aktualisiert am 01. Jul 2011 18:14Justiz
Gewonnen gegen den Staatsanwalt
- Text:
- Bild:
Ein Teilerfolg im Kampf gegen die Geheimjustiz und für die Transparenz: In St. Gallen müssen Staatsanwälte ihre Strafbefehle herausrücken.
Mit knappen Sätzen hatte Thomas Hansjakob Anfang Jahr einen Bürger und den Beobachter abgewimmelt: Man dürfe den Strafbefehl gegen zwei Jugendliche nicht einsehen, die mit Tempo 260 auf der Autobahn und 160 innerorts vor der Polizei geflohen sind. Der erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen beschied, darauf bestehe kein Anspruch (siehe «Artikel zum Thema»).
Dagegen wehrte sich der Beobachter mit Erfolg: Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat kürzlich festgehalten, dass in Strafbefehle grundsätzlich «Einsicht zu gewähren ist, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen».
Im konkreten Fall haben die Richter diese Interessenabwägung gleich selbst gemacht: Weil der Beobachter nur einen anonymisierten Entscheid verlange, gebe es gar kein Interesse, den Strafbefehl geheim zu halten. Fazit: «Die Staatsanwaltschaft hat den Strafbescheid in anonymisierter Form auszuhändigen.» Der Strafbescheid liegt dem Beobachter inzwischen vor.
Damit ist auch klar, dass die Interessenabwägung zwischen Einsicht und Geheimhaltung vom Staatsanwalt allein gemacht werden muss – ohne dass der Beschuldigte zur Stellungnahme eingeladen wird.
Das ist erfreulich. So kann man im Kanton St. Gallen Strafbefehle künftig innert nützlicher Frist und ohne Kosten einsehen.
Zurück
© Beobachter Online 01. Jul 2011 - Alle Rechte vorbehalten
aktualisiert am 01. Jul 2011 18:14Justiz
Gewonnen gegen den Staatsanwalt
Ein Teilerfolg im Kampf gegen die Geheimjustiz und für die Transparenz: In St. Gallen müssen Staatsanwälte ihre Strafbefehle herausrücken.
Artikel zum Thema
Strafverfahren: Geheimjustiz auf dem Vormarsch
(Ausgabe: 8/11)
Mit knappen Sätzen hatte Thomas Hansjakob Anfang Jahr einen Bürger und den Beobachter abgewimmelt: Man dürfe den Strafbefehl gegen zwei Jugendliche nicht einsehen, die mit Tempo 260 auf der Autobahn und 160 innerorts vor der Polizei geflohen sind. Der erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen beschied, darauf bestehe kein Anspruch (siehe «Artikel zum Thema»).
Dagegen wehrte sich der Beobachter mit Erfolg: Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat kürzlich festgehalten, dass in Strafbefehle grundsätzlich «Einsicht zu gewähren ist, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen».
Anzeige:
Strafmass ja, Namen nein
Im konkreten Fall haben die Richter diese Interessenabwägung gleich selbst gemacht: Weil der Beobachter nur einen anonymisierten Entscheid verlange, gebe es gar kein Interesse, den Strafbefehl geheim zu halten. Fazit: «Die Staatsanwaltschaft hat den Strafbescheid in anonymisierter Form auszuhändigen.» Der Strafbescheid liegt dem Beobachter inzwischen vor.
Damit ist auch klar, dass die Interessenabwägung zwischen Einsicht und Geheimhaltung vom Staatsanwalt allein gemacht werden muss – ohne dass der Beschuldigte zur Stellungnahme eingeladen wird.
Das ist erfreulich. So kann man im Kanton St. Gallen Strafbefehle künftig innert nützlicher Frist und ohne Kosten einsehen.
Anmelden oder registrieren, um Kommentare zu schreiben
Zurück
© Beobachter Online 01. Jul 2011 - Alle Rechte vorbehalten