkung. Die Chefs sind dann eher bereit, sich aussergerichtlich zu einigen.»

Das Inspektorat hilft

Betroffenen rät Cirigliano, sie sollten zuerst überprüfen, ob es sich um einen Einzelfall handle oder ob noch Kolleginnen und Kollegen betroffen seien. Das Problem soll möglichst gut beschrieben und dokumentiert werden, um bestmöglich gerüstet zu sein für das Gespräch mit dem Vorgesetzten, das es zu führen gelte.

Wenn das nichts fruchte, soll man sich an das Arbeitsinspektorat wenden. Dieses ist verpflichtet, einer Meldung nachzugehen. «In ganz krassen Fällen kann man sich auch an die Medien wenden, wie es der Metzger Milos P. gemacht hat», sagt Cirigliano.