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Mutterschaftsurlaub

«Kriege ich nun weniger?»

Text:
  • Laurence Eigenmann
Ausgabe:
21/04

Frage: Ich bin schwanger. In meinem Vertrag steht, dass ich Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub habe. In dieser Zeit wird mir der Lohn zu 100 Prozent bezahlt. Ändert sich daran etwas, nachdem die Vorlage über den Mutterschaftsurlaub angenommen wurde? Claudia D.

Nein, das Abstimmungsergebnis ändert nichts an Ihren Ansprüchen gemäss Vertrag. Aber dank dem Ja vom Abstimmungssonntag im September werden inskünftig alle erwerbstätigen Frauen nach der Geburt während 14 Wochen 80 Prozent ihres Verdienstes von der EO-Versicherung erhalten. Mit einer Inkraftsetzung vor Mitte des nächsten Jahres ist aber nicht zu rechnen.

Die neue Regelung ersetzt zudem nicht ohne weiteres die Bestimmungen in Einzel- oder Gesamtarbeitsverträgen. Sind dort bessere Lösungen vorgesehen, gelten diese weiterhin – und zwar so lange, wie die entsprechenden Verträge nicht angepasst werden. Eine Änderung der Bestimmungen über die Leistungen bei Mutterschaft müsste über eine sogenannte Änderungskündigung erfolgen: Der bestehende Arbeitsvertrag könnte also nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist abgeändert werden. Eine Kündigung, auch eine Änderungskündigung, ist aber bei Schwangeren nicht zulässig. Diese müssen also keine Verschlechterung befürchten.

Die Arbeitsverträge von Frauen, die nicht schwanger sind, könnten die Arbeitgeber jedoch (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) ändern. Es ist zu hoffen, dass sie dies nicht tun werden. Immerhin werden sie durch die neue Versicherung finanziell erheblich entlastet.

In gewissen Fällen werden die Arbeitgeber aber weiterhin Leistungen bei Mutterschaft erbringen müssen: Die EO zahlt nämlich höchstens 5160 Franken im Monat. Wenn eine Frau ein Einkommen von über 6450 Franken im Monat erzielt, wird sie mit den EO-Leistungen also nicht auf ein Einkommen von 80 Prozent ihres bisherigen Verdienstes kommen. Die Differenz zwischen dem EO-Taggeld und den 80 Prozent muss dann der Arbeitgeber während einer gewissen Zeit übernehmen. Im ersten Dienstjahr während dreier Wochen, danach je nach verwendeter Skala (Zürcher, Berner oder Basler Skala).

 

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© Beobachter Ausgabe 21 vom 14. Okt 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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