Diebstahl
Was klaut ein Mundräuber?
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Wer Äpfel stahl, war früher des Mundraubs schuldig. Heute ist er ein gewöhnlicher Dieb.
Wer «zur Befriedigung augenblicklicher Lüsternheit» Esswaren oder Getränke von geringem Wert stibitzte, machte sich bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts des Mundraubs schuldig. Die meisten Kantone sahen dafür eine besondere Strafbestimmung vor, die den Täter gegenüber dem gemeinen Dieb privilegierte. Wer sich beim sonntäglichen Spaziergang an einem fremden Apfelbaum bediente oder im Lebensmittelgeschäft beim Anblick einer Tafel Schokolade schwach wurde, war ein etwas weniger schlimmer Dieb – nur ein Mundräuber eben.
Heute kennt die Welt der Juristen den Begriff des Mundraubs nicht mehr. Das am 1. Januar 1942 für die ganze Schweiz in Kraft getretene Strafgesetzbuch nannte dessen Sprössling spröde «Entwendung». Einer solchen machte sich schuldig, wer aus Not, Leichtsinn oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache von geringem Wert mitlaufen liess.
Darunter fiel weit mehr als bloss Esswaren, wie das Bundesgericht in einem Entscheid von 1945 festhielt: Ein Schriftsteller – «ein geistig regsamer Mann», wie die Richter schrieben – war vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Diebstahls verurteilt worden. Anlass der Tat war ein Gespräch unter Freunden gewesen. Der Schriftsteller hatte dabei feststellen müssen, dass er beim Thema Erasmus von Rotterdam Bildungslücken aufwies. In einer Winterthurer Buchhandlung packte ihn dann das plötzliche Verlangen, diese Lücken zu schliessen und sich zu diesem Zweck ein Buch über den Humanisten anzueignen. Und er «unterlag» diesem Verlangen, schreibt das Bundesgericht.
Die Vorinstanz hatte noch unterschieden zwischen «geistesbestimmten» Gelüsten, die als Diebstahl zu bestrafen seien, und «triebbestimmten» – die bloss als Entwendung strafbar seien. Das Bundesgericht sah es anders: «Auch im Gebiete des Geistigen sind Triebe wirksam.» Der Begriff der Gelüste lasse sich nicht «auf niedere Triebe beschränken und das unbezähmbare plötzliche Verlangen nach einer Sache zur Befriedigung eines geistigen Bedürfnisses ausschliessen». Der wissbegierige Schriftsteller hatte sich daher nur einer Entwendung schuldig gemacht. Spätestens seit diesem Entscheid muss der Begriff Mundraub wohl definitiv als seines Amtes enthoben betrachtet werden.
Seit 1. Januar 1995 hat auch die Entwendung ausgedient. Nach heutigem Strafgesetzbuch begeht ein Mundräuber schlicht einen Diebstahl – wenn auch in der Regel einen geringfügigen. Dieser wird nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt; und er hat bloss eine Busse zur Folge. Ein triebhaftes Motiv oder dergleichen ist nicht Voraussetzung. Damit ist der Mundraub also noch weiter in die Niederungen der Rechtsgeschichte entschwunden.
Ich breche das Schloss eines teuren Rennvelos auf und nehme den Flitzer mit nach Hause.
Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 StGB: bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ich mache das jede Nacht und lebe davon.
gewerbsmässiger Diebstahl, Art. 139 Ziff. 2 StGB: bis zehn Jahre Freiheitsstrafe oder mindestens 90 Tagessätze Geldstrafe
Ich habe für den Diebstahl eine Waffe dabei.
bewaffneter Diebstahl, Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 StGB: bis zehn Jahre Freiheitsstrafe oder mindestens 180 Tagessätze Geldstrafe
Ich bedrohe einen Velofahrer mit Gewalt und verlange die Herausgabe seines Velos.
Raub, Art. 140 Ziff. 1 StGB: bis zehn Jahre Freiheitsstrafe oder mindestens 180 Tagessätze Geldstrafe
Ich mache dasselbe und habe dazu eine Waffe dabei.
bewaffneter Raub, Art. 140 Ziff. 2 StGB: mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe
Ich bringe den Velofahrer beim Raub in Lebensgefahr, verletze ihn schwer oder behandle ihn grausam.
qualifizierter Raub, Art. 140 Ziff. 4 StGB: mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe
Ich verkaufe ein Velo, das mir ausgeliehen wurde.
Veruntreuung, Art. 138 Ziff. 1 StGB: bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ich bin Polizist und verkaufe ein Velo, das ich von einem Verkehrsrowdy beschlagnahmt habe.
qualifizierte Veruntreuung, Art. 138 Ziff. 2 StGB: bis zehn Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ich finde ein Velo in einem Bachbett und behalte es.
unrechtmässige Aneignung, Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB: bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ich werfe ein fremdes Velo in den Fluss.
Sachentziehung, Art. 141 StGB: bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ich zertrümmere das Velo meines Nebenbuhlers.
Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB: bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ich zertrümmere irgendein Velo, das mir als Teilnehmer einer Demonstration in die Quere kommt.
qualifizierte Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 2 StGB: bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ist das Velo maximal 300 Franken wert, gilt für alle diese Delikte mit Ausnahme des Raubs sowie des gewerbsmässigen und bewaffneten Diebstahls:
geringfügige Vermögensdelikte, Art. 172ter StGB: Busse
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© Beobachter Ausgabe 1 vom 06. Jan 2010 - Alle Rechte vorbehalten
Diebstahl
Was klaut ein Mundräuber?
Wer Äpfel stahl, war früher des Mundraubs schuldig. Heute ist er ein gewöhnlicher Dieb.
Wer «zur Befriedigung augenblicklicher Lüsternheit» Esswaren oder Getränke von geringem Wert stibitzte, machte sich bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts des Mundraubs schuldig. Die meisten Kantone sahen dafür eine besondere Strafbestimmung vor, die den Täter gegenüber dem gemeinen Dieb privilegierte. Wer sich beim sonntäglichen Spaziergang an einem fremden Apfelbaum bediente oder im Lebensmittelgeschäft beim Anblick einer Tafel Schokolade schwach wurde, war ein etwas weniger schlimmer Dieb – nur ein Mundräuber eben.
Heute kennt die Welt der Juristen den Begriff des Mundraubs nicht mehr. Das am 1. Januar 1942 für die ganze Schweiz in Kraft getretene Strafgesetzbuch nannte dessen Sprössling spröde «Entwendung». Einer solchen machte sich schuldig, wer aus Not, Leichtsinn oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache von geringem Wert mitlaufen liess.
Darunter fiel weit mehr als bloss Esswaren, wie das Bundesgericht in einem Entscheid von 1945 festhielt: Ein Schriftsteller – «ein geistig regsamer Mann», wie die Richter schrieben – war vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Diebstahls verurteilt worden. Anlass der Tat war ein Gespräch unter Freunden gewesen. Der Schriftsteller hatte dabei feststellen müssen, dass er beim Thema Erasmus von Rotterdam Bildungslücken aufwies. In einer Winterthurer Buchhandlung packte ihn dann das plötzliche Verlangen, diese Lücken zu schliessen und sich zu diesem Zweck ein Buch über den Humanisten anzueignen. Und er «unterlag» diesem Verlangen, schreibt das Bundesgericht.
Die Vorinstanz hatte noch unterschieden zwischen «geistesbestimmten» Gelüsten, die als Diebstahl zu bestrafen seien, und «triebbestimmten» – die bloss als Entwendung strafbar seien. Das Bundesgericht sah es anders: «Auch im Gebiete des Geistigen sind Triebe wirksam.» Der Begriff der Gelüste lasse sich nicht «auf niedere Triebe beschränken und das unbezähmbare plötzliche Verlangen nach einer Sache zur Befriedigung eines geistigen Bedürfnisses ausschliessen». Der wissbegierige Schriftsteller hatte sich daher nur einer Entwendung schuldig gemacht. Spätestens seit diesem Entscheid muss der Begriff Mundraub wohl definitiv als seines Amtes enthoben betrachtet werden.
Seit 1. Januar 1995 hat auch die Entwendung ausgedient. Nach heutigem Strafgesetzbuch begeht ein Mundräuber schlicht einen Diebstahl – wenn auch in der Regel einen geringfügigen. Dieser wird nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt; und er hat bloss eine Busse zur Folge. Ein triebhaftes Motiv oder dergleichen ist nicht Voraussetzung. Damit ist der Mundraub also noch weiter in die Niederungen der Rechtsgeschichte entschwunden.
Velodiebstahl: Bis zehn Jahre Haft
Ich breche das Schloss eines teuren Rennvelos auf und nehme den Flitzer mit nach Hause.
Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 StGB: bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ich mache das jede Nacht und lebe davon.
gewerbsmässiger Diebstahl, Art. 139 Ziff. 2 StGB: bis zehn Jahre Freiheitsstrafe oder mindestens 90 Tagessätze Geldstrafe
Ich habe für den Diebstahl eine Waffe dabei.
bewaffneter Diebstahl, Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 StGB: bis zehn Jahre Freiheitsstrafe oder mindestens 180 Tagessätze Geldstrafe
Ich bedrohe einen Velofahrer mit Gewalt und verlange die Herausgabe seines Velos.
Raub, Art. 140 Ziff. 1 StGB: bis zehn Jahre Freiheitsstrafe oder mindestens 180 Tagessätze Geldstrafe
Ich mache dasselbe und habe dazu eine Waffe dabei.
bewaffneter Raub, Art. 140 Ziff. 2 StGB: mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe
Ich bringe den Velofahrer beim Raub in Lebensgefahr, verletze ihn schwer oder behandle ihn grausam.
qualifizierter Raub, Art. 140 Ziff. 4 StGB: mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe
Ich verkaufe ein Velo, das mir ausgeliehen wurde.
Veruntreuung, Art. 138 Ziff. 1 StGB: bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ich bin Polizist und verkaufe ein Velo, das ich von einem Verkehrsrowdy beschlagnahmt habe.
qualifizierte Veruntreuung, Art. 138 Ziff. 2 StGB: bis zehn Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ich finde ein Velo in einem Bachbett und behalte es.
unrechtmässige Aneignung, Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB: bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ich werfe ein fremdes Velo in den Fluss.
Sachentziehung, Art. 141 StGB: bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ich zertrümmere das Velo meines Nebenbuhlers.
Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB: bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ich zertrümmere irgendein Velo, das mir als Teilnehmer einer Demonstration in die Quere kommt.
qualifizierte Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 2 StGB: bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ist das Velo maximal 300 Franken wert, gilt für alle diese Delikte mit Ausnahme des Raubs sowie des gewerbsmässigen und bewaffneten Diebstahls:
geringfügige Vermögensdelikte, Art. 172ter StGB: Busse
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