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aktualisiert am 21. Okt 2010 12:02Fall Nef

Lückenlose Aufklärung

Text:
  • Andres Büchi
Bild:
  • Bundesverwaltung admin.ch

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat zu erfahren, warum das Verfahren gegen den ehemaligen Armeechef Roland Nef eingestellt worden ist. Damit endet ein über zweijähriger Rechtsstreit zugunsten von Beobachter und Weltwoche.

Mit seinem Urteil vom 6. Oktober macht das Bundesgericht klar, dass das Prinzip der Justizöffentlichkeit ein so hohes Rechtsgut ist, dass es schwerer wiegen kann als das Geheimhaltungsinteresse einer betroffenen Partei. Der Fall des vom Bundesrat voreilig zum künftigen Armeechef ernannten Roland Nef steht dafür exemplarisch.

Denn solange die Öffentlichkeit nicht weiss, warum die Strafuntersuchung gegen Nef eingestellt worden ist, steht der Verdacht im Raum, der ehemalige Kadermann könnte aufgrund seiner Stellung im Justizverfahren privilegiert worden sein. An der Klärung dieser Vorwürfe, so hält das Bundesgericht fest, bestehe deshalb «ein gewichtiges Interesse».

Mit diesen Argumenten weist das höchste Schweizer Gericht die Beschwerde von Roland Nef gegen den Beobachter und die Weltwoche ab, die beide Einsicht in die Einstellungsverfügung verlangt hatten.

Roland Nef wurde als Armeechef abgesetzt, nachdem bekannt geworden war, dass er seine frühere Lebenspartnerin mit SMS, E-Mails und anonymen Briefen und Postkarten bedrängt haben soll. Es wurde ihm zudem vorgeworfen, mit ihrem Bild auf Sexinserate geantwortet zu haben. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren wurde jedoch von der Zürcher Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 53 des Strafgesetzbuches eingestellt.

Diese Bestimmung erlaubt es einer Behörde, eine Untersuchung einzustellen, wenn ein Angeschuldigter durch eine Wiedergutmachung das begangene Unrecht ausgleicht.

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Das Bundesgericht kommt nun zum Schluss, die Öffentlichkeit habe ein Recht zu erfahren, wie es zu dieser Einigung kam. Es gehe schliesslich um die «Überwachung der Justiz und die Klärung der Hintergründe und Umstände der Verfahrenseinstellung».

Das Urteil ist politisch pikant, weil die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrats, die selber keinen Einblick in die Einstellungsverfügung hatte, zum Schluss gekommen war, das Strafverfahren gegen Roland Nef sei korrekt durchgeführt worden. Die obersten Richter halten dazu unmissverständlich fest: «Diese Einschätzung vermag jedoch die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit nicht zu ersetzen.»

Interessant und höchst relevant für ein korrektes Funktionieren des Rechtsstaats ist aber nicht nur der konkrete Einzelfall, sondern auch, wie der Art. 53 StGB in der Praxis angewandt wird. In welchen Fällen und mit wie viel Geld kann man sich gegebenenfalls Straffreiheit durch eine Einstellung des Verfahrens erkaufen?

Der Entscheid des Bundesgerichts betont, wie wichtig es sei, Urteile und Verfügungen von Richtern öffentlich zu halten. Erst transparente Entscheide und eine demokratische Kontrolle durch das Volk bedeuteten «eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz».

Dem wegweisenden Entscheid des Bundesgerichts ging ein bizarres juristisches Hickhack voraus, in dessen Verlauf sich das Zürcher Verwaltungsgericht und das Obergericht den Fall gegenseitig zugeschoben hatten wie eine heisse Kartoffel. Erst auf Anordnung des Bundesgerichts hatte das Verwaltungsgericht den Fall beurteilen wollen.

© Beobachter Online 21. Okt 2010 - Alle Rechte vorbehalten

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